Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_464/2018 KI-generiert

Ukrainische Staatsangehörige vs. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung

Geschäftsnummer 2C_464/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Ukrainian national married a Swiss citizen in Ukraine and subsequently moved to Switzerland, receiving a residence permit to stay with her husband in March 2014. However, the marriage faced challenges, with the husband expressing intentions to separate or divorce multiple times, and the household being officially dissolved in October 2015. Despite these issues, the wife often traveled back to Ukraine. Eventually, the Canton of Zug's migration authority decided not to renew her residence permit past December 2016, leading the woman to appeal against this decision, citing the danger due to ongoing conflicts in Eastern Ukraine and her risk as a former police officer. The local government's refusal was backed by the Administrative Court of Zug and subsequently brought to the Swiss Federal Tribunal for further appeal, with the woman seeking either an extension of her permit or temporary admission due to safety concerns in her home country.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 50 AuG, Art. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV; Ukrainische Staatsangehörige vs. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung: However, the marriage faced challenges, with the husband expressing intentions to separate or divorce multiple times, and the household being officially dissolved in October 2015. Despite these issues, the wife often traveled back to Ukraine. Eventually, the Canton of Zug's migration authority decided not to renew her residence permit past December 2016, leading the woman to appeal against this decision, citing the danger due to ongoing conflicts in Eastern Ukraine and her risk as a former police officer. The local government's refusal was backed by the Administrative Court of Zug and subsequently brought to the Swiss Federal Tribunal for further appeal, with the woman seeking either an extension of her permit or temporary admission due to safety concerns in her home country.

Schlagwörter

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Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ukrainische Staatsangehörige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ausländergesetz ehelicher Härtefall Sistierung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).
Art. 50 AuG
Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, dass bei ihr ein nachehelicher Härtefall vorliege (Art. 50 AuG).
Art. 2 EMRK
307: Schutz des Lebens [ Art. 2 EMRK / Art.
Art. 10 Abs. 1 BV
2 EMRK / Art. 10 Abs. 1 BV ]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [ Art.
Art. 3 EMRK
1 BV ]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [ Art. 3 EMRK / Art.
Art. 25 Abs. 3 BV
3 und Art. 25 Abs. 3 BV ] usw.).
Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG
Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, welche besonderen verfassungsmässigen Rechte ihre mit dem negativen Bewilligungsentscheid verbundene Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) missachten würde.
Art. 50 Abs. 2 AuG
Dies kann der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure according to this article.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid and assistance because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs of the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Confirmation that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

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Revocation of Permanent Residency Due to Excessive Social Assistance Reliance
«…Rechtsfrage nicht Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme bildet (vgl. Urteile 2C_464/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2; 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 1.3). Weggewiesene Personen können gegen den kantona…»
2C_614/2020 (2020-11-26)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Expulsion of Serbian National Due to Insufficient Integration and Limited Family Ties
«…sungsrügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 137 II 305 ff.; Urteile 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 1.2 und 2C_464/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Es ist auf seine Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten…»
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Kosovan National's Permit Non-Renewal Upheld Despite Marital Hardship Claim
«…ls ein - wenn auch nicht für sich allein ausschlaggebendes - Indiz gegen eheliche Gewalt gewürdigt werden (vgl. Urteile 2C_464/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2.2; 2C_77/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3.1), insbesondere wenn sie erfolgt, weil nach Auff…»
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«…sungsrügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 137 II 305 ff.; Urteile 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 1.2 und 2C_464/2018 vom 29. November E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Es ist insofern auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. 2.3.1.…»
2C_270/2020 (2020-04-14)
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«…gs-) Rügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 137 II 305 ff.; Urteile 2C_450/2019 vom 5. September 2019 E. 1.2 und 2C_464/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Es wird auf seine entsprechenden, allgemein gehaltenen Darleg…»
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«…hen Angelegenheiten zu behandeln (Art. 113 i.V.m. Art. 95 lit. a und lit. b BGG ; BGE 138 V 67 E. 2.2 S. 69; Urteile 2C_464/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2 und 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.3; MARKUS SCHOTT, in: Niggli/Uebersax/Wiprächt…»
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«…hen Angelegenheiten zu behandeln (Art. 113 i.V.m. Art. 95 lit. a und lit. b BGG ; BGE 138 V 67 E. 2.2 S. 69; Urteile 2C_464/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2 und 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.3). Weggewiesene Personen können zwar gegen de…»
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«…htsfrage nicht Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme bildet (vgl. die Urteile 2C_464/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2 und 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 1.3). Weggewiesene Personen können gegen den kant…»
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«…hen Angelegenheiten zu behandeln (Art. 113 i.V.m. Art. 95 lit. a und lit. b BGG ; BGE 138 V 67 E. 2.2 S. 69; Urteile 2C_464/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2 und 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.3; MARKUS SCHOTT, in: Niggli/Uebersax/Wiprächt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_464/2018

Urteil vom 29. November 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dormann,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug,

Regierungsrat des Kantons Zug.

Gegenstand

Ausländerrecht; Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. April 2018 (V 2017 98).

Sachverhalt:

A. A.A.________ (geb. 1978) ist ukrainische Staatsangehörige. Am 8. November 2013 heiratete sie in ihrer Heimat den Schweizer Bürger B.A.________ (geb. 1966). Am 27. März 2014 erteilte das Amt für Migration des Kantons Zug A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Gatten. In der Folge reiste sie wiederholt für längere Zeit zu ihrer Mutter nach Donetsk (Ostukraine). B.A.________ teilte dem Amt für Migration mehrmals mit, dass er sich von seiner Frau trennen bzw. scheiden lassen wolle; er kam indessen regelmässig jeweils auf seine Erklärungen wieder zurück. Am 27. Oktober 2015 hob das Kantonsgericht Zug den gemeinsamen Haushalt des Ehepaars A.________ auf. Das Amt für Migration verlängerte die Aufenthaltsbewilligung der Ehegattin in der Folge jeweils nur provisorisch - letztmals bis zum 31. Dezember 2016.

B. Am 3. März 2017 entschied das Amt für Migration des Kantons Zug, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ nicht mehr verlängert werde, gleichzeitig hielt es sie an, das Land zu verlassen. Die eheliche Gemeinschaft habe nur 18 Monate gedauert, wovon sich A.A.________ insgesamt acht Monate in ihrem Heimatland aufgehalten habe. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigten am 11. Juli 2017 bzw. am 17. April 2018 die Verfügung des Amts für Migration. Sie verneinten das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und erachteten die Rückkehr von A.A.________ in ihren Heimatstaat als zumutbar; eine vorläufige Aufnahme komme nicht infrage, weshalb kein entsprechendes Gesuch an das Staatssekretariat für Migration (SEM) gerichtet werde.

C. A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2018 aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern oder sie zumindest vorläufig aufzunehmen. In der Ostukraine, wo es regelmässig zu Kämpfen komme, sei sie gefährdet, weshalb der Bewilligungsentscheid unverhältnismässig und der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.

Der Regierungsrat des Kantons Zug verzichtet darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Des Verwaltungsgericht des Kantons Zug beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin macht in vertretbarer Weise geltend, dass bei ihr ein nachehelicher Härtefall vorliege (Art. 50 AuG). Ob und inwiefern dies der Fall ist, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und nicht des Eintretens. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt, ist ihre Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die Hand zu nehmen.

1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist indessen ausgeschlossen, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei vorläufig aufzunehmen, da ihr eine Rückkehr in die Ukraine nicht zugemutet werden könne ( Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4 BGG ). Gegen einen kantonalen Entscheid betreffend Wegweisung ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig, soweit die aufgeworfene Rechtsfrage nicht Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung der aufenthaltsbeendenden Massnahme bildet (vgl. Urteil 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 1.3). Zwar können weggewiesene Personen gegen einen kantonalen Wegweisungsentscheid bzw. das Verneinen von Vollzugshindernissen mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen; dies gilt indessen nur, wenn sie sich dabei in vertretbarer Weise auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen (vgl. BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307: Schutz des Lebens [ Art. 2 EMRK / Art. 10 Abs. 1 BV ]; Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung [ Art. 3 EMRK / Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV ] usw.). Die Beschwerdeführerin legt mit keinem Wort dar, welche besonderen verfassungsmässigen Rechte ihre mit dem negativen Bewilligungsentscheid verbundene Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) missachten würde. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit nicht einzutreten.

2.

2.1. Nach Art. 50 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert und die ausländische Person sich erfolgreich integriert hat (Abs. 1 lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs. 1 lit. b AuG). Dies kann der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Der Anspruch beginnt, wenn die Haus- bzw. Wohngemeinschaft nach aussen erkennbar dauernd aufgegeben wurde, ohne dass eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 49 AuG) vorläge. Der Anspruch steht zudem unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AuG (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG).

2.2.

2.2.1. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 50 AuG zutreffend wiedergegeben und den Fall korrekt subsumiert: Die Ehe hat 18 Monate gedauert, wobei sich die Ehegattin während insgesamt acht Monaten in der Heimat bei ihrer Mutter aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin kann somit nichts aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu ihren Gunsten ableiten.

2.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, Opfer von ehelicher Gewalt geworden zu sein, hat das von ihr eingeleitete Strafverfahren ergeben, dass ihr Gatte sie - anders als von ihr dargestellt - nicht gewürgt hat. Es konnten lediglich Druckmale festgestellt werden, welche ein Festhalten an den Armen belegten. Das Strafverfahren wurde am 24. März 2016 rechtskräftig eingestellt. Die Beschwerdeführerin hatte im Hinblick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG zu Unrecht geltend gemacht, schwer misshandelt worden zu sein.

2.3. Inzwischen wendet die Beschwerdeführerin ein, aufgrund der Verhältnisse in ihrer Heimat sei ihre soziale Wiedereingliederung stark gefährdet (Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG). Auch wenn es in der Ostukraine regelmässig zu Kampfhandlungen kommt, hat sich die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe in der Schweiz - auch nach dem Ausbrechen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Frühjahr 2014 - wiederholt und jeweils für längere Zeit in Donetsk aufgehalten. Zum Einwand, sie sei als ehemalige Polizistin besonders gefährdet und müsse befürchten, vom Militär zwangsrekrutiert zu werden, legt sie keine Unterlagen vor, die dies auch nur ansatzweise bestätigen würden. Während ihren längeren Aufenthalten bei der Mutter in Donetsk ist sie nie behelligt worden. Im Übrigen verpflichtet sie nichts, in Donetsk zu verbleiben; sich kann sich mit ihrer Mutter auch in einen anderen, ruhigeren Landesteil begeben ("Innerstaatliche Schutzalternative"; vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5421/2015 vom 28. Juni 2017 zur Situation in der Ukraine).

3.

3.1. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden. Das Bundesgericht begründet in diesem Fall sein Urteil nur summarisch; für alles Weitere wird ergänzend auf die zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3.2. Die Beschwerde war aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 64 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Bei der Festsetzung von deren Höhe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorab beurteilt hat, was es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, ihre Eingabe noch zurückzuziehen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

2.2. Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar