Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_464/2012 KI-generiert

Serbian National v. Swiss Authorities on Residency Extension Due to Marriage Duration and Alleged Abuse

Geschäftsnummer 2C_464/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Serbian national who married a Swiss citizen shortly after entering Switzerland in 2007 and received a residence permit, which was extended multiple times until May 2011. In June 2011, the migration office of Zurich denied her application for further extension of the permit and ordered her deportation. The subsequent appeal to the security directorate was unsuccessful, and the administrative court of Zurich upheld the decision, setting a new deadline for her departure. The individual then filed a complaint with the federal tribunal seeking to overturn the administrative court's ruling and requesting a new twelve-month extension of her residence permit. However, the tribunal found that her complaint lacked sufficient legal grounding and decided not to consider it.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Serbian National v. Swiss Authorities on Residency Extension Due to Marriage Duration and Alleged Abuse: In June 2011, the migration office of Zurich denied her application for further extension of the permit and ordered her deportation. The subsequent appeal to the security directorate was unsuccessful, and the administrative court of Zurich upheld the decision, setting a new deadline for her departure. The individual then filed a complaint with the federal tribunal seeking to overturn the administrative court's ruling and requesting a new twelve-month extension of her residence permit. However, the tribunal found that her complaint lacked sufficient legal grounding and decided not to consider it.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Ehedauer Fremdes Recht Einreisebewilligung ausländischer Ehegatte Einspruch gegen die Eheschliessung Scheinehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used because the appeal lacked sufficient reasoning, leading to a decision not to enter upon the merits (im vereinfachten Verfahren).

Art. 64 BGG

Cited in the dispositive context regarding the refusal of the application for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 BGG

Cited in connection with the determination of court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited for ordering the appellant to bear the court costs based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_464/2012

Urteil vom 18. Mai 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.__________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Y.________, Beratungsstelle für Ausländer

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 5. April 2012.

Erwägungen:

1. Die 1980 geborene serbische Staatsangehörige X.__________ heiratete am 25. Mai 2007, kurz nach ihrer Einreise, einen Schweizer Bürger. Gestützt auf die Ehe erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrmals, zuletzt bis zum 25. Mai 2011, verlängert wurde.

Am 24. Juni 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von X.__________ um eine weitere Bewilligungsverlängerung ab und verfügte ihre Wegweisung. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 5. April 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Januar 2012 erhobene Beschwerde ab; die Ausreisefrist setzte es neu auf Ende Juni 2012 an.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Mai 2012 beantragt X.__________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung für weitere zwölf Monate zu verlängern.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches (vgl. Art. 95 BGG ) Recht verletzt habe. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; d.h. die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinanderzusetzen. Sollen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bestritten werden, muss in einer im Wesentlichen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufgezeigt werden, dass diese offensichtlich falsch, d.h. willkürlich, bzw. unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen seien (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; s. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62, mit Hinweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der Akten, namentlich durch Gegenüberstellung verschiedener Aussagen, zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin in jedem Fall weniger als drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft gelebt habe; es erkannte auch, wiederum in Abwägung verschiedener Aussagen und nach Gewichtung mehrerer Indizien, dass sie entgegen ihrer (teilweise widersprüchlichen) Darstellungen nicht eigentlichen psychischen Herabsetzungen durch ihren Ehemann ausgesetzt war. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift genügen offensichtlich nicht, um eine im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifizierte Mangelhaftigkeit dieser vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aufzuzeigen; sie sind mithin für das Bundesgericht verbindlich. Inwiefern das angefochtene Urteil bei dieser tatsächlichen Ausgangslage die einschlägigen Normen des Ausländerrechts (namentlich Art. 42, 49 und 50 AuG) oder sonst wie schweizerisches Recht verletzt haben könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt. Dass diese schliesslich aus dem Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Serbien vom 16. Februar 1888 (SR 0.142.118.181) für den vorliegenden Rechtsstreit nichts ableiten kann, hat das Verwaltungsgericht in E. 2 seines Urteils unter Hinweis auf die Erwägungen des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion begründet. Mit der blossen gegenteiligen Behauptung (Beschwerdeschrift Ziff. III.2 S. 2 unten) kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auch in diesem Punkt nicht nach (s. übrigens zur Problematik der alten Niederlassungsverträge betreffend Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung BGE 132 II 65 E. 2.3 S. 68 f.).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller