Residence permit for adult dependent family member: inadmissibility of appeal for lack of legal entitlement under Article 8 ECHR and Swiss Constitution.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant’s challenge to the denial of a residence permit and the order for his removal from Switzerland, ruling the appeal inadmissible. The appellant, an adult Serbian national of Albanian descent, had sought a residence permit based on family ties to his mother and two disabled sisters, invoking the right to private and family life under Article 8 ECHR and Articles 13 and 14 of the Swiss Constitution. The Court held that the ordinary appeal was inadmissible because no legal right to the permit existed under federal or international law, and the extreme conditions for adult family members to rely on Article 8 ECHR were not met, as no genuine dependency relationship was established. The subsidiary constitutional appeal was also rejected for lack of legal standing, as the same invoked rights did not protect him in this immigration context, and no other constitutional violation, such as arbitrariness, was properly raised. The Court denied the request for free legal aid as the appeal had no chance of success and imposed court costs of CHF 1,000 on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BGG, Art. 113 BGG, Art. 83 lit. c BGG, Art. 8 EMRK, Art. 14 BV, Art. 115 lit. b BGG; Residence permit for adult dependent family member: inadmissibility of appeal for lack of legal entitlement under Article 8 ECHR and Swiss Constitution: The appellant, an adult Serbian national of Albanian descent, had sought a residence permit based on family ties to his mother and two disabled sisters, invoking the right to private and family life under Article 8 ECHR and Articles 13 and 14 of the Swiss Constitution. The Court held that the ordinary appeal was inadmissible because no legal right to the permit existed under federal or international law, and the extreme conditions for adult family members to rely on Article 8 ECHR were not met, as no genuine dependency relationship was established. The subsidiary constitutional appeal was also rejected for lack of legal standing, as the same invoked rights did not protect him in this immigration context, and no other constitutional violation, such as arbitrariness, was properly raised. The Court denied the request for free legal aid as the appeal had no chance of success and imposed court costs of CHF 1,000 on the appellant.
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KI-generiertProcedural basis for deciding the case in simplified proceedings without a written exchange of arguments.
Basis for denying the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless.
Basis for imposing the court costs on the appellant.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_464/2007 /ble
Urteil vom 12. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli,
gegen
Migrationsamt des Kantons Aargau, Postfach,
5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 27. Juni 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Mit Einspracheentscheid vom 3. April 2007 lehnte das Migrationsamt des Kantons Aargau das Begehren von X.________, albanisch-stämmiger serbischer Staatsangehöriger, geboren 1981, ihm wiedererwägungsweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und auf die Wegweisung zu verzichten, ab. Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde am 27. Juni 2007 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts sei dahingehend abzuändern, dass auf seine Wegweisung verzichtet und ihm eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werde; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 oben, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erhebt sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Die Verfassungsbeschwerde ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen - höchstens - zulässig, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist ( Art. 113 BGG ). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c BGG auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie gegen die Wegweisung (Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 13 und 14 BV bzw. Art. 8 EMRK , welche den Schutz des Privat- und Familienlebens garantieren; er scheint dabei anzunehmen, dass er daraus im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren Rechtsansprüche ableiten könne. Aus dem Recht auf Schutz des Privatlebens ergibt sich für ihn kein Bewilligungsanspruch, erfüllt er doch die diesbezüglich von der Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen offensichtlich nicht ( BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c/aa S. 384 f.). Als einziger Anknüpfungspunkt käme die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Mutter und seinen zwei behinderten Schwestern in Frage. Nun ist der Beschwerdeführer volljährig. Die unter diesen Umständen äusserst restriktiven Voraussetzungen, um sich im Hinblick auf den Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf Art. 8 EMRK (bzw. Art. 14 BV ) berufen zu können (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und 1e S. 260 ff.), sind nicht erfüllt; der Beschwerdeführer kann hierfür auf E. 5.2.2 und 6.3 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, woraus sich ergibt, dass von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung nicht die Rede sein kann. Kein Bewilligungsanspruch ergibt sich schliesslich aus den Bestimmungen der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO [SR 823.21], s. dazu BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284 mit Hinweisen).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin wegen Fehlens eines Rechtsanspruchs auf die nachgesuchte Bewilligung ausgeschlossen. Es ist noch zu prüfen, ob auf die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden kann.
2.2 Gemäss Art. 115 lit. b BGG ist zur Verfassungsbeschwerde berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist nur legitimiert, wer eine Norm anrufen kann, die ihm im Bereich seiner betroffenen und angeblich verletzten Interessen einen Rechtsanspruch einräumt oder deren Schutz bezweckt ( BGE 133 I 185 ). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 13 und 14 BV sowie Art. 8 EMRK ; es handelt sich dabei indessen um Grundrechte, die ihm - wie vorstehend dargelegt - im Bereich ausländerrechtlicher Bewilligungen bei der gegebenen Konstellation keinen Rechtsschutz verschaffen. Andere verfassungsmässige Rechte nennt der Beschwerdeführer nicht. Wollte er mit seinen Ausführungen wenigstens sinngemäss eine Verletzung des Willkürverbots rügen, wäre er diesbezüglich zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht legitimiert ( BGE 133 I 185 ).
2.3 Nach dem Gesagten ist das eingelegte Rechtsmittel sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Es ist darauf im vereinfachten Verfahren, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.
2.4 Dem Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren, kann nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 BGG ).
Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: