Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_463/2011 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit Due to Criminal Conviction

Geschäftsnummer 2C_463/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after entering Switzerland in 1993 and initially being denied asylum, was granted a residence permit following marriage to a local resident, which later ended in divorce. In 2010, he was convicted of drug-related offenses leading to a prison sentence, prompting the migration authority to revoke his residence permit. His appeals against this decision were unsuccessful, leading to his detention for deportation. He subsequently challenged the administrative court's ruling at the federal level, arguing violations of his rights and the disproportionality of the permit revocation based on his personal circumstances. However, the court found the revocation justified due to the seriousness of his offenses and the public interest in his removal from the country.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 106 BGG, Art. 62 lit. b AuG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Revocation of Settlement Permit Due to Criminal Conviction: In 2010, he was convicted of drug-related offenses leading to a prison sentence, prompting the migration authority to revoke his residence permit. His appeals against this decision were unsuccessful, leading to his detention for deportation. He subsequently challenged the administrative court's ruling at the federal level, arguing violations of his rights and the disproportionality of the permit revocation based on his personal circumstances. However, the court found the revocation justified due to the seriousness of his offenses and the public interest in his removal from the country.

Schlagwörter

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Niederlassungsbewilligung Widerruf der Niederlassungsbewilligung Verletzung von Bewilligungsauflagen Strafurteil ausländische Staatsangehörige Betäubungsmittelgesetz Widerruf der bedingten Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used to dismiss the appeal in a simplified procedure because it was manifestly unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was manifestly unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

2016.06.29.vv.6 (2016-06-29) · bl
Criminal Convictions Justify Refusal to Extend Residence Permit
«…PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, München 2012, S. 390 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2011 vom 23. August 2011 E. 2.1). 7.3 Die Beschwerdeführer hatten sowohl in den vorinstanzlichen Verfahren als auch im…»
C-943/2012 (2012-11-26)
Entry Ban for Serious Criminal Offenses Upheld
«…er Fernhaltung ausländi- scher Drogenhändler (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_76/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.3 sowie 2C_463/2011 vom 23. August 2011 E. 2.4). 6.3 Ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer wird verhängt, wenn zum Verfügungszeitpunkt…»
C-254/2012 (2012-08-29)
Drug Trafficker's Ten-Year Entry Ban Upheld
«…ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_463/2011 vom 23. August 2011 E. 2.4 mit mehreren Hinwei- sen). Obwohl der Beschwerdeführer Ersttäter ist, in den Genuss des teil…»
C-3593/2009 (2012-06-18)
Swiss Entry Ban Upheld for Drug Trafficker
«…der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_76/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.3 sowie 2C_463/2011 vom 23. August 2011 E. 2.4). 7.2. Schliesslich argumentiert der Parteivertreter, die zuständigen Be- hörden hätten im…»
C-1379/2011 (2012-05-15)
Entry Ban Upheld for Drug Trafficker
«…ischer Drogenhändler bzw. Drogenhändlerinnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_76/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.3 sowie 2C_463/2011 vom 23. August 2011 E. 2.4). 6.3. Ein Einreiseverbot wird auf unbestimmte Dauer verhängt, wenn zum Zeitpunkt der Anord…»
C-4752/2010 (2012-04-26)
Entry Ban Upheld Despite Marriage and Past Residency Due to Drug Trafficking and Misrepresentation
«…der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_76/2011 vom 26. Juli 2011 E. 3.3 sowie 2C_463/2011 vom 23. August 2011 E. 2.4). 8.3. Ein Einreiseverbot wird auf unbestimmte Dauer verhängt, wenn zum Zeitpunkt der Anord…»
10.11.21 (2011-11-04) · ur
Immigration Status Revocation Based on Serious Drug Offense Conviction
«…en Freiheitsstrafe hat das angerufene Gericht von einem schweren Verschulden auszugehen (BGE 125 II 526 f. E. 4/aa; BGE 2C_463/2011 vom 23.08.2011 E. 2.4, 2C_515/2009 vom 27.01.2010 E. 3.1). Es besteht also ein wesentliches öffentliches Interesse an e…»
12.13.15 (2011-11-04) · ur
Revocation of Resident Permit Upheld Due to Serious Drug Offense
«…en Freiheitsstrafe hat das angerufene Gericht von einem schweren Verschulden auszugehen (BGE 125 II 526 f. E. 4/aa; BGE 2C_463/2011 vom 23.08.2011 E. 2.4, 2C_515/2009 vom 27.01.2010 E. 3.1). Es besteht also ein wesentliches öffentliches Interesse an e…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_463/2011

Urteil vom 23. August 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Donzallaz

Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 14. April 2011.

Erwägungen:

1.

1.1 Der 1969 geborene X.________, kosovarischer Staatsangehöriger, reiste 1993 in die Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Da der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar war, wurde er vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Am 24. Oktober 1996 heiratete X.________ eine 1977 geborene, im Kanton Zürich niedergelassene Iranerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt, die regelmässig verlängert wurde. Die Ehe wurde am 1. November 2004 geschieden. Am 20. Juli 2005 wurde X.________ X.________die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt.

Mit Urteil vom 15. Juni 2010 des Bezirksgerichts Pfäffikon wurde X.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Verstössen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (davon 18 Monate bedingt) verurteilt.

1.2 Am 13. September 2010 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung. Ein Rekurs von X.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg und auch eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 14. April 2011 ab. Am 21. April 2011 wurde X.________ zwecks Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft genommen; die Haft wurde am 11. Juli 2011 bis 20. Oktober 2011 verlängert.

1.3 Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2011 gelangte X.________ am 30. Mai 2011 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und von Zwangsmassnahmen gegen ihn sei abzusehen.

Mit Verfügung vom 19. Juli 2011 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Verfügung vom 10. August 2011 hat der Präsident sodann festgestellt, dass dem Gesuch um aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen (bloss) insofern entsprochen worden ist, als der Beschwerdeführer bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils nicht rückgeschafft werden kann.

2. Die von X.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzuweisen ist.

2.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst sinngemäss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, kann ihm nicht gefolgt werden: Das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren fällt nicht unter Art. 6 EMRK (Urteil 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 2.1.1 mit Hinweisen), weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten war, seine Streitsache öffentlich zu beraten; gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV bestand - entgegen der im Übrigen nicht rechtsgenügend begründeten Kritik des Beschwerdeführers ( Art. 42 und Art. 106 BGG ) - auch kein Anspruch auf die von ihm beantragte mündliche Anhörung durch das Gericht.

Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich, dass das Verwaltungsgericht die Strafakten des Bezirksgerichts Pfäffikon nicht beigezogen habe, um sich ein umfassenderes "Täterbild" zu machen. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht ausgeführt, dass die Strafakten bei der Festsetzung des Strafmasses bereits gebührend berücksichtigt worden sind. Der Beschwerdeführer hatte zudem genügend Gelegenheit, sich schriftlich zu äussern und allenfalls andere geeignete Belege, die für eine günstigere Beurteilung sprechen, einzureichen. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu allgemein BGE 134 II 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis) - von der Einholung der Strafakten absah.

2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung u.a. dann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet ( BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, - wie vorliegend - teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand, dass das betreffende Strafurteil mangels eines Weiterzugs unbegründet blieb; die in fremdenpolizeilicher Hinsicht notwendigen Schlussfolgerungen lassen sich - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - ohne Weiteres aus der dem Strafurteil zugrunde liegenden Anklageschrift entnehmen (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.1), die auch hier bei den Akten liegt. Die gesetzliche Voraussetzung eines Widerrufs ist folglich erfüllt.

2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er durch sein Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Im Wesentlichen beruft er sich einzig darauf, dass ein Bewilligungswiderruf unverhältnismässig sei. Die erhobene Rüge zielt jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Bewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss. Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt, sondern es hat die hier massgeblichen öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz in sachgerechter Weise gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer in seine Heimat zurückkehrt.

2.4 Zu Lasten des Beschwerdeführers fällt namentlich ins Gewicht, dass bei schwerwiegenden Drogendelikten das Bundesgericht eine strenge Praxis verfolgt: Gemäss ständiger Rechtsprechung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung ausländischer Drogenhändler (Urteil 2A.582/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.4 und 3.5; vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/aa und E. 4a/bb S. 526 ff.). Sodann ist auch das Wohlverhalten im Strafvollzug kein hinreichender Grund, um von der gebotenen Massnahme abzusehen ( BGE 125 II 521 E. 4a/bb S. 528).

Das Verwaltungsgericht hat die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers, dem 1996 als 27-Jähriger erstmals der Aufenthalt bewilligt wurde, sehr sorgfältig erhoben, kam aber zum Schluss dass dem Beschwerdeführer, der in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen unterhält und sich auch in seinem Heimatland wird zurechtfinden können, zugemutet werden muss, dorthin zurückzukehren. Es kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach abzuweisen. Angesichts der ausführlichen Begründung im angefochtenen Entscheid, die umfassend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug nimmt, erwiesen sich die Rechtsbegehren als von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Bei diesem Ausgang hat demzufolge der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Winiger