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2C_462/2019 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court (Family Reunification Denial)

Geschäftsnummer 2C_462/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zurich regarding a family reunification case. The court had determined that the complainant's marriage to a Nigerian husband was a sham intended to circumvent immigration laws, based on factors including a significant age difference, the manner of the couple's meeting during the complainant's vacation in Nigeria, their marriage shortly thereafter, and characteristics of the parties involved. The complainant's submissions lacked an adequate argument to demonstrate any legal error by the prior court, leading the Swiss Federal Tribunal to dismiss the complaint without entering into a detailed examination of its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Court (Family Reunification Denial): The court had determined that the complainant's marriage to a Nigerian husband was a sham intended to circumvent immigration laws, based on factors including a significant age difference, the manner of the couple's meeting during the complainant's vacation in Nigeria, their marriage shortly thereafter, and characteristics of the parties involved. The complainant's submissions lacked an adequate argument to demonstrate any legal error by the prior court, leading the Swiss Federal Tribunal to dismiss the complaint without entering into a detailed examination of its merits.

Schlagwörter

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Familiennachzug Einspruch gegen die Eheschliessung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht familienrechtliche Verhältnisse elterlicher Konflikt Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 1 BGG
Voraussetzung ist dabei, dass die Beschwerde führende Partei innert der Beschwerdefrist (gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG grundsätzlich 30 Tage seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des anzufechtenden Entscheids) eine Rechtsschrift vorlegt, die die Begehren und deren Begründung enthält ( Art.
Art. 42 Abs. 1 BGG
1 BGG grundsätzlich 30 Tage seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des anzufechtenden Entscheids) eine Rechtsschrift vorlegt, die die Begehren und deren Begründung enthält ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).
Art. 42 Abs. 2 BGG
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Art. 97 Abs. 1 BGG
In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) überprüft; in die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist ( BGE 129 I 8 E.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
Used to declare non-admittance of the appeal because the submissions lacked the necessary substantiation.
Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG
b BGG ), womit offen bleiben kann, inwiefern die Eingaben auch unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG fallen.
Art. 108 BGG
Der Entscheid erfolgt durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG .
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
Used to justify the exceptional waiver of court fees.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-admittance of the appeal because the submissions lacked the necessary substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the exceptional waiver of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_462/2019

Urteil vom 20. Mai 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Mayhall.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2019 (VB.2019.00142).

Erwägungen:

1. A.________ gelangt mit Eingabe vom 10. Mai 2019 gegen ein Urteil vom 17. April 2019 eines nicht näher bezeichneten Gerichts an das Bundesgericht. Auf Aufforderung hin reichte sie das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2019 sowie eine weitere Eingabe, aufgegeben am 16. Mai 2019, nach.

2. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin tätig wird. Es wird nur im Rahmen der vom Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgesehenen Fälle tätig. Im Angelegenheiten des öffentlichen Rechts behandelt es Beschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ). Voraussetzung ist dabei, dass die Beschwerde führende Partei innert der Beschwerdefrist (gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG grundsätzlich 30 Tage seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des anzufechtenden Entscheids) eine Rechtsschrift vorlegt, die die Begehren und deren Begründung enthält ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Feststellungen über das Bestehen von Hinweisen auf eine Scheinehe können äussere Begebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen. In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) überprüft; in die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist ( BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Als Rechtsfrage zu prüfen ist, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften oder sei rechtsmissbräuchlich ( BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen; Urteile 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1; 2C_154/2015 vom 17. März 2015 E. 2.2).

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil aufgrund der Interessenlage der Ehegatten, des grossen Altersunterschieds von 34 Jahren, der Umstände des Kennenlernens während eines Ferienaufenthalts der Beschwerdeführerin in Nigeria, der zwölf Tage später erfolgten Heirat, der Persönlichkeitsmerkmale der Beschwerdeführerin und der Kenntnisse der Beteiligten voneinander darauf geschlossen, dass der nigerianische Ehemann der Beschwerdeführerin sich den Aufenthalt in der Schweiz durch Eingehen einer Scheinehe erschleichen wolle und die Beschwerdeführerin über ihre wahre Absichten täusche. Mit der blossen Darstellung ihrer eigenen Sichtweise über das Geschehen zeigt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung begangen haben könnte. Bereits aus diesem Grund kann auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrenden Eingaben, aufgegeben am 11. Mai 2019 und am 16. Mai 2019, nicht eingetreten werden ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), womit offen bleiben kann, inwiefern die Eingaben auch unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG fallen.

Der Entscheid erfolgt durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG . Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die am 11. Mai 2019 und am 16. Mai 2019 aufgegebenen Eingaben wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Mayhall