Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_461/2019 KI-generiert

Attorney Removal Upheld Due to Loss Certificates

Geschäftsnummer 2C_461/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A lawyer had his registration in the cantonal lawyer's registry deleted by the oversight commission for lawyers in the Canton of Zurich after provisional loss certificates were issued against him by the Seuzach municipal debt enforcement and bankruptcy office. The lawyer appealed this decision, arguing that the deletion should not occur as the loss certificates should not have been issued before seizing and realizing his claim against an entity to settle the debts. However, his appeal was dismissed by the Zurich Administrative Court, leading him to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal. The lawyer sought to have the earlier judgment overturned and his registration retained, or alternatively, to have the case reconsidered by the oversight commission. The tribunal, however, upheld the previous decisions, given that the existence of loss certificates violated the registration requirements under the federal act on the free movement of lawyers.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 8 Abs. 1 BGFA, Art. 9 BGFA, Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA; Attorney Removal Upheld Due to Loss Certificates: The lawyer appealed this decision, arguing that the deletion should not occur as the loss certificates should not have been issued before seizing and realizing his claim against an entity to settle the debts. However, his appeal was dismissed by the Zurich Administrative Court, leading him to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal. The lawyer sought to have the earlier judgment overturned and his registration retained, or alternatively, to have the case reconsidered by the oversight commission. The tribunal, however, upheld the previous decisions, given that the existence of loss certificates violated the registration requirements under the federal act on the free movement of lawyers.

Schlagwörter

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Löschung im kantonalen Anwaltsregister Forderungsanmeldung Abschiebung beschlagnahmte Vermögenswerte gesetzliche Ausschlussfrist Vertretungsverbot für Rechtsanwälte amtlicher Liquidator

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was rejected in simplified procedure.

Art. 65/66 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this article.

Art. 68 BGG

The court ruled that no party compensation was owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

100 2022 32 (2024-05-07) · be
Attorney Deletion Due to Outstanding Loss Certificates
«…tsbehörde über kein Ermessen (VGE 2019/422 vom 15.4.2020 E. 5.2 [bestätigt durch BGer 2C_305/2020 vom 30.10.2020]; BGer 2C_461/2019 vom 8.8.2019 E. 2.3, 2C_330/2010 vom 17.6.2010 E. 2). 3. Ob eine Eintragungsbedingung fehlt und die betreffende An…»
2C_305/2020 (2020-10-30)
Removal of Lawyer from Bar Register Based on Insolvency Certificates
«…der Anwalt im Anwaltsregister zu löschen. Die Anwaltsaufsichtsbehörde verfügt diesbezüglich über kein Ermessen (Urteil 2C_461/2019 vom 8. August 2019 E. 2.3 i.f.; 2C_330/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2). 3.3. Der Beschwerdeführer gesteht zu, dass Verlus…»
2C_735/2020 (2020-10-30)
Lawyer Removal for Unredeemed Loss Certificates
«…er muss unabhängig davon verweigert werden, ob es sich um provisorische oder definitive Verlustscheine handelt (Urteile 2C_461/2019 vom 8. August 2019 E. 2.3 2. Absatz; 2A.619/2005 vom 2. März 2006 E. 3.1). Erfüllt der betroffene Rechtsanwalt die pers…»
100 2020 221 (2020-07-10) · be
Lawyer Registration Revocation Overturned Due to Post-Decision Debt Settlement
«…ltsaufsichtsbehörde über kein Ermessen (vgl. VGE 2019/422 vom 15.4.2020 E. 5.2; BGer 2C_461/2019 vom 8.8.2019 E. 2.3, 2C_330/2010 vom 17.6.2010 E. 2, 2A.619/2005 vom 2.3.2006 E. 3.2). 4.2 Ob eine Eintragungsbe…»
601 2019 200 (2020-07-08) · fr
Attorney Disciplinary Action for Failure to Settle Debts
«…einziger ungetilgter Verlustschein genügt, die Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister zu veranlassen (Urteile BGer 2C_461/2019 vom 8. August 2019; 2C_330/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2); dass die Vorinstanz sachlich zuständig ist, die Löschung aus d…»
100 2019 422 (2020-04-15) · be
Lawyer Disciplinary Removal Over Insolvency Upheld
«…gl. BGer 2C_330/2010 vom 17.6.2010 E. 2, 2A.619/2005 vom 2.3.2006 E. 3.2, 2A.454/2004 vom 2.2.2005 E. 4; vgl. auch BGer 2C_461/2019 vom 8.8.2019 E. 2.3). 5.3 Es ist unbestritten, dass gegen den Beschwerdeführer am 4. Sep- tember 2019 und am 18. O…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_461/2019

Urteil vom 8. August 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Stadelmann,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich.

Gegenstand

Löschung im kantonalen Anwaltsregister,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 7. März 2019 (VB.2018.00666).

Erwägungen:

1.

1.1. Rechtsanwalt lic. iur. A.________ ist seit 2017 in dieser Funktion tätig bei B.________ in U.________. Das Gemeindeammann- und Betreibungsamt Seuzach meldete der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend AK) am 20. Juni 2018, dass es gegenüber Rechtsanwalt A.________ provisorische Verlustscheine ausgestellt habe. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs beschloss die AK am 6. September 2018, den Eintrag von Rechtsanwalt A.________ im kantonalen Register zu löschen. Die Staatsgebühr von Fr. 600.-- auferlegte sie dem Beschwerdeführer.

Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. März 2019 ab.

1.2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2019 erhob Rechtsanwalt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das letztgenannte Urteil aufzuheben, den Eintrag im Anwaltsregister nicht zu löschen und eventualiter die Sache zu neuerlicher Beurteilung an die AK zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Dieses Gesuch wies der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. Juni 2019 nach Durchführung eines Schriftenwechsels zur aufschiebenden Wirkung ab.

Die kantonalen Akten sind eingeholt, auf weitere Instruktionsmassnahmen (wie Schriftenwechsel zur Beschwerde) ist verzichtet worden.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist zulässig ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich ausschliesslich auf Bundesrecht, dessen Anwendung das Bundesgericht frei prüft ( Art. 95 lit. a BGG ).

2.3. Gemäss Art. 5 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse im Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale Register verschiedene Voraussetzungen erfüllen, unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c). Die Löschung im Register ist zwingend, wenn es an einer Eintragungsvoraussetzung fehlt ( Art. 9 BGFA , vgl. auch Urteil 2C_430/2013 vom 22. Juli 2013, E. 4.4).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn Verlustscheine bestehen, mithin die Eintragungsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA nicht erfüllt ist. Ein provisorischer Verlustschein genügt (Urteil 2C_330/2010 vom 17. Juni 2010 E. 2).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, vor Ausstellung der Verlustscheine hätte sein Guthaben gegen B.________ gepfändet und verwertet werden sollen, wären im Rahmen von SchKG-Rechtsmitteln vorzutragen. Der Beschwerdeführer macht aber nicht geltend, er habe die Ausstellung der Verlustscheine angefochten. Somit ist die Löschung wie ausgeführt zwingend.

Wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die Abrechnung der B.________ erfolgen wird und er damit die Verlustscheinforderungen begleichen kann, wird gegebenenfalls die Löschung rückgängig gemacht werden können.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65/66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein