Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_461/2012 KI-generiert

Indian National's Expired Swiss Permit Due to Detention and Social Assistance Reliance

Geschäftsnummer 2C_461/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an Indian national, who had been a resident in Switzerland, leaving the country to retrieve his wife but was subsequently detained in India on suspicion of terrorism financing. During his time in Switzerland, he had been reliant on social welfare for an extended duration. Upon his departure, he sought to maintain his residence permit, but the responsible department concluded that the permit had lapsed after his six-month absence, a decision that was affirmed by the cantonal administrative court. The individual appealed this decision, arguing that his incarceration was involuntary and that he should not lose his permit due to circumstances beyond his control. The case raises issues of residency rights, involuntary absence, and social welfare dependency within the framework of Swiss immigration law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 34 Abs. 1 AuG, Art. 83 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 105 BGG; Indian National's Expired Swiss Permit Due to Detention and Social Assistance Reliance: During his time in Switzerland, he had been reliant on social welfare for an extended duration. Upon his departure, he sought to maintain his residence permit, but the responsible department concluded that the permit had lapsed after his six-month absence, a decision that was affirmed by the cantonal administrative court. The individual appealed this decision, arguing that his incarceration was involuntary and that he should not lose his permit due to circumstances beyond his control. The case raises issues of residency rights, involuntary absence, and social welfare dependency within the framework of Swiss immigration law.

Schlagwörter

KI-generiert
Niederlassungsbewilligung Widerruf der Niederlassungsbewilligung abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Haftgrund Sozialhilfe freiwillige Rückkehr Einreiseverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 107 Abs. 2 BGG

The case was remanded for supplementing the facts and a new decision, citing this provision.

Art. 64 LTF

The related request for legal aid was declared moot because costs were instead awarded to the appellant (based on Art. 68 BGG).

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to rule that no costs shall be levied against the losing Canton in the federal proceedings.

Art. 67 BGG

Cited in connection with the remand order regarding costs and compensation in the prior proceedings.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited in connection with the remand order regarding costs and compensation in the prior proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the Canton of Solothurn to compensate the successful complainant for the federal proceedings.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited as the basis for the complaint regarding the continued existence of the settlement permit, as the appellant claims a right under this provision.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited as part of the admissibility requirements for the appeal against a final decision from the highest cantonal court.

Art. 89 BGG

Cited as part of the admissibility requirements for the appeal.

Art. 90 BGG

Cited as part of the admissibility requirements for the appeal against a final decision from the highest cantonal court.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Used to reject consideration of a claim raised for the first time before the Federal Tribunal (the claim regarding the unacceptability of returning to the home country).

Art. 99 Abs. 1 BGG

Used to reject the inclusion of new evidence (Novenverbot).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

B.2024.196 (2025-05-08) · sg
Settlement Permit Lapse Based on Administrative Status Overruled by Requirement of Actual Physical Absence
«…6/17 in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblieben ist (BGer 2C_461/2012 vom 7. No- vember 2012 E. 2.4), ob der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat beziehungs- weise hat verlegen wo…»
B.2024.233 (2025-04-02) · sg
Foreign National Residency Revocation Based on Spouse's Lapsed Settlement Permit
«…bei keine Rolle, ob die rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblie- ben ist (vgl. BGer 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4), ob der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat beziehungsweise hat verlegen wollen…»
RDRM.2021.143 (2023-05-09) · sg
Settlement Permit Revocation After Voluntary Deregistration and Extended Absence
«…est, die für die Aufrechterhal- tung der Bewilligung massgebend sind (Urteil des BGer 2C_461/2012 vom 7. November 2012 Erw. 2.1). Bei der Auslegung von Art. 61 Abs. 2 Entscheid des…»
601 2022 132 (2023-05-04) · fr
Establishment Permit Expiration During Detention: Failure to Consider Maintenance Application
«…gneusement l'éventuel refus de prolongation, comme à chaque fois qu'elle exerce un pouvoir d'appréciation (cf. arrêt TF 2C_461/2012 du 7 novembre 2012, consid. 2.4; JEANNERAT/MAHON, p. 584); qu'en particulier, le souhait ou la volonté de revenir et l…»
B.2022.155 (2023-01-16) · sg
Lapse of Settlement Permit Due to Unexcused Absence Abroad Exceeding Six Months
«…dabei keine Rolle, ob die rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblieben ist (vgl. BGer 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4), ob der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat beziehungsweise hat verlegen wollen…»
B.2022.155 (2023-01-16) · sg
Lapse of Settlement Permit Due to Six-Month Absence Abroad
«…dabei keine Rolle, ob die rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblieben ist (vgl. BGer 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4), ob der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat beziehungsweise hat verlegen wollen…»
B.2022.156 (2022-12-27) · sg
Foreign National Settlement Permit Expiration Due to Unexcused Absence Over Six Months
«…dabei keine Rolle, ob die rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblieben ist (vgl. BGer 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4), ob der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat beziehungsweise hat verlegen wollen…»
B.2022.156 (2022-12-27) · sg
Settlement Permit Expiration Due to Prolonged Absence Despite Imprisonment
«…dabei keine Rolle, ob die rechtzeitige Rückkehr in die Schweiz freiwillig oder unfreiwillig unterblieben ist (vgl. BGer 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4), ob der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt verlegt hat beziehungsweise hat verlegen wollen…»
A1 22 39 (2022-10-18) · vs
Resident Caregiver Absence Extension Appeal
«…l’étranger. D’autres séjours de nature provisoire à l’étranger sont aussi envisageables (cf. arrêt du Tribunal fédéral 2C_461/2012 du 7 novembre 2012 consid. 2.2) puisque la liste contenue dans les directives du Secrétariat aux migrations (SEM) - don…»
RDRM.2021.76 (2021-08-10) · sg
Settlement Permit Lapse Due to Relocation of Center of Life
«…nthalt beim Erlöschen einer Nie- derlassungsbewilligung keine Rolle spielt (vgl. BGer 2C_461/2012 vom 7. November 2012, E. 2.4.1), kann der Rekurrent aus diesem Beweg-…»
U 2018 74 (2020-12-01) · gr
Appeal Against Cancellation of EU/EFTA Residence Permit Based on Center of Life Dispute
«…n, Moti- ven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer Landesabwesen- heit (Urteile 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4.1 und 2C_609/ 2011 vom 3. April 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen); es genügt, wenn sich…»
2C_209/2020 (2020-08-20)
Extradition During Residence Permit Revocation Appeal and Validity of Permit Continuation Notice
«…nche in questi casi (sentenze 2C_56/2019 del 29 aprile 2019 consid. 3.1; 2C_819/2016 del 14 novembre 2016 consid. 2.1 e 2C_461/2012 del 7 novembre 2012 consid. 2.4.1). Nella fattispecie, di rilievo è però un altro aspetto, e cioè che il 12 dicembre 20…»
2C_397/2018 (2019-05-01)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Lapse of Residence Permit Due to Detention Abroad But Remands on Family Life Rights
«…haftierung im Ausland führt zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung (Urteile 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2; 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, es müsse zwischen Strafvollzug und Untersuchungshaft d…»
2C_789/2018 (2019-01-30)
Child Settlement Permit Revocation based on Paternity Challenge Remanded
«…ht die Erteilung einer neuen Bewilligung in Frage steht, sondern die Beibehaltung einer bestehenden Bewilligung (Urteil 2C_461/2012 E. 1; ebenso noch unter dem aOG Urteil 2A.86/2004 vom 12. Mai 2004 E. 1.1). Schliesslich ist die Beschwerde in öffentli…»
2019.01.16.vv.4 (2019-01-16) · bl
Turkish National Loses Swiss Residency Permit Due to Relocation of Life's Center
«…Motiven oder Absichten der betroffenen Person im Zusammenhang mit ihrer Landesabwesen- heit (Urteile des Bundesgerichts 2C_461/2012 vom 7. November 2012 E. 2.4.1 und 2C_609/2011 vom 13. April 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen). Es genügt, wenn sich die au…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_461/2012

Urteil vom 7. November 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2012.

Sachverhalt:

A. Der in der Schweiz niederlassungsberechtigte indische Staatsangehörige X.________ (geb. 1964) hat am 20. April 2011 die Schweiz verlassen, um seine Ehefrau in Indien abzuholen. Dort wurde er wegen des Verdachts auf Terrorismusfinanzierung inhaftiert. In der Schweiz bezog X.________ seit Mai 2005 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt CHF 232'780.50 (Stand: Oktober 2011).

B. Am 29. September 2011 ersuchte der Rechtsvertreter von X.________ um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 hat das Departement des Innern des Kantons Solothurn dieses Gesuch abgelehnt und festgestellt, dass die Niederlassungsbewilligung erloschen ist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid am 10. April 2012.

C. Vor Bundesgericht beantragt X.________, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. April 2012 aufzuheben und festzustellen, dass ihm weiterhin die Niederlassungsbewilligung zustehe, eventualiter das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gutzuheissen oder die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass ihm die Rückkehr in sein Heimatland nach 27 Jahren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr zumutbar sei. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, das Departement des Innern des Kantons Solothurn und das Bundesamt für Migration (BFM) beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 4. September 2012 darauf repliziert.

D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.

1.1 Soweit der Beschwerdeführer den weiteren Bestand seiner Niederlassungsbewilligung geltend macht, indem er deren Erlöschen bestreitet, kann er sich auf einen Anspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG berufen, da diese Bewilligung ihrem Inhaber grundsätzlich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gewährt (vgl. Art. 34 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Diesbezüglich greift der erwähnte Ausschlussgrund des Art. 83 BGG nicht und die Beschwerde ist insoweit zulässig (vgl. Urteil 2C_609/2011 vom 3. April 2012 E. 1 mit Hinweis).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Hauptantrag allgemein um Feststellung ersucht, dass ihm weiterhin die Niederlassungsbewilligung zustehe, kann darauf nur insoweit eingetreten werden, als sich diese Feststellung aus der eventualiter beantragten Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ergibt. Diese Aufrechterhaltung ("Reservation") bildet vorliegend Prozessthema, war doch nur sie Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung vom 8. Februar 2012 wie auch des vorinstanzlichen Urteils vom 10. April 2012 (zur Umschreibung des Streitgegenstandes vgl. Urteil 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist ferner auf den erstmals vor Bundesgericht gestellten Feststellungsantrag, wonach dem Beschwerdeführer nach 27 Jahren Aufenthalt in der Schweiz eine Rückkehr in sein Heimatland nicht mehr zumutbar sei (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG ). Unzulässig ist schliesslich der prozessuale Antrag, die neu aufgelegten Dokumente zu den Akten zu nehmen. Ihm stehen das Novenverbot ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) und die zeitliche Begrenzung des Streitgegenstandes entgegen. Unberücksichtigt bleiben namentlich Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten bzw. entstanden sind (sog. echte Noven; vgl. zum Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht Art. 105 BGG ; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 121 II 97 E. 1c S. 99 ff.; 107 Ib 167 E. 1b S. 169; Urteil 2C_35/2012 vom 20. August 2012 E. 1.3; zu allfälligen Ausnahmen aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil 2C_276/2009 vom 22. September 2009 E. 1.4.2, nicht publ. in BGE 136 II 43 ; MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 12 zu Art. 105 BGG ).

1.3 Unter diesen Einschränkungen ist auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid einzutreten (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 und Art. 90 BGG ).

2.

2.1 Verlässt eine niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AuG). Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AuG). Das Gesetz legt keine Kriterien fest, die für die Aufrechterhaltung der Bewilligung massgebend sind. Dies erhöht den Entscheidungsspielraum der Verwaltung und damit die Verantwortung zur pflichtgemässen Ermessensausübung (Art. 96 AuG).

2.2 Unbestritten ist vorliegend, dass das Gesuch rechtzeitig eingereicht worden ist. Die Vorinstanz hat erwogen, dass eine Genehmigung für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung restriktiv zu erteilen sei und die Ausnahme bilde. Gemeinsam sei den in der Botschaft des Bundesrates und den Weisungen des BFM aufgeführten Gründen, die zu einer Genehmigung des Gesuchs führen können, dass der Aufenthalt im Ausland freiwillig erfolge. Bei einer Inhaftierung sei dies "in der Regel" nicht der Fall. Darüber hinaus sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliege. Beim Beschwerdeführer treffe dies zu, bestehe doch seit langem eine erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die ganze Regelung in Art. 61 AuG beruhe auf einem freiwilligen Verlassen der Schweiz. Das unfreiwillige Verbleiben im Ausland sei vom Gesetzgeber nicht bedacht worden. Die damit einhergehende Lücke sei vom Gericht zu füllen. Es erscheine als sehr unbillig, dass jemand, der unbeabsichtigt länger als sechs Monate im Ausland weile, die Niederlassungsbewilligung verlieren könne. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wolle, hätten die Vorinstanzen jedenfalls ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie den Gefängnisaufenthalt als Verlängerungsgrund verweigert hätten. Es widerspreche der "Philosophie", d.h. dem Sinn und Zweck des Ausländergesetzes wie auch des Art. 62 AuG, dass jemand die Bewilligung verliere, wenn er aufgrund eines äusseren Zwangs im Ausland festgehalten werde. Die Vorinstanzen hätten weder die Verhältnismässigkeit noch die Zumutbarkeit der Rückkehr ins Heimatland näher geprüft, so dass der Sachverhalt nur ungenügend festgestellt worden sei.

2.4

2.4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nach der konstanten Rechtsprechung weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an (Urteile 2C_397/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2.2; 2C_980/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.1; 2C_853/2010 vom 22. März 2011 E. 5.1; je mit Hinweisen), so dass namentlich auch eine Inhaftierung zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung führt (Urteile 2A.633/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3.1; 2A.14/2004 vom 4. Juni 2004 E. 2.1; 2A.308/2001 vom 15. November 2001 E. 3a; je mit Hinweisen). Ebenso widerspricht es jedoch der genannten Praxis, wenn die Vorinstanz annimmt, nur ein freiwilliges Verlassen der Schweiz sei genügender Grund für eine Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung. Eine Inhaftierung im Ausland kann durchaus Anlass für eine Aufrechterhaltung sein, handelt es sich doch typischerweise um einen zeitlich befristeten Auslandaufenthalt, der in dieser Hinsicht mit anderen Auslandaufenthalten vergleichbar ist, die ihrer Natur nach nur vorübergehend sind, wie z.B. die Absolvierung des Militärdienstes, eine Weiterbildung oder die Ausübung einer Tätigkeit im Auftrag des schweizerischen Arbeitgebers (Urteile 2A.633/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3.1; 2A.308/2001 vom 15. November 2001 E. 4e). Entgegen der Vorinstanz kommt es damit nicht entscheidend darauf an, ob der (zeitlich befristete) Auslandaufenthalt freiwillig oder unfreiwillig erfolgt. Dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass die Weisungen des BFM mit der Absolvierung des Militärdienstes ausdrücklich einen Grund nennen, bei dem der befristete Auslandaufenthalt regelmässig in Erfüllung einer Dienstpflicht erfolgt (Ziff. 3.4.4 der Weisungen des BFM zum Ausländerbereich, Aufenthaltsregelung [Stand: 30. September 2011; http://www.bfm.admin.ch]). Dass dem Auslandaufenthalt (möglicherweise) ein strafbares Verhalten zu Grunde liegt, wird insofern berücksichtigt, als die Niederlassungsbewilligung nicht zu verlängern ist, wenn sie widerrufen werden könnte (Art. 63 AuG). Dabei genügt es nicht, dass ein Widerrufsgrund vorliegt, sondern der Widerruf muss im konkreten Fall auch verhältnismässig sein (Art. 96 AuG; Urteile 2A.633/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3.1; 2A.308/2001 vom 15. November 2001 E. 4e; jeweils mit Hinweisen; ZÜND/ARQUINT HILL, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, N. 8.10 S. 318 f.).

2.4.2 Diese Rechtsprechung hat die Vorinstanz nicht genügend beachtet und damit ihren Entscheid rechtsfehlerhaft getroffen. Besonders ins Gewicht fällt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen sehr knapp gehalten sind und die Umstände des Einzelfalls ausser Acht lassen. So wird mit der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers ein Widerrufsgrund (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) genannt, bei dem Zweifel bestehen, ob er überhaupt anwendbar ist (vgl. insb. Art. 63 Abs. 2 AuG). Darüber hinaus verzichtet die Vorinstanz gänzlich auf eine Interessenabwägung. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe (Verdacht auf Terrorismusfinanzierung) wiegen schwer. Entsprechend wichtig ist eine sorgfältige Abklärung der Sach- und Rechtslage. Da im angefochtenen Urteil die der Interessenabwägung zu Grunde liegenden Tatsachen nicht festgestellt worden sind, erlaubt es der Sachverhalt in der vorliegenden Form nicht, die sich stellenden Rechtsfragen abschliessend zu beantworten. Aus diesem Grund ist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und anschliessender Neuentscheidung an die erste Instanz zurückzuweisen ( Art. 107 Abs. 2 BGG ; Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012 E. 1, nicht publ. in BGE 138 II 229 ). Die Rückweisung an die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde ist vorliegend sachgerecht, da diese über einen erheblichen Entscheidungsspielraum verfügt (Urteil 1D_11/2007 vom 27. Februar 2008 E. 6, nicht publ. in BGE 134 I 56 ).

3. Dem unterliegenden Kanton Solothurn sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Er muss den obsiegenden Beschwerdeführer für dieses jedoch angemessen entschädigen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. Das Verwaltungsgericht hat dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend die kantonale Kosten- und Entschädigungsfrage neu zu regeln (vgl. Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und anschliessenden Neuentscheidung an das Departement des Innern des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli