Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_459/2008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 2C_459/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the non-renewal of a residence permit for family reunification purposes. Two individuals contested a decision made by the Cantonal Office for Foreigners in St. Gallen, which followed a ruling from the Administrative Court of the Canton of St. Gallen. The complainants encountered issues related to the requirement of a cost advance for their legal proceedings, having been granted extensions to pay the advance but ultimately failing to meet the deadlines. Consequently, the court determined that it could not proceed with the complaint due to the non-payment of the necessary costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: Two individuals contested a decision made by the Cantonal Office for Foreigners in St. Gallen, which followed a ruling from the Administrative Court of the Canton of St. Gallen. The complainants encountered issues related to the requirement of a cost advance for their legal proceedings, having been granted extensions to pay the advance but ultimately failing to meet the deadlines. Consequently, the court determined that it could not proceed with the complaint due to the non-payment of the necessary costs.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Leistung des Kostenvorschusses Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Vorschuss Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the appeal through simplified procedure because the cost advance was not paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning as the basis for non-entry into the appeal due to non-payment of the cost advance, which justifies the dismissal in the operative part (implicitly via Art. 108 BGG).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the cost allocation based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_459/2008

Urteil vom 11. Dezember 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons

St. Gallen.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) von X.________,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Mai 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ und Y.________ vom 19. Juni (Postaufgabe 23. Juni) 2008 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2008 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________,

in die Verfügung vom 25. Juni 2008, womit die Beschwerdeführer aufgefordert wurden, bis spätestens zum 19. August 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen,

in das Gesuch der Beschwerdeführer vom 12. August (Postaufgabe 21. August) 2008, es sei ihnen zu ermöglichen, den Vorschuss ab dem 1. Oktober 2008 in monatlichen Raten à Fr. 200.-- zu bezahlen,

in die Verfügung vom 25. August 2008, womit den Beschwerdeführern im Sinne einer Nachfristansetzung gestattet wurde, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- in zwei Raten à Fr. 1'000.-- zu bezahlen, die erste Rate bis zum 29. September 2008, die zweite Rate bis zum 27. Oktober 2008, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Gesamtbetrag des Vorschusses nicht spätestens am 27. Oktober 2008 nachweisbar geleistet sei,

in das Schreiben der Beschwerdeführer vom 29. August 2008, worin sie erklärten, sie könnten bloss monatliche Raten à Fr. 300.-- bezahlen,

in die Verfügung vom 4. September 2008, womit der Kostenvorschuss neu auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern gestattet wurde, den Vorschuss in drei Raten zu bezahlen, die erste Rate von Fr. 400.-- bis zum 1. Oktober 2008, die zweite und dritte Rate von je Fr. 300.-- bis zum 3. November bzw. 1. Dezember 2008, unter Hinweis auf die Säumnisfolgen und die in den Verfügungen vom 25. Juni und 25. August 2008 erläuterten Zahlungsmodalitäten,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),

dass die Beschwerdeführer einzig am 2. Oktober 2008 einen Betrag von Fr. 300.-- zuhanden der Bundesgerichtskasse einbezahlt haben,

dass sie mithin bis zum 1. Dezember 2008, dem zur Leistung der letzten Vorschussrate angesetzten (Nach-)Frist nicht den gesamten als Kostenvorschuss festgesetzten Betrag von Fr. 1'000.-- bezahlt haben, weshalb - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller