Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_458/2014 KI-generiert

Taxation of Undeclared German Securities Account Income Confirmed

Geschäftsnummer 2C_458/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a pair of individuals who declared certain liquidation gains in their tax returns for the years 2008, 2009, and 2010. However, it was later discovered that the proceeds from the sale of a company had been moved to a securities deposit in a foreign bank, leading the local tax authority to issue retroactive tax assessments for the undeclared earnings from 2009 and 2010. The individuals contested this decision, arguing that the tax authority should have recognized a lack of new information when assessing their declarations. The matter was ultimately brought before the Swiss Federal Tribunal after they had lost at the cantonal administrative level.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 151 Abs. 1 DBG, Art. 123 Abs. 1 DBG, Art. 126 Abs. 1 DBG, Art. 124 Abs. 2 DBG, Art. 130 Abs. 1 DBG; Taxation of Undeclared German Securities Account Income Confirmed: However, it was later discovered that the proceeds from the sale of a company had been moved to a securities deposit in a foreign bank, leading the local tax authority to issue retroactive tax assessments for the undeclared earnings from 2009 and 2010. The individuals contested this decision, arguing that the tax authority should have recognized a lack of new information when assessing their declarations. The matter was ultimately brought before the Swiss Federal Tribunal after they had lost at the cantonal administrative level.

Schlagwörter

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2C_458/2014 Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 Nachsteuer, 2C_459/2014 Direkte Bundessteuer 2009 und 2010 Kapitalertragssteuer Steuersicherstellung verheimlichtes Vermögen Nachsteuerverfahren Ertrag im Steuerrecht Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2C_459/2014
Die Verfahren 2C_458/2014 (Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010) und 2C_459/2014 (direkte Bundessteuer 2009 und 2010) werden vereinigt.
BGE 135 II 260
Corporation Tax Deduction Dispute and Unified Appeal Procedure
2C_603/2012
Property Company v. Tax Authority on Fixed Taxable Benefit and Interest Rate Validity
2C_604/2012
Das rechtfertigt sich auch hier, weil es um den gleichen Sachverhalt geht, sich dieselben Parteien gegenüberstehen, die Materie steuerlich harmonisiert ist und sich identische Rechtsfragen stellen (Urteil 2C_603/2012, 2C_604/2012 vom 10.
2C_371/2013
TV Manager Loan Write-Off Taxation
2C_516/2013
Taxpayer Denial of Child Deduction for Son with Sufficient Income
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Cited as a basis for imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited as a basis for imposing court costs on the losing party.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Cited as a basis for imposing court costs on the losing party.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to deny party compensation to the winning respondent authority.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general basis for lodging an appeal in public law matters against a final cantonal decision.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited to confirm the appellants' formal legitimacy to file the appeal.

§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 StG /TG

These articles defining the taxability of income from assets for cantonal taxes were confirmed as the basis for upholding the decision regarding cantonal and communal taxes.

Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11)

Cited as the procedural basis for the appeal concerning the direct federal tax.

Art. 151 Abs. 1 DBG

This article setting the conditions for post-assessment (Nachsteuer) was implicitly confirmed as the basis for upholding the decision regarding the direct federal tax through the dismissal of the appeal.

Art. 20 Abs. 1 DBG

This article defining taxable income from movable assets was referenced in the context of the substance matter relevant to the direct federal tax decision.

Art. 6 Abs. 1 DBG

This article concerning the scope of federal taxation was referenced in conjunction with Art. 20 Abs. 1 DBG regarding the direct federal tax.

Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StHG

These articles concerning the taxation of income from movable assets were cited in relation to the cantonal tax assessment.

Art. 53 Abs. 1 StHG

This article concerning the conditions for post-assessment was cited as being in conformity with the relevant cantonal law (§ 204 StG/TG).

Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14)

Cited as the procedural basis for the appeal concerning cantonal taxes.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (53)

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«…Pflichtigen einer- und die Steuerverwaltung anderseits bei der Veranlagung treffen (vgl. zum Ganzen BGer 2C_458/2014 und 2C_459/2014 vom 26. März 2015 E. 2.1 = StE 2015 B 97.14 Nr. 29). 3.2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass nach…»
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«…, welche den Pflichtigen einer- und die Steuerverwaltung andererseits bei der Veranlagung treffen (vgl. zum Ganzen BGer 2C_458/2014 und 2C_459/2014 vom 26. März 2015 E. 2.1 = StE 2015 B 97.14 Nr. 29). Es ist nicht ausgeschlossen, dass nach einem abg…»
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«…sonen im Zeitpunkt der Veranlagung massgeblich (PETER LOCHER, a.a.O., N. 21 zu Art. 151 DBG; Urteile des Bundesgerichts 2C_458/2014 / 2C_459/2014 vom 26. März 2015, Erw. 2.1; 2C_807/2011 vom 9. Juli 2012, Erw. 2.6.1; 2C_21/2008 / 2C_22/2008 vom 10. Ju…»
100 2022 23 (2022-09-19) · be
Taxpayers Challenge Reassessment Based on Sailboat Expenses as Constructive Dividend
«…lt, was zu diesem Zeitpunkt nicht aus den Akten ersichtlich war (BGer 2C_651/2017 und 2C_652/2017 vom 2.11.2017 E. 2.1, 2C_458/2014 und 2C_459/2014 vom 26.3.2015, in StE 2015 B 97.41 Nr. 29 E. 2.1; BVR 2014 S. 404 E. 3.1.2; Richner/Frei/ Kaufmann/Meut…»
2021 (2022-04-05) · zh
Municipality Precluded from Supplementary Real Estate Gains Tax Assessment Due to Gross Negligence in Original Valuation
«…lagen suchen (Looser, Art. 53 N 8 StHG, auch zum Folgenden, mit zahlreichen Hinweisen, insbesondere BGr, 26. März 2015, 2C_458/2014, E. 2.2.2). Gemäss der Rechtsprechung trägt die steuerpflichtige Person die Verantwortung für die Richtigkeit und Volls…»
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«…ww.bl.ch/kantonsgericht setzung des Nachsteuerverfahrens (LOOSER, a.a.O., Art. 53 StHG N 5; Urteil des Bundes- gerichts 2C_458/2014 vom 26. März 2015 E. 2.1 und 6, in: StE 2015 B 97.41 Nr. 29). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Nichtdeklaration…»
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«…chtigen sind. Als neu gilt, was in diesem Zeitpunkt nicht aus den Akten ersichtlich war (BVR 2014 S. 404 E. 3.1.2; BGer 2C_458/2014 und 2C_459/2014 vom 26.3.2015, E. 2.1). Ein Verschulden des Steuer- pflichtigen ist für die Erhebung einer Nachsteuer n…»
100 2021 80 (2021-09-21) · be
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«…es sich nicht um einen offensichtlichen Deklarationsfehler handelte (vgl. BGer 2C_1023/2013 vom 8.7.2014, E. 2.2; BGer 2C_458/2014 vom 26.3.2015, E. 2.2.2). Der spätere vermeintliche Rückverkauf der Aktien an den Rekurrenten im Steuerjahr 2016 ist an…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_458/2014

2C_459/2014

Urteil vom 26. März 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler,

nebenamtlicher Bundesrichter Benz,

Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte

A. und B.C.________-D.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch E.________, dipl. Steuerexperte,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.

Gegenstand

2C_458/2014

Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010; Nachsteuer,

2C_459/2014

Direkte Bundessteuer 2009 und 2010;

Nachsteuer,

Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 26. März 2014.

Sachverhalt:

A. A. und B.C.________-D.________ deklarierten in der Steuererklärung 2008 unter Ziff. 30.6 "Übrige Vermögenswerte" "Liq.gewinn X.________ KG, D-U.________ (EURO 1.1 Mio.) " in der Höhe von Fr. 1'627'505.--, und in den Steuererklärungen 2009 und 2010 jeweils "Aus Liq.gewinn X.________ KG, D-U.________ (EUR 1.25 Mio.) " in der Höhe von Fr. 1'853'938.-- (2009) bzw. Fr. 1'563'063.-- (2010). Alle Veranlagungen erwuchsen in Rechtskraft.

B. Im Veranlagungsverfahren für das Jahr 2011 stellte sich heraus, dass der Erlös aus dem Verkauf der X.________ KG inzwischen als Wertschriftendepot bei einer deutschen Bank lag. Die daraus stammenden nicht deklarierten Erträge der Jahre 2009 und 2010 erfasste die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau mit Nachsteuerverfügungen vom 28. Februar 2013, woran sie mit Einspracheentscheid vom 12. April 2013 festhielt.

C. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies eine Beschwerde der Eheleute C.________-D.________ kantonal letztinstanzlich mit Entscheid vom 26. März 2014 ab.

D. Dagegen haben A. und B.C.________-D.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.

Die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau und die Eidgenössische Steuerverwaltung (diese nur bezüglich der direkten Bundessteuer) beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die direkten Steuern des Kantons und des Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) und mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel der gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführer ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2. Die Vorinstanz hat die Verfahren betreffend Kantonssteuern und direkte Bundessteuer vereinigt und einen einzigen Entscheid gefällt. Die Beschwerdeführer fechten diesen Entscheid mit einer einzigen Beschwerdeeingabe an. Das ist zulässig, sofern in der Beschwerde zwischen den beiden Steuerarten unterschieden wird und aus den Anträgen hervorgeht, inwieweit diese angefochten sind und wie zu entscheiden ist ( BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 264 f.; 131 II 553 E. 4.2). Das Bundesgericht seinerseits eröffnet grundsätzlich zwei Verfahren, wenn sowohl die kantonalen Steuern wie auch die direkte Bundessteuer streitig sind, um die Fälle aller Kantone einheitlich zu erfassen. Es behält sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur ein Urteil zu fällen. Das rechtfertigt sich auch hier, weil es um den gleichen Sachverhalt geht, sich dieselben Parteien gegenüberstehen, die Materie steuerlich harmonisiert ist und sich identische Rechtsfragen stellen (Urteil 2C_603/2012, 2C_604/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1).

In der vorliegend eingereichten Beschwerdeschrift sind die Ausführungen zur Staatssteuer zwar nicht räumlich von denjenigen zur direkten Bundessteuer getrennt. Die Anträge und die Beschwerdebegründung beziehen sich jedoch klar auf beide Aspekte des angefochtenen Entscheids. Zudem werden die anwendbaren Gesetzesbestimmungen genannt und fallbezogen diskutiert. Eine solche Vorgehensweise steht einem vollumfänglichen Eintreten nicht entgegen, wenn berücksichtigt wird, dass der angefochtene Entscheid weder in der Begründung noch im Dispositiv zwischen den beiden Steuerarten unterschieden hat (vgl. dazu u.a. die Urteile 2C_371/2013 vom 18. Juli 2014 E. 1.2 in: StR 69/2014 S. 800; 2C_516/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.3 in: StR 69/2014 S. 302).

II. Direkte Bundessteuer

2.

2.1. Nach Art. 151 Abs. 1 DBG wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert, falls sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist. Für die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich (Urteil 2A.419/2001 vom 13. November 2002 E. 3.3, in: ASA 73 S. 487). Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der Veranlagung an (Urteil 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.1).

2.2. Nach Artikel 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Daraus folgt zunächst, dass Behörden und Steuerpflichtiger grundsätzlich gemeinsam auf eine richtige und vollständige Veranlagung hin arbeiten.

2.2.1. Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen ( Art. 126 Abs. 1 DBG ). Insbesondere muss er das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen ( Art. 124 Abs. 2 DBG ); dazu hat er bestimmte Beilagen einzureichen und er trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Ist er sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf er diese nicht einfach verschweigen, sondern hat er auf die Unsicherheit hinzuweisen; jedenfalls muss er die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (Urteil 2A.419/2001 vom 13. November 2002 E. 3.3.1, in: ASA 73 S. 487 f.).

2.2.2. Die Veranlagungsbehörde ihrerseits prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor ( Art. 130 Abs. 1 DBG ). Die Steuerbehörde darf sich jedoch grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist. Sie ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche mit Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Die Steuerbehörde darf freilich auch nicht unbesehen in der Art auf die Steuererklärung abstellen, wie wenn es sich um eine Selbstveranlagung handeln würde. Sie muss insbesondere berücksichtigen, dass in den Steuererklärungsformularen nicht nur Tatsachen einzutragen sind, sondern sich dabei auch eigentliche Rechtsfragen stellen. Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht für die Steuerbehörden aber nur dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Bloss erkennbare Mängel genügen nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen ein entsprechendes Wissen angerechnet werden (Urteile 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.2; 2A.419/2001 vom 13. November 2002 E. 3.3.3, in: ASA 73 S. 488).

3.

3.1. Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DBG sind Erträge aus beweglichem Vermögen auch dann der Einkommenssteuer unterworfen, wenn sie aus ausländischen Quellen stammen. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten sich diesbezüglich beim Einreichen ihrer Steuererklärungen 2009 und 2010 im Irrtum befunden; sie seien davon ausgegangen, dass die ausländischen Quellensteuern, die auf den Vermögenserträgen des in Deutschland gelegenen Wertschriftendepots anfielen, an die Stelle der schweizerischen Einkommenssteuer treten würden. Weiter hätte dieser Irrtum der Veranlagungsbehörde bei der Prüfung der Steuererklärungen auffallen müssen. Daher liege keine neue Tatsache vor und dürfe auch kein Nachsteuerverfahren durchgeführt werden (vgl. Art. 151 Abs. 1 lit. a DBG sowie oben E. 2.1).

3.2. Die Beschwerdeführer ziehen eine Parallele zum Sachverhalt im Urteil 2C_557/2007 vom 21. Dezember 2007.

3.2.1. Dort war das Darlehensguthaben jeweils im Wertschriftenverzeichnis als solches deklariert und wurde der im laufenden Jahr fällig gewordene Zins zum Kapital hinzugeschlagen. Auf diese Weise stieg das Darlehen auf das jeweils nächste Kalenderjahr von Fr. 767'403.-- auf Fr. 797'403.-- und Fr. 821'455.--. Der Steuerbehörde hätte auffallen müssen, dass die Deklaration fehlerhaft war, weil ein Zins nicht zum Kapital geschlagen werden kann, ohne dass er vorher einkommenssteuerrechtlich erfasst wurde (Urteil 2C_557/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1).

3.2.2. Davon unterscheidet sich die Deklaration der Beschwerdeführer wesentlich. Zum einen wiesen sie den Liquidationsgewinn in den hier strittigen Steuerperioden - wie im Vorjahr 2008 - unter der Rubrik "Übrige Vermögenswerte" aus, in der gemäss Wegleitung zur Steuererklärung bewegliche Sachen wie Gemälde oder Schmuck deklariert werden, denen kein ziffernmässig exakter Verkehrswert zugeschrieben werden kann und die typischerweise keine periodischen Erträge abwerfen. Zum andern war aus den Selbstdeklarationen der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 und 2010 kein konstantes Anwachsen des Verkehrswertes zu beobachten. Die auf EUR 100'000.-- bzw. EUR 50'000.-- gerundeten Vermögenssteuerwert-Deklarationen (31.12.2008: EUR 1'100'000.--; 31.12.2009 und 31.12.2010: jeweils EUR 1'250'000.--) liessen auch nicht auf ein bei einer Bank angelegtes Vermögen schliessen.

3.3. Die Beschwerdeführer bestreiten ein fahrlässiges oder gar irreführendes Verhalten, wie es ihnen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz vorhalten. Wie es sich damit verhält, ist für den Ausgang des Nachsteuerverfahrens indes ohne Belang, weil dieses kein schuldhaftes Verhalten der Steuerpflichtigen voraussetzt (vgl. oben E. 2.1).

Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerin anhand der Deklaration davon ausgehen durfte, dass es sich um einen in der Höhe nicht abschliessend feststehenden Anspruch handelte, der noch nicht zur Auszahlung gelangt war und daher auch keine laufenden Erträge abwarf. Die zuständige Behörde durfte darauf vertrauen, dass sich die Pflichtigen kundig machten, wie sie bei ausländischen Banken deponierte Wertschriften korrekt zu deklarieren und zu versteuern hatten. Der Deklarationsfehler der Beschwerdeführer war auf jeden Fall nicht klar ersichtlich bzw. offensichtlich (vgl. oben E. 2.2.2). Wenn sich die Beschwerdegegnerin im Veranlagungsverfahren für das Steuerjahr 2011 erstmals eingehend nach den genauen Umständen des Liquidationsgewinnes erkundigte, lag darin keine Verletzung der Untersuchungspflicht in den vorangegangenen Steuerjahren 2009 und 2010.

4. Was die Beschwerdeführer vorbringen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

4.1. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die Steuerverwaltung aufgrund der unklaren Bezeichnung als "Liquidationsgewinn" weiter gehende Abklärungen hätte treffen müssen.

Das Nachsteuerverfahren betrifft aber nicht die einkommenssteuerlichen Konsequenzen des Veräusserungserlöses selbst (wie etwa den Zeitpunkt oder die Höhe des Reinvermögenszuganges). Auch gab es in den Steuerakten keine Hinweise dafür, dass der Reinvermögenszugang bereits in ein Wertschriftendepot bei einer ausländischen Bank verwandelt worden war. Daher gab es für die Steuerbehörde keine Pflicht zur ergänzenden Untersuchung, ob in den Jahren 2009 und 2010 Vermögenserträge angefallen waren, die gemäss Art. 20 Abs. 1 DBG hätten versteuert werden müssen.

4.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte das Schreiben ihres damaligen Steuervertreters vom 9. April 2009 zum Steuerjahr 2007 Anlass für weitere Abklärungen geboten, weil darin auf den Gewinn aus der Veräusserung des Kollektivanteils bei der X.________ KG in der Höhe von EUR 1'573'084.-- hingewiesen worden sei.

Für die Veranlagungsbehörde bestand aber kein Anlass, im Steuerdossier nach einem solchen ergänzenden Schreiben aus einer früheren Periode zu suchen. Zudem wird im genannten Schreiben angegeben, dass die Liquidationsgewinne für die Steuern in der Schweiz steuerfreie Kapitalgewinne seien und sich lediglich das Vermögen vermehre. Wenn der Steuervertreter damals selbst betonte, dass der Veräusserungsgewinn lediglich vermögenssteuerlich relevant sei, hätte das Schreiben selbst dann, wenn es von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Veranlagungsverfahren für die Steuerjahre 2009 und 2010 beigezogen worden wäre, keine Pflicht zu ergänzender Untersuchung des Sachverhalts begründet.

4.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer trifft die Steuerbehörde keine erhöhte Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts, wenn es um einen betragsmässig hohen Vermögenswert geht. Die Behörde darf diesfalls ihrerseits darauf vertrauen, dass sich die Pflichtigen (je nachdem zusammen mit ihrem Steuervertreter) besonders sorgfältig um eine vollständige und richtige Deklaration, mit Einschluss der Erträge, bemühen (vgl. oben E. 2.2.1 u. 2.2.2).

5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft.

III. Kantons- und Gemeindesteuern

6. § 204 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) des Kantons Thurgau vom 14. September 1992 (RB 640.1; StG/TG) regelt in Übereinstimmung mit Art. 53 Abs. 1 StHG die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren gleich wie Art. 151 Abs. 1 DBG für die direkte Bundessteuer. Gemäss § 22 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 StG /TG unterliegen die Vermögenserträge auch den kantonalen Steuern (vgl. zudem Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StHG ).

Die Vorinstanz hat daher den Nachsteuergrund für die Kantons- und Gemeindesteuern zur Recht bejaht, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten diesbezüglich ebenfalls abzuweisen ist.

IV. Kostenfolgen

7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin, die im amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 2C_458/2014 (Staats- und Gemeindesteuern 2009 und 2010) und 2C_459/2014 (direkte Bundessteuer 2009 und 2010) werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird hinsichtlich der direkten Bundessteuer (Verfahren 2C_459/2014) abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern (Verfahren 2C_458/2014) abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. März 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Matter