Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_458/2007 KI-generiert

Swiss Citizen's Spouse Residence Permit Denied Due to Severe Criminal History

Geschäftsnummer 2C_458/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a family reunification request made by a Swiss citizen on behalf of her Iraqi husband, who had a history of serious criminal convictions, including multiple counts of sexual offenses and a resulting expulsion from Switzerland. After initially denying his asylum application and imposing a ban on entry, the authorities rejected the couple's request for family reunification, citing the husband's criminal record as a reason for refusal. Subsequent appeals against this decision were also denied by the relevant governmental and legal bodies, with the authorities concluding that the factors warranting expulsion and the severity of his crimes justified the refusal of the family reunification request. The Swiss Federal Tribunal was later petitioned to overturn these decisions, but ultimately upheld the initial rulings against the reunification.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 1 Satz, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, Art. 11 Abs. 3 ANAG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK; Swiss Citizen's Spouse Residence Permit Denied Due to Severe Criminal History: After initially denying his asylum application and imposing a ban on entry, the authorities rejected the couple's request for family reunification, citing the husband's criminal record as a reason for refusal. Subsequent appeals against this decision were also denied by the relevant governmental and legal bodies, with the authorities concluding that the factors warranting expulsion and the severity of his crimes justified the refusal of the family reunification request. The Swiss Federal Tribunal was later petitioned to overturn these decisions, but ultimately upheld the initial rulings against the reunification.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen ausländischer Ehegatte Familiennachzug Verhältnismässigkeit strafrechtliche Landesverweisung stichhaltige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 Abs. 1 Satz
Ihr ausländischer Ehegatte hat daher grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK
Ein analoger Anspruch ergibt sich überdies aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art.
Art. 13 Abs. 1 BV
1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens, wenn die Beziehung zum Ehegatten tatsächlich gelebt wird ( BGE 129 II 193 E.
Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG
Ausgewiesen werden kann ein Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde ( Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ).
Art. 11 Abs. 3 ANAG
Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK
Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung diese Massnahme als angemessen, d.h.
Art. 64 Abs. 1 BGG
The request for legal aid before the Federal Tribunal was denied based on this provision.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The appellant was ordered to bear the costs of the Federal Tribunal proceedings based on this provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid before the Federal Tribunal was denied based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the Federal Tribunal proceedings based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_458/2007 /zga

Urteil vom 8. November 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Gerichtsschreiber Küng.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Postfach, 8201 Schaffhausen,

Obergericht des Kantons Schaffhausen,

Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Juni 2007.

Sachverhalt:

A. Der irakische Staatsangehörige Z.________ (geb. 1973) stellte am 8. Februar 1999 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches am 15. Februar 2001 abgewiesen wurde. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 5. Oktober 2001 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung und Hausfriedensbruch zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren und verwies ihn für die Dauer von zehn Jahren des Landes. Die Haupt- und die Nebenstrafe wurden unbedingt ausgesprochen.

Am 4. Juni 2004 verfügte das Bundesamt für Migration gegen Z.________ eine Einreisesperre von unbestimmter Dauer. Diese wurde damit begründet, dass sein Verhalten zu Klagen Anlass gegeben habe (mehrfache Vergewaltigung); seine Anwesenheit sei daher unerwünscht.

Am 15. März 2005 wurde Z.________ von der Staatsanwaltschaft Zürich wegen Verweisungsbruchs zu drei Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt, weil er die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug nicht weisungsgemäss verlassen hatte.

Am 12. August 2005 heiratete Z.________ die Schweizer Bürgerin X.________ (geb. 1977). Diese stellte am 18. August 2005 für ihren Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug, welches das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen am 16. Januar 2007 abwies. Ihre dagegen gerichteten Rechtsmittel wurden sowohl vom Regierungsrat als auch vom Obergericht des Kantons Schaffhausen abgewiesen.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Juni 2007 aufzuheben und ihrem Ehemann den Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen.

Der Regierungsrat, dieser mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, und das Obergericht des Kantons Schaffhausen haben unter Hinweis auf ihre Entscheide auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesamt für Migration beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanzen ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin. Ihr ausländischer Ehegatte hat daher grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]). Ein analoger Anspruch ergibt sich überdies aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens, wenn die Beziehung zum Ehegatten tatsächlich gelebt wird ( BGE 129 II 193 E. 5.3.1. S. 211, mit Hinweisen).

1.2 Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt ( Art. 7 Abs. 1, Satz 3 ANAG ). Ausgewiesen werden kann ein Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde ( Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ).

Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung diese Massnahme als angemessen, d.h. als verhältnismässig, erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV; SR 142.201] ; BGE 125 II 521 E. 2a).

2.

2.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt worden. Sowohl diese Strafe als auch die zugleich verhängte zehnjährige Landesverweisung wurden unbedingt ausgesprochen. Er erfüllt mit dieser Verurteilung den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG . Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung des Nachzugs mit Blick darauf verhältnismässig ist.

2.2 Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe ( BGE 129 II 215 E. 3.1).

2.3 Da die Ehe der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Antrages auf Familiennachzug erst wenige Tage bestand, kommt die so genannte Zweijahresregel zur Anwendung: Beim ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers, der erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, nimmt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung an, dass die Grenze, von der an in der Regel selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nicht oder nur schwer zumutbar erscheint, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren liegt. Es bedarf in solchen Fällen aussergewöhnlicher Umstände, um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch zu rechtfertigen. Bei den zwei Jahren handelt es sich allerdings nur um einen Richtwert und nicht um eine feste Grenze ( BGE 130 II 176 E. 4.1 S. 185 mit Hinweisen).

2.4 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die ausführlichen Erwägungen des Beschlusses des Regierungsrats vom 6. März 2007 erklärt, dass dieser die gebotene Interessenabwägung korrekt vorgenommen habe. Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der Regierungsrat hat in seinem Beschluss gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts umfassend dargelegt, aus welchen Gründen der Nachzug des Ehemannes der Beschwerdeführerin verweigert werden durfte. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden.

Was die Beschwerdeführerin vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in einer Kritik am Urteil des Bezirksgerichts Zürich. Die entsprechenden Argumente hätten indessen im Rechtsmittel gegen dieses Urteil erhoben werden müssen. Darauf hat der Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch verzichtet, indem er das bereits eingelegte Rechtsmittel wieder zurückgezogen hat (Beschwerde S. 3). Die Vorinstanzen haben kein Bundesrecht verletzt, wenn sie unter Würdigung der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zum Schluss gekommen sind, es lägen - insbesondere mit Blick auf das schwere Verschulden des Ehemannes, der keine Einsicht oder Reue zeige - keine ausserordentlichen Gründe vor, die ein (ausnahmsweises) Abweichen von der Zweijahresregel nahelegen würden.

Der Einwand, der Ehemann könne nicht in den Irak ausreisen, ist nicht stichhaltig, nachdem das Bundesamt für Flüchtlinge bereits bei der Abweisung des Asylgesuches am 15. Januar 2001 festgestellt hat, seine Wegweisung in den Nordirak sei möglich, zulässig und zumutbar. Mit Schreiben vom 16. September 2005 an die Beschwerdeführerin hat es erklärt, dass es am Vollzug der Wegweisung festhalte. Es darf somit mit den Vorinstanzen davon ausgegangen werden, dass die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Irak nach wie vor gegeben ist. Was die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt (u.a. Blutrache), wurde im Wesentlichen bereits im Asylentscheid als unglaubwürdig beurteilt.

Unbegründet ist die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Interessen nicht gewürdigt. Das Obergericht verweist insoweit auf den Beschluss des Regierungsrates, der die der Familie entstehenden Nachteile eingehend berücksichtigt hat.

Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Ehemann der Beschwerdeführerin erweist sich unter Berücksichtigung aller Umstände als verhältnismässig.

3. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden sei. Die Vorinstanz hat mit ausführlich begründeter Verfügung vom 5. April 2007 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit desselben abgewiesen. Es erscheint fraglich, ob auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist, da die Beschwerdeführerin sich nicht mit dieser Verfügung auseinandersetzt. Die Frage kann aber offen bleiben, da angesichts der Umstände des vorliegenden Falles (rechtskräftiger negativer Asylentscheid, drei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen, grösster Teil des Lebens in Irak verbracht; kurze Ehedauer) und unter Berücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Abweisung des genannten Gesuches nicht als bundesrechtswidrig bezeichnet werden kann.

4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Nach dem bereits Gesagten erweist sich die vorliegende Beschwerde ebenfalls als aussichtslos, weshalb der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch vor Bundesgericht nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Bei diesem Ausgang hat sie die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: