Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_457/2019 KI-generiert

Individual Appeal Regarding Frequency Block Grants and Mobile Network Expansion Dismissed for Lack of Standing and Procedural Defects

Geschäftsnummer 2C_457/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Administrative Court against the decision of the Swiss Federal Communications Commission (ComCom), which involved awarding frequency blocks for mobile telecommunication services, including the 5G network in Switzerland. The ComCom had allocated these frequency usage rights and specified the terms for payments associated with these rights. The complainant objected to the expansion of mobile networks and sought free legal aid. However, the Federal Administrative Court did not proceed with the complaint, citing procedural grounds, and dismissed the application for free legal aid. Subsequently, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, demanding a moratorium on 5G technology, but the Tribunal did not entertain the appeal due to inadequacy in legal reasoning as required by law.

Legislator-Regeste

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Art. 41 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 65 BGG; Individual Appeal Regarding Frequency Block Grants and Mobile Network Expansion Dismissed for Lack of Standing and Procedural Defects: The ComCom had allocated these frequency usage rights and specified the terms for payments associated with these rights. The complainant objected to the expansion of mobile networks and sought free legal aid. However, the Federal Administrative Court did not proceed with the complaint, citing procedural grounds, and dismissed the application for free legal aid. Subsequently, the complainant brought the case to the Swiss Federal Tribunal, demanding a moratorium on 5G technology, but the Tribunal did not entertain the appeal due to inadequacy in legal reasoning as required by law.

Schlagwörter

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Vergabe von Frequenzblöcken Beschwerdelegitimation Fernmeldedienstleistungen Verfahrensmangel rechtlich geschütztes Interesse Mobilfunkantennenbewilligung Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not accepted through the simplified procedure because the grounds for inadmissibility cited by the previous court were not addressed.

Art. 65 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed (no entry).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_457/2019

Urteil vom 17. Juni 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ Ltd.,

vertreten durch Prof. Dr. Hans Rudolf Trüeb, Hugh Reeves und Noémi Ziegler, Rechtsanwälte,

2. C.________ SA,

3. D.________ AG,

4. E.________ AG,

Beschwerdegegnerinnen,

Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom).

Gegenstand

Vergabe von Frequenzblöcken,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16. April 2019 (A-1746/2019).

Erwägungen:

1. Die Eidgenössische Kommunikationskommunikation (ComCom) führte für die Vergabe verschiedener Frequenzblöcke zur Erbringung von mobilen Fernemeldedienstleistungen in der Schweiz eine öffentliche Ausschreibung durch, an der die vier heutigen Beschwerdegegnerinnen teilnahmen. Am 7. Februar 2019 erteilte die ComCom einerseits den Zuschlag für die verschiedenen Frequenznutzungsrechte (Zuschlagserteilung) und legte andererseits insbesondere die Zahlungsmodalitäten für den Zuschlagspreis fest (Zuschlagsverfügung). A.________ gelangte hiergegen am 11. April 2019 mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sich u.a. gegen den Ausbau des Mobilfunknetzes und gegen die Konzessionsvergabe durch die ComCom richtete. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Urteil vom 16. April 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab.

2. Mit "Beschwerde" vom 15. Mai 2019 verlangt A.________ beim Bundesgericht die Aufhebung des letztgenannten Urteils und beantragt u.a., auf "die Nutzung der 5G-Mobilfunktechnologie, der 5G-Mobilfunkfrequenzen und dessen Ausbau (sei) umgehend ein vollumfängliches Moratorium zu erlassen".

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Wesentlichen erwogen, zur Beschwerde sei gemäss Art. 41 Abs. 1 VwVG nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen habe oder keine Möglichkeit zur Teilnahmme erhalten hätte (lit.a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sei (lit.b), und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung habe (lit. c). Keine dieser Voraussetzungen sei beim Beschwerdeführer erfüllt (wird näher ausgeführt).

4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund und auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften zu beziehen (vgl. Urteil 2C_545/2011 vom 1. Juli 2011 E. 2).

Der vorgelegten Beschwerdeschrift lässt sich dazu nichts entnehmen. Sie äussert sich nur inhaltlich zur Strahlung bei 5G-Mobilfunk, aber mit keinem Wort zu der hier einzig Streitgegenstand bildenden Frage des Nichteintretens. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist.

Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom), dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein