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2C_456/2021 KI-generiert

Appeal Against Denial of Legal Aid and Recusal Requests Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2C_456/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, referred to as A.________, filed a case against the Cantonal Tax Office of Solothurn concerning state and municipal taxes and federal direct taxes for the 2015 tax period. A.________ sought legal aid, but this was denied by the Cantonal Tax Court of Solothurn due to the perceived lack of prospects for success. A.________ appealed this decision and requested several individuals to recuse themselves, alleging criminal behavior by the lower court. The case was forwarded to the Swiss Federal Tribunal, which ruled that the appeal lacked sufficient justification and detailed reasoning, hence deciding not to proceed with the case in a simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Legal Aid and Recusal Requests Dismissed for Insufficient Substantiation: A.________ sought legal aid, but this was denied by the Cantonal Tax Court of Solothurn due to the perceived lack of prospects for success. A.________ appealed this decision and requested several individuals to recuse themselves, alleging criminal behavior by the lower court. The case was forwarded to the Swiss Federal Tribunal, which ruled that the appeal lacked sufficient justification and detailed reasoning, hence deciding not to proceed with the case in a simplified procedure.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Ausstandsbegehren Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsvorschlags Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon due to insufficient substantiation (lack of reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision rules that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_456/2021

Urteil vom 2. Juni 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Solothurn.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 13. April 2021 (SGSTA.2021.8, BST.2021.8).

Erwägungen:

1. Vor dem Kantonalen Steuergericht Solothurn ist ein Verfahren von A.________ betreffend Guthaben Staats- und Bundessteuer 2015 bzw. Verrechnungserklärung hängig. Mit Beschluss vom 13. April 2021 wies das Gericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Mit "Berufung" vom 30. April 2021 wandte sich A.________ an das Steuergericht und ersuchte erneut um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem verlangte er den Ausstand mehrerer Personen. Das Steuergericht überwies die Sache zuständigkeitshalber dem Bundesgericht; dieses hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Der Beschwerdeführer verlangt die unentgeltliche Rechtspflege und den Ausstand mehrerer Personen. Er begründet seine Anträge aber nicht näher, sondern wirft der Vorinstanz pauschal ein kriminelles Verhalten vor. Weder setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach sein Rechtsmittel aussichtslos sei, noch führt er näher aus, weshalb er den Ausstand der von ihm genannten Personen verlangt, wobei anzumerken ist, dass die Mehrzahl am angefochtenen Beschluss gar nicht mitgewirkt hat. Die Beschwerde enthält deshalb offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger