Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_456/2007 KI-generiert

Croatian National v. Switzerland: Residence Permit Renewal and Visitation Rights

Geschäftsnummer 2C_456/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Croatian national who, after having obtained a residence permit to join his wife in Switzerland, faced issues with his residency status following the couple's separation in 2004. Despite having two children with his wife, he was denied renewal of his residence permit by the cantonal migration office, which also ordered his expulsion from Switzerland. The individual's appeals against these decisions were rejected, including a request for free legal aid, which the administrative court deemed to be without merit. The appeal to the Federal Tribunal addressed the denial of the residence permit renewal and the handling of his request for free legal assistance, but it was ultimately declared inadmissible due to the lack of a legal basis for a residence claim post-separation, leading to further costs being imposed on him.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 8 EMRK, Art. 105 Abs.1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Croatian National v. Switzerland: Residence Permit Renewal and Visitation Rights: Despite having two children with his wife, he was denied renewal of his residence permit by the cantonal migration office, which also ordered his expulsion from Switzerland. The individual's appeals against these decisions were rejected, including a request for free legal aid, which the administrative court deemed to be without merit. The appeal to the Federal Tribunal addressed the denial of the residence permit renewal and the handling of his request for free legal assistance, but it was ultimately declared inadmissible due to the lack of a legal basis for a residence claim post-separation, leading to further costs being imposed on him.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung tatsächliche Begründung Recht auf Familiengründung Verfahrensrechte unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the conditions under which the Federal Tribunal can correct the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs.1 BGG

Cited to confirm the binding nature of the facts established by the lower court for the Federal Tribunal's decision.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Cited as the basis for declaring the appeal manifestly unfounded and dismissing it in simplified procedure.

Art. 109 BGG

Cited as the procedural basis for dismissing the appeal in simplified procedure.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited to justify the Federal Tribunal's ability to refer to the lower court's reasoning regarding the lack of economic ties.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the requirement for sufficient substantiation of the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 BGG

Cited as the basis for imposing court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the basis for allocating court costs according to the outcome of the proceedings.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited to check the admissibility of the appeal regarding the residence permit, although ultimately the appeal was deemed admissible based on Art. 8 EMRK.

Art. 95 BGG

Cited in relation to the grounds for challenging factual findings and procedural complaints.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the requirements for challenging factual findings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_456/2007

Urteil vom 21. November 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________, Neumattstrasse 23, 3123 Belp,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. August 2007.

Erwägungen:

1. Der kroatische Staatsangehörige X.________, geboren 27. Januar 1974, heiratete am 10. Juni 2000 in seiner Heimat eine Landsfrau, welche damals über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und später die Niederlassungsbewilligung erhielt. Am 28. März 2001 reiste X.________, der bereits früher mehrmals mit einer L-Bewilligung in der Schweiz geweilt haben will, zu seiner Ehegattin ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihr. Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder (geboren 26. April 2001 bzw. 12. Juli 2002). Seit 1. September 2004 leben sie getrennt; die Obhut über die Kinder obliegt der Mutter, X.________ ist ein Besuchsrecht eingeräumt.

Am 31. August 2006 lehnte der Migrationsdienst des Kantons Bern das Gesuch von X.________ um Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus dem Kantonsgebiet. Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos, gleich wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Urteil vom 7. August 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Direktionsentscheid erhobene Beschwerde in Bezug auf die Bewilligungsfrage ab; es hiess sie bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Direktion gut. Das auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab; entsprechend auferlegte es X.________ die verwaltungsgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- im Umfang seines Unterliegens (drei Viertel, Fr. 225.--). Mit am 8. September 2007 zur Post gegebener, fälschlicherweise vom 7. November 2007 datierter Beschwerde beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, soweit seinen dort gestellten Anträgen nicht stattgegeben wurde und ihm Kosten auferlegt worden seien, und es sei die Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragen, gleich wie das Bundesamt für Migration, Abweisung der Beschwerde.

2.

2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Da der Beschwerdeführer längst getrennt von seiner niedergelassenen Ehefrau lebt und die Ehe offenbar mittlerweile rechtskräftig geschieden ist, hat er keinen Bewilligungsanspruch aus Art. 17 Abs. 2 ANAG .

Die beiden Töchter des Beschwerdeführers haben ebenfalls die Niederlassungsbewilligung und insofern ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Da er die familiäre Beziehung zu ihnen pflegt, hat er gestützt auf Art. 8 EMRK einen (bedingten) Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung. Gegen den die Bewilligungserneuerung verweigernden Entscheid ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig.

2.2

2.2.1 Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die Beziehung zu seinen Kindern nur in einem beschränkten Rahmen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts, leben; hierzu ist nicht unabdingbar, dass er sich dauernd im gleichen Land wie die Kinder aufhält und dort über eine Anwesenheitsberechtigung verfügt. Es ist daher im Allgemeinen zulässig, dem Ausländer, der gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind ein Besuchsrecht hat, die Aufenthaltsbewilligung zu verweigern; den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist Genüge getan, wenn ein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allerdings dessen Modalitäten entsprechend aus- bzw. umzugestalten sind. In ausländerrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht daraus die Konsequenz gezogen, dass die Aufenthaltsbewilligung nur dann erteilt oder erneuert werden muss, wenn einerseits zwischen dem Ausländer und seinem in der Schweiz ansässigen Kind in wirtschaftlicher und in affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die sich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der Ausländer bei Verweigerung der Bewilligung auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten liesse, und wenn andererseits das bisherige Verhalten des Ausländer zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat ( BGE 120 Ib 1 E. 3 S. 4 ff., 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteil 2A.501/2006 vom 14. November 2006 E. 2.3.2). Was das Erfordernis der besonderen Intensität der Beziehung betrifft, kann dieses regelmässig nur dann als erfüllt gelten, wenn ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt ist und dieses kontinuierlich, spontan und reibungslos ausgeübt wird (Urteil 2A. 501/2006 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat seinem Entscheid diese Kriterien zugrundegelegt.

2.2.2 Das Verwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Dem Beschwerdeführer steht ein Besuchsrecht an jedem ersten und dritten Wochenende pro Monat sowie während vierzehn Tagen während der Sommerferien und vierzehn Tagen während der Winterferien zu. Was das Besuchsrecht während der Ferien betrifft, hat er dieses offenbar wahrgenommen. Zusätzlich reiste er im Januar/Februar 2006 mit der Tochter Ines zwecks Behandlung ihres Augenleidens nach Kroatien. Gestützt auf die Akten, namentlich auf die Schilderungen der Ehefrau, und in Berücksichtigung von behördlichen Interventionen bzw. Berichten (E. 3.1.2 - 3.1.4 des angefochtenen Entscheids), kommt das Verwaltungsgericht hingegen zum Schluss, dass im Alltag keine regelmässigen intensiven persönlichen Kontakte stattfänden, die über das hinausgingen, was in der - nicht speziell grosszügig gestalteten - Besuchsregelung vorgesehen sei; seine gegenteilige Behauptung habe der Beschwerdeführer, trotz Aufforderung hierzu durch die Polizei- und Militärdirektion, durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer kritisiert diese tatsächlichen Feststellungen; damit ist er vorliegend aber nicht zu hören:

Gemäss Art. 105 Abs.1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Damit im Einklang steht Art. 97 Abs. 1 BGG , wonach die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen. Werden Sachverhaltsrügen erhoben, muss in der Beschwerdeschrift aufgezeigt werden, dass und inwiefern die bemängelten Feststellungen nicht bloss unzutreffend, sondern offensichtlich falsch (also willkürlich) getroffen worden seien und welche (verfahrensrechtliche) Norm im Sinne von Art. 95 BGG bei der Sachverhaltsermittlung konkret missachtet worden sei ( BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, beschränkt er sich doch darauf, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen. Da von einem offensichtlichen Mangel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG , das heisst von einem dem Gericht ins Auge springenden Mangel bei der Sachverhaltsermittlung (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) nicht die Rede sein kann, besteht sodann weder Handhabe für noch Bedarf nach einer Sachverhaltskorrektur von Amtes wegen.

2.2.3 Steht mithin für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Kontaktpflege zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern nicht über das hinausgeht, was im Rahmen eines Besuchsrechts üblich ist, fehlt es an der erforderlichen besonders intensiven (affektiven) Vater-Tochter-Beziehung. Dass es an einer engen Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht fehlt, bedarf keiner weiteren Erläuterung; es genügt der Hinweis auf E. 3.2 des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG ). Ebenso liegt nicht ein völlig klagloses Verhalten vor (E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Damit hat das Verwaltungsgericht nicht Recht verletzt, wenn es annahm, es sei mit Art. 8 EMRK vereinbar, dass der Beschwerdeführer ausreisen und die Beziehung zu seinen Töchtern vom Ausland her pflegen müsse.

2.3 Hinsichtlich der Bewilligungsverweigerung erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.

2.4 Das Verwaltungsgericht hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das dortige Verfahren wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen. Der Beschwerdeführer bemängelt vorerst, dass das Verwaltungsgericht über das Gesuch erst im Endurteil befunden habe; inwiefern darin eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zu erblicken sei, legt er nicht dar ( Art. 42 Abs. 2 BGG , s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ). Welcher Nachteil ihm durch die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts entstanden sein könnte, bleibt im Übrigen unersichtlich, hätte er doch auch im Falle eines Beschwerderückzugs nach vorgängigem negativem Armenrechtsentscheid mit der Auferlegung einer minimalen Gerichtsgebühr rechnen müssen.

Die Voraussetzungen, unter denen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, erläutert der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen. Er rügt bloss als willkürlich, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet habe, wobei es aber 18 Seiten benötigt habe, um zu diesem Schluss zu kommen. Dies genügt zur Darlegung einer Rechtsverletzung schon darum nicht, weil der Beschwerdeführer sich mit der einschlägigen Argumentation des angefochtenen Entscheids (E. 6.2) mit keinem Wort auseinandersetzt. Auch was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, es hätte ihm wegen seines Teilobsiegens eine Parteientschädigung zugesprochen werden müssen, legt er nicht dar, aus welcher Norm oder aus welchem Rechtsgrundsatz sich die Pflicht zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an eine ohne Anwalt auftretende obsiegende Partei ergebe. Schliesslich bleibt unerfindlich, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Urteils unklar sein soll. Dessen Ziffern 1 und 2 sind insgesamt vollständig und unmissverständlich; offenbar hat der Beschwerdeführer den zweiten Satz von Ziffer 1 des Dispositivs übersehen.

2.5 Soweit die Beschwerde eine formgerechte Begründung enthält, erweist sie sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 109 BGG ) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.6 Die Beschwerde erschien von vornherein aussichtslos, sodass das für das Verfahren vor Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ), dem Verfahrensausgang entsprechend ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: