Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_453/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against University Exmatriculation Due to Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 2C_453/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was expelled from a university and subsequently filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of Zurich, which had not addressed certain appeals regarding his student status. The individual had been continuously submitting requests to the Swiss Federal Tribunal despite being previously informed that the matter was resolved and that there were no new decisions to contest. Ultimately, the court stated that the individual's complaint lacked sufficient grounds for further consideration, specifically failing to adequately address the issues raised by the Administrative Court regarding a procedural notification that had not been properly received.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against University Exmatriculation Due to Procedural Deficiencies: The individual had been continuously submitting requests to the Swiss Federal Tribunal despite being previously informed that the matter was resolved and that there were no new decisions to contest. Ultimately, the court stated that the individual's complaint lacked sufficient grounds for further consideration, specifically failing to adequately address the issues raised by the Administrative Court regarding a procedural notification that had not been properly received.

Schlagwörter

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Ausschluss von der Universität Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Begründung in der Sache Verfahrenskosten öffentlich-rechtliche Anstalt Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the basis for the decision by the single judge in simplified procedure regarding non-entry due to lack of reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained (non-entrée en matière) due to the obvious lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Applied to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_453/2013

Urteil vom 21. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich Universitätsleitung, Künstlergasse 15, 8001 Zürich.

Gegenstand

Ausschluss von der Universität,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 26. April 2013.

Erwägungen:

1. X.________ studierte seit dem Herbstsemester 2008 an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Am 18. Oktober 2011 exmatrikulierte ihn die Universität per sofort, was zu verschiedenen Verfahren betreffend vorsorgliche Zulassung zum Weiterstudium usw. führte. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_435/2012 vom 15. Mai 2012 auf eine in diesem Kontext erhobene Beschwerde nicht ein. In der Folge gelangte X.________ fortlaufend mit Eingaben ans Bundesgericht, obwohl ihm mehrfach erläutert worden war, dass die Angelegenheit für das Bundesgericht erledigt sei und es namentlich mangels Vorliegens eines neuen letztinstanzlichen kantonalen Entscheids, wogegen nach Art. 82 ff. BGG Beschwerde geführt werden könne bzw. formgültig erhoben worden wäre, nicht tätig werden könne (Schreiben vom 20. Juni 2012, 6. September 2012, 2. Oktober 2012 und 5. November 2012).

Unter anderem mit Eingaben vom 2., 3. sowie 11. Mai 2013 nahm X.________ Bezug auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. April 2013, welches auf weitere als Beschwerde betrachtete Schreiben (vom 28. Februar und 1. März 2013) betreffend seinen Rechtsstreit über sein Studium nicht eingetreten war. Diese Verfügung soll offenbar formell angefochten werden. Entsprechend ist gestützt auf die erwähnten Eingaben ein Beschwerdeverfahren (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) eröffnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Soweit kantonales Recht zur Anwendung steht ( BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. mit Hinweisen) sowie hinsichtlich der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen) kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, was gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf.

Das Verwaltungsgericht ist auf das bei ihm anhängig gemachte Rechtsmittel nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer der mit Verfügung vom 8. März 2013 gemachten Aufforderung, eine verbesserte Rechtsschrift (diejenige vom 28. Februar 2013 war ungebührlich und übermässig weitschweifig) einzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten, keine Folge geleistet hatte. Die fragliche Instruktionsverfügung hatte an der bis dahin vom Beschwerdeführer (namentlich in seinen Eingaben vom 28. Februar und 1. März 2013 an das Verwaltungsgericht) verwendeten Adresse nicht zugestellt werden können. Das Verwaltungsgericht erachtete sie in Anwendung der Regeln betreffend Zustellungsfiktion als gültig zugestellt. Der Beschwerdeführer äussert sich zwar - auch - zur Frage der Adresse bzw. zur Zustellungsproblematik. Indessen fehlt eine gezielte Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu; er zeigt nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise auf, inwiefern die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2013 (hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung oder konkrete Anwendung des Verfahrensrechts) rechtsverletzend wäre. Dasselbe gilt hinsichtlich der ebenfalls bemängelten Kostenauflage durch das Verwaltungsgericht.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller