Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_453/2010 KI-generiert

Taxpayers Appeal Against Non-Admission of Tax Assessment Review Due to Lack of Final Act

Geschäftsnummer 2C_453/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute concerning the inclusion of income and wealth factors resulting from an inheritance in tax assessments for federal, cantonal, and municipal taxes for the years 2003 to 2005. The plaintiffs contested the tax authority's decisions regarding the taxation and the imposition of default interest, claiming that the income and wealth should not be taxed due to a usufruct arrangement for the deceased's spouse. Their appeals were rejected by the cantonal tax court, which ruled that the tax assessments had not been finalized, and thus, no valid basis existed for challenging the default interest. Subsequently, the plaintiffs appealed these decisions to a higher court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 24 BZP, Art. 71 BGG, Art. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 6 oder; Taxpayers Appeal Against Non-Admission of Tax Assessment Review Due to Lack of Final Act: The plaintiffs contested the tax authority's decisions regarding the taxation and the imposition of default interest, claiming that the income and wealth should not be taxed due to a usufruct arrangement for the deceased's spouse. Their appeals were rejected by the cantonal tax court, which ruled that the tax assessments had not been finalized, and thus, no valid basis existed for challenging the default interest. Subsequently, the plaintiffs appealed these decisions to a higher court.

Schlagwörter

KI-generiert
Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuern 2003-2005, Verzugszinsen Versäumnis des Steuerpflichtigen Steuerveranlagungen Fehlen materieller Voraussetzungen materielle Überprüfung Verfahrensüberprüfung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
2C_454/2010
Die Verfahren 2C_453/2010, 2C_454/2010 und 2C_455/2010 werden vereinigt.
2C_455/2010
Die Verfahren 2C_453/2010, 2C_454/2010 und 2C_455/2010 werden vereinigt.
BGE 128 V 192
Unemployed Person v. Unemployment Office Regarding Vocational Training Approval
BGE 134 I 153
Student Expulsion Upheld After Repeated Misconduct Under Ultimatum
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because of the obvious lack of a substantiated complaint regarding the decision of the Cantonal Court.

Art. 108 BGG

The decision to not enter the appeal was made according to the simplified procedure.

Art. 65 BGG

Mentioned as the basis for the court costs imposed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellants according to the outcome of the proceedings.

Art. 71 BGG

Used in conjunction with Art. 24 BZP to justify the consolidation of the three proceedings.

Art. 24 BZP

Used in conjunction with Art. 71 BGG to justify the consolidation of the three proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_453/2010

2C_454/2010

2C_455/2010

Urteil vom 23. Juni 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A und B X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuern 2003-2005, Verzugszinsen,

Beschwerde gegen die Urteile des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. März 2010, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Erwägungen:

1. Im Rahmen der Veranlagungen zu den direkten Bundessteuern, Staatssteuern und Gemeindesteuern 2003 bis 2007 von A und B X.________ (nachfolgend auch Steuerpflichtige) waren namentlich der Einbezug der sich aus der Erbschaft des Vaters von B X.________ ergebenden Einkommens- bzw. Vermögensfaktoren sowie diesbezügliche Verzugszinsfragen streitig. Im Einspracheverfahren wurden die Veranlagungen für die Jahre 2003 bis 2005 in dem Sinn teilweise korrigiert, dass auf die Besteuerung von Einkommen und Vermögen insofern verzichtet wurde, als eine Nutzniessung für die Ehegattin des Erblassers bestand und mithin eine Zurechnung der entsprechenden Faktoren bei der Tochter des Erblassers nicht zu erfolgen habe; hingegen wurden die per 2003 und 2004 erhobenen Verzugszinsen im Grundsatz nicht beanstandet, diejenigen für 2005 storniert. Gegen die diesbezüglichen Einspracheentscheide gelangten die Steuerpflichtigen mit Rekurs bzw. Beschwerde an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Steuergericht; sie machten unter anderem geltend, die in den Jahren 2003-2005 anfallenden Verzugszinsen seien aufzuheben, da sich infolge Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkommen und die daraus resultierenden Steuerforderungen für diese Jahre reduzierten und die einbezahlten Beträge die neuen Steuerforderungen gemäss Einspracheentscheid decken würden. Der Präsident des Steuergerichts trat am 7. Oktober 2009 auf die Rechtsmittel nicht ein; dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Steuerpflichtigen hinsichtlich der Steuerforderung als solche im Einspracheverfahren obsiegt hätten und dass mangels Eintritt der Rechtskraft auch noch keine rektifizierte Veranlagung mit Festsetzung der Verzugszinsen habe vorgenommen werden können, weshalb kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliege. Die gegen die Entscheide des Steuergerichts erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit drei Urteilen vom 24. März 2010 ab.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandelnder Eingabe vom 21. Mai 2010 beantragen A und B X.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, die Urteile des Kantonsgerichts und die diesem zugrundeliegenden Entscheide aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Die Beschwerdeführer fechten mit einer Rechtsschrift drei Urteile an. Da sich bei allen drei Urteilen die gleichen Verfahrensbeteiligten gegenüberstehen und die Urteile auf dem gleichen Sachverhalt und denselben rechtlichen Überlegungen beruhen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil über die Vorbringen der Beschwerdeführer zu befinden (vgl. Art. 24 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ; BGE 128 V 192 E. 1 S. 194 mit Hinweisen).

2.2 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln ( Art. 95 BGG ). Beruht der Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt daher praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz; die Rügen müssen sich auf den Verfahrensgegenstand beschränken.

2.3 Das Kantonsgericht hat unter Hinweis auf das kantonale Prozessrecht erläutert, warum die Beschwerdeführer bei der gegebenen Konstellation kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der Rechtsmittel durch das Steuergericht hatten; es fehle sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer wie auch bei den Kantons- und den davon abhängenden Gemeindesteuern an einer rektifizierten Veranlagung, die gemäss den Einspracheentscheiden neu vorzunehmen sei; aus dem gleichen Grunde seien auch die Verzugszinsen noch nicht festgelegt worden; für die begrenzte prozessuale Frage des (Nicht-)Eintretens seien weitere Vorbringen der Beschwerdeführer ohne Belang; ohnehin wären den Willensvollstrecker betreffende Fragen nicht im Steuerverfahren, sondern auf dem Weg des Zivilverfahrens zu klären.

Dass das Kantonsgericht das Prozessthema auf die sich dem Steuergericht stellende Eintretensfrage beschränkt hat, wird von den Beschwerdeführern nicht substantiell bestritten. Dass bzw. inwiefern die Erwägungen der angefochtenen Urteile zu diesem Streitthema verfassungsmässige Rechte oder sonstwie schweizerisches Recht verletzten, lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen; namentlich ist selbst im Ansatz nicht zu erkennen, inwiefern bei der gegebenen Verfahrenskonstellation die durch die Urteile des Kantonsgerichts geschützte Vorgehensweise des Steuergerichts sich nicht mit Art. 6 oder 13 EMRK bzw. Art. 5 oder 9 BV vereinbaren liesse oder ganz allgemein der Anspruch auf ein faires Verfahren beeinträchtigt worden sein könnte. Die Beschwerdeführer scheinen den massgeblichen Inhalt der angefochtenen Urteile nicht voll erfasst zu haben. Es fehlt jedenfalls offensichtlich an einer hinreichenden sachbezogenen Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 2C_453/2010, 2C_454/2010 und 2C_455/2010 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller