Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_452/2007 KI-generiert

Foreign National's Residence Permit Renewal Denial After End of Marital Cohabitation

Geschäftsnummer 2C_452/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foreign woman who, after marrying a Swiss resident, initially received a residence permit to live in Switzerland. However, her permit was denied for renewal by the cantonal authorities after it was established that the couple had ceased living together, which removed her entitlement to remain in the country under the applicable immigration laws. The government upheld this decision through various appeals, leading the woman to contest the denial in a public law complaint to the federal court, seeking to extend her residence permit while her case was reviewed. Ultimately, her appeals were deemed inadmissible on the grounds that she no longer met the legal requirements for the permit.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 17 Abs. 2 ANAG, Art. 17 Absatz, Art. 8 EMRK, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Foreign National's Residence Permit Renewal Denial After End of Marital Cohabitation: However, her permit was denied for renewal by the cantonal authorities after it was established that the couple had ceased living together, which removed her entitlement to remain in the country under the applicable immigration laws. The government upheld this decision through various appeals, leading the woman to contest the denial in a public law complaint to the federal court, seeking to extend her residence permit while her case was reviewed. Ultimately, her appeals were deemed inadmissible on the grounds that she no longer met the legal requirements for the permit.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung fehlendes eheliches Zusammenleben Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Ausländergesetz Scheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
2.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Art. 17 Abs. 2 ANAG
2.2 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1; vgl.
Art. 17 Absatz
Unter diesen Umständen konnte nicht mehr von einem ehelichen Zusammenleben ausgegangen werden, womit der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten gemäss Art. 17 Absatz 2 ANAG entfiel.
Art. 8 EMRK
Der Beschwerdeführerin steht somit weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung (bezüglich Art. 8 EMRK vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten allerdings nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 108 BGG
The appeal was not admitted under the simplified procedure because it was obviously inadmissible.
Art. 66 Abs. 1 Satz
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
The appellant was ordered to pay the court costs because of the outcome of the proceedings.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because of the outcome of the proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_452/2007 /leb

Urteil vom 14. September 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,

vom 9. Juli 2007.

Der Präsident stellt fest und zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die aus Serbien stammende X.________ (geb. 1960) heiratete am 13. November 2000 den Landsmann Y.________ (geb. 1944), der damals über eine befristete Aufenthaltsbewilligung verfügte und seit September 2002 eine Niederlassungsbewilligung besitzt. X.________ reiste am 22. Mai 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann (letztmals verlängert bis zum 21. Mai 2005).

1.2 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 verweigerte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenlebten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Februar 2007 ab, mit der Begründung, dass X.________ mangels Zusammenlebens keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe und dass auch kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestehe. Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss mangels Anspruchs auf die Bewilligungsverlängerung nicht ein.

1.3 Mit Eingabe vom 6. September 2007 erhebt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihr den Aufenthalt in der Schweiz während dem bundesgerichtlichen Verfahren zu bewilligen.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die Akten des Verwaltungsgerichts beizuziehen und Vernehmlassungen einzuholen.

2.

2.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

2.2 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1; vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 S. 116), sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2).

2.3 Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt im Dezember 2004 aufgegeben und im selben Personalhaus auf verschiedenen Etagen getrennte Zimmer bezogen. Unter diesen Umständen konnte nicht mehr von einem ehelichen Zusammenleben ausgegangen werden, womit der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten gemäss Art. 17 Absatz 2 ANAG entfiel. Zudem wurde die Ehe auf Begehren des Ehemannes im Heimatland geschieden, weshalb von einer intakten und gelebten ehelichen Beziehung nicht die Rede sein kann. Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht mehr behauptet. Sie macht lediglich geltend, sie sei im Zeitpunkt der Nichtverlängerung verheiratet gewesen, was wie erwähnt für die Begründung eines Bewilligungsanspruchs nicht genügt, und räumt selber ein, ihr Aufenthaltszweck habe sich gewandelt. Der Beschwerdeführerin steht somit weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung (bezüglich Art. 8 EMRK vgl. BGE 126 II 425 E. 2a S. 427) ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen.

3. Die Beschwerdeführerin erhebt zudem subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit diesem Rechtsmittel können unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruches und damit auch ohne Legitimation in der Sache Verletzungen von Verfahrensgarantien geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis", BGE 114 Ia 307 E. 3a S. 312 f. ; 133 I 185 E. 6.2 S. 199). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten allerdings nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerdeführerin macht zwar eine Gehörsverletzung geltend, indessen genügt die Rüge den Begründungsanforderungen (vgl. dazu BGE 133 III 393 E. 6 S. 397) nicht, weshalb auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.

4.

4.1 Auf die offensichtlich unzulässigen Beschwerden ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Bewilligung des Aufenthalts während des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos.

4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG :

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: