Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_450/2021 KI-generiert

Turkish National v. Federal Court (Residence Permit Non-Renewal and Expulsion)

Geschäftsnummer 2C_450/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national, who entered Switzerland in 2001 for family reunification after marrying a Swiss citizen, faced issues regarding the renewal of her residence permit. Her requests for a settlement permit were denied in 2006 and 2009, and she received a warning in 2011 due to her reliance on social assistance. After separating from her husband in 2016 and subsequent divorce in 2019, the canton of Solothurn's Department of the Interior refused to extend her residence permit and ordered her deportation. She appealed against this decision unsuccessfully at the cantonal administrative court and further petitioned the Swiss Federal Tribunal to extend her residence permit or allow her to stay until November 2021, citing reasons including alleged domestic violence and her integration in Switzerland, none of which were substantiated sufficiently.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 99 BGG, Art. 64d Abs. 1 AIG, Art. 108 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Turkish National v. Federal Court (Residence Permit Non-Renewal and Expulsion): Her requests for a settlement permit were denied in 2006 and 2009, and she received a warning in 2011 due to her reliance on social assistance. After separating from her husband in 2016 and subsequent divorce in 2019, the canton of Solothurn's Department of the Interior refused to extend her residence permit and ordered her deportation. She appealed against this decision unsuccessfully at the cantonal administrative court and further petitioned the Swiss Federal Tribunal to extend her residence permit or allow her to stay until November 2021, citing reasons including alleged domestic violence and her integration in Switzerland, none of which were substantiated sufficiently.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung türkische Staatsangehörige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger Widerruf der Niederlassungsbewilligung Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b AIG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient argumentation (as cited in the final section of the reasoning leading to the decision not to enter upon the appeal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_450/2021

Urteil vom 15. Juni 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migration samt.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 27. April 2021 (VWBES.2020.371).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1963) ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste am 17. Oktober 2001 in die Schweiz ein, heiratete einen Schweizer Bürger und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Sowohl am 5. Dezember 2006 wie auch am 15. Juli 2009 wurde ihr die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert. Zudem wurde sie am 6. Juli 2011 wegen ihres Sozialhilfebezugs verwarnt.

1.2. Seit 1. Januar 2016 leben die Eheleute getrennt; die Ehe wurde am 28. Januar 2019 geschieden. In der Folge verweigerte das Departement des Innern des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 10. September 2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 27. April 2021 ab.

1.3. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, es sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei ihr der Aufenthalt bis Ende November 2021 zu gestatten. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.

2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin könne sich nach der Ehescheidung nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) berufen (E. 2 des angefochtenen Urteils). Ein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG falle ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin angesichts ihres Sozialhilfebezugs, ihrer Schulden und ihrer mangelnden sprachlichen und sozialen Integration nicht erfolgreich integriert sei (vgl. E. 5 und 6 des angefochtenen Urteils). Was die behauptete eheliche Gewalt betreffe, so substanziiere die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen nicht näher und ergebe sich auch aus den Akten keine systematische Misshandlung durch ihren früheren Ehemann über eine längere Zeit mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). Schliesslich sei die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung auch verhältnismässig (vgl. E. 8 des angefochtenen Urteils).

2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.

2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Ehe sei keine Scheinehe gewesen. Nachdem die Vorinstanz diesen Vorwurf nicht erhoben hat, sondern nacheheliche Aufenthaltsansprüche aus anderen Gründen verweigert hat, ist darauf nicht näher einzugehen. Ebenfalls nicht näher einzugehen ist auf den Verweis der Beschwerdeführerin auf die Covid-19-Pandemie. Es ist unklar, welche Rechtsverletzung sie der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorwirft.

2.3.2. Weiter führt die Beschwerdeführerin pauschal aus, sie besitze in Bezug auf die häusliche Gewalt ärztliche Zeugnisse und Polizeirapporte. Damit unterlässt sie es auch vor Bundesgericht, die behauptete eheliche Gewalt auch nur im Ansatz zu substanziieren. Zudem widerspricht sie der vorinstanzlichen Darstellung nicht, wonach eine systematische Misshandlung durch ihren früheren Ehemann über eine längere Zeit mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, nicht ersichtlich sei.

2.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei bei ihrer Tochter angestellt und leiste für sie Dienste, kann sie die vorinstanzlichen Erwägungen zur erfolgreichen Integration nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht infrage stellen. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich hauptsächlich auf die Erwägungen des Migrationsamts verwiesen (vgl. S. 5 ff. der Verfügung vom 10. September 2020). Danach habe die Beschwerdeführerin bis 2010 und somit während sechs Jahren Sozialhilfe bezogen, wodurch ein Negativsaldo von Fr. 428'619.40 entstanden sei. Sie sei auch in der Folge nicht erwerbstätig gewesen. Selbst unter der Annahme, dass der Vertrag mit ihrer Tochter bindend sei, gehe sie erst seit Juni 2020 einer Erwerbstätigkeit nach. Eine berufliche bzw. wirtschaftliche Integration liege deshalb nicht vor und eine langfristige Loslösung von der Sozialhilfe erscheine nicht gesichert. Weiter sei die Beschwerdeführerin verschuldet; neben eigenen Schulden von Fr. 30'777.50 hafte sie solidarisch mit ihrem Ehemann für die während der Ehe angehäuften Schulden von Fr. 216'400.60. Obwohl sie mehrfach wegen ihrer Schuldenlast verwarnt worden sei, habe sich die Situation nicht verbessert. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin weder sprachlich noch sozial vertieft integriert. Nachdem sich die Beschwerdeführerin weder zur Schuldenlast noch zur sozialen oder sprachlichen Integration äussert, kann offengelassen werden, inwieweit sie mit der Arbeit für ihre Tochter als im Wirtschaftsleben integriert erscheint bzw. die Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit besteht.

2.3.4. Was schliesslich der Antrag um Verlängerung des Aufenthalts bis Ende November 2021 betrifft, weil ihr Enkelkind Ende August 2021 zur Welt komme, so bringt die Beschwerdeführerin weder vor noch ist ersichtlich, dass sie einen entsprechenden Antrag bereits im kantonalen Verfahren gestellt hat. Es handelt sich deshalb um neue Vorbringen, die nach Art. 99 BGG unzulässig sind. Es steht der Beschwerdeführerin frei, beim Migrationsamt um eine Verlängerung der Ausreisefrist aus familiären Gründen zu ersuchen ( Art. 64d Abs. 1 AIG ).

2.4. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b AIG ).

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger