Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_450/2011 KI-generiert

Procurement Challenge Dismissed for Lack of Fundamental Right Violation

Geschäftsnummer 2C_450/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a public procurement process conducted by the construction office of a Swiss canton, which published an open call for traffic volume measurements. The government awarded the contract to one company, which led another company to challenge the decision in the administrative court of the canton. The administrative court subsequently rejected the challenge. The losing company then brought the matter before the Federal Tribunal, arguing violations of its rights, including its right to a fair hearing and claims of bias regarding a representative of the government involved in the procurement process. The tribunal found the arguments unconvincing and deemed the complaint, originally lodged as a public law complaint, to be inadmissible, allowing it to be considered as a constitutional appeal instead.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 109 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 117 i.V.m; Procurement Challenge Dismissed for Lack of Fundamental Right Violation: The government awarded the contract to one company, which led another company to challenge the decision in the administrative court of the canton. The administrative court subsequently rejected the challenge. The losing company then brought the matter before the Federal Tribunal, arguing violations of its rights, including its right to a fair hearing and claims of bias regarding a representative of the government involved in the procurement process. The tribunal found the arguments unconvincing and deemed the complaint, originally lodged as a public law complaint, to be inadmissible, allowing it to be considered as a constitutional appeal instead.

Schlagwörter

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öffentliches Beschaffungswesen Recht auf Zugang zu Dokumenten Kontrollrecht Anspruch auf rechtliches Gehör Ausschluss vom Vergabeverfahren Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The administrative appeal was dismissed under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the procedural costs.

Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG

The appellant was ordered to pay a party indemnity to the respondent for the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

U 2022 46 (2024-03-26) · gr
Appeal Dismissed Regarding Public Contract Award Despite Lowest Bid
«…sse betroffen sind (vgl. BGE 129 I 253 E.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E.1.5, 2C_450/2011 vom 26. September 2011 E.3, 2C_890/2008 vom 22. April 2009 E.5.3.3). Eigenschaften und Vorteile des berücksichti…»
U 2021 14 (2021-06-24) · gr
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«…sse betroffen sind (vgl. BGE 129 I 253 E.3, Urteile des Bundesgerichts 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E.1.5, 2C_450/2011 vom 26. September 2011 E.3, 2C_890/2008 vom 22. April 2009 E.5.3.3). Eigenschaften und Vorteile des berücksichti…»
B.2012.91.B.2013.13 (2013-11-08) · sg
Consolidated Appeals Regarding Development Plan and Partial Road Plan Approval
«…t. 29 Abs. 1 BV, der auch eine bestimmte Unvoreingenommenheit der Behördenmitglieder verlangt (vgl. beispielsweise BGer 2C_450/2011 vom 26. September 2011 E. 3). 5.2.1. Gemäss Art. 31 BauG bedürfen unter anderem Überbauungspläne und gemäss Art. 13 A…»
B.2012.91.B.2013.132 (2013-11-08) · sg
Consolidated Appeals on Area Development Plan and Standing to Appeal
«…t. 29 Abs. 1 BV, der auch eine bestimmte Unvoreingenommenheit der Behördenmitglieder verlangt (vgl. beispielsweise BGer 2C_450/2011 vom 26. September 2011 E. 3). 5.2.1. Gemäss Art. 31 BauG bedürfen unter anderem Überbauungspläne und gemäss Art. 13 A…»
B.2012.91.B.2013.13 (2013-11-08) · sg
Consolidated Appeals: Development Plan, Road Plan Approval, and Public Hearing Requirements
«…t. 29 Abs. 1 BV, der auch eine bestimmte Unvoreingenommenheit der Behördenmitglieder verlangt (vgl. beispielsweise BGer 2C_450/2011 vom 26. September 2011 E. 3). 5.2.1. Gemäss Art. 31 BauG bedürfen unter anderem Überbauungspläne und gemäss Art. 13 A…»
U 2012 121 (2013-03-05) · gr
Contract Award Challenge: Radiology Equipment Procurement
«…r Konkurrenten, soweit damit nicht schützenswerte Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind (BGer 2C_450/2011 vom 26. September 2011 E. 3, 2C_890/2008 vom 22. April 2009 E. 5.3.3, 2P.226/2002 vom 20. Februar 2003 E. 2.1; BGE…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_450/2011

Urteil vom 26. September 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG

vertreten durch Advokat Christian Haidlauf,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz,

Y.________ AG

vertreten durch Rechtsanwältin Verena Iten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

öffentliches Beschaffungswesen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 6. April 2011.

Erwägungen:

1. Am 13. August 2010 publizierte das Tiefbauamt des Kantons Schwyz im kantonalen Amtsblatt die im offenen Verfahren durchgeführte Ausschreibung betreffend Messungen der Verkehrsentwicklung auf dem Hauptstrassennetz. Mit Beschluss vom 17. November 2010 erteilte der Regierungsrat des Kantons Schwyz den Zuschlag für die Verkehrszählungen der Y.________ AG. Der Zuschlag wurde von der X.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 6. April 2011 ab.

2. Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 führt die X.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Gemäss Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen namentlich dann unzulässig, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Das Vorhandensein einer solchen Rechtsfrage ist in der Beschwerde darzulegen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Im vorliegenden Fall ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aber weder ersichtlich, noch wird eine solche von der Beschwerdeführerin aufgezeigt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unzulässig, weswegen das eingereichte Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist. Mit dieser kann jedoch nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 116 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin auch die blosse Falschanwendung von kantonalem und interkantonalem Recht rügt, kann auf ihre Vorbringen mithin von vornherein nicht eingetreten werden.

3. Im Umfang, als die Beschwerdeführerin zulässige Rügen erhebt, erweist sich ihre Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt werden kann:

Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ), zumal sie nicht vollständige sondern nur partielle Akteneinsicht erhalten habe. Wie die Beschwerdeführerin aber selbst zutreffend erkannt hat, gilt das von ihr angerufene Akteneinsichtsrecht nicht absolut, sondern es kann beim Vorliegen von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen eingeschränkt werden ( BGE 129 I 249 E. 3 S. 253; Urteil 2C_890/2008 vom 22. April 2009 E. 5.3.3). In Verfahren auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesen besteht namentlich kein Recht auf Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrenten (Urteil 2P.226/2002 vom 20. Februar 2003 E. 2.1). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin begründet die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführlich, inwiefern sie dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht stattgeben konnte, und in welchen Punkten sie ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse erblickte. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdeführerin indes nicht auseinander. Namentlich legt sie nicht dar, bezüglich welcher Dokumente resp. Aktenstücke sie ihren Gehörsanspruch verletzt sieht, sondern sie beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis auf frühere, an die Vorinstanz gerichtete Eingaben. Mit diesem Vorgehen genügt die Beschwerdeführerin ihren qualifizierten Begründungspflichten bei Verfassungsrügen nicht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) und ihre diesbezüglichen Einwendungen sind daher nicht zu hören.

Ins Leere geht auch die Rüge der Beschwerdeführerin, es sei ihr Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ( Art. 30 BV ) verletzt worden. Die Beschwerdeführerin glaubt die behauptete Verfassungsverletzung nämlich darin zu erkennen, dass der damals zuständige Kantonsingenieur des Kantons Schwyz in der Zwischenzeit bei einem Unternehmen angestellt sei, welches zur gleichen Gruppe wie die Beschwerdegegnerin gehöre, weswegen er sich nicht am Submissionsverfahren hätte beteiligen dürfen. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass Art. 30 BV spezifische Garantien für gerichtliche Verfahren enthält und auf Verwaltungsverfahren gar nicht anwendbar ist. Für letztere gewährleistet zwar Art. 29 Abs. 1 BV immerhin eine bestimmte Unvoreingenommenheit der Behördenmitglieder (STEINMANN in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, 2. Aufl. 2008, Rz. 4 zu Art. 30 und Rz. 18 zu Art. 29). Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV kann aber nicht unbesehen auf nichtrichterliche Behörden übertragen werden ( BGE 127 I 196 E. 2b S. 198, mit Hinweisen); es gilt vielmehr, dem spezifischen Umfeld und Aufgabenbereich der betroffenen Behörde bzw. des Behördenmitglieds Rechnung zu tragen ( BGE 125 I 119 E. 3d S. 123 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist einerseits massgeblich, dass sich alleine aus dem Stellenwechsel des damaligen Kantonsingenieurs ohnehin noch keine "Befangenheit" ergibt, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird. Andererseits hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 118 Abs. 1 BGG ) festgestellt, dass das betreffende Vergabeverfahren in erster Linie vom zuständigen Projektleiter sowie von einer externen Beratungsfirma und nicht vom Kantonsingenieur geführt wurde; dessen Beteiligung war von untergeordneter und ausschliesslich formeller Natur.

4. Aus den genannten Gründen ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.-- zu entrichten.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler