Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_45/2023 KI-generiert

Iraqi National Residence Permit Extension Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 2C_45/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An Iraqi national born in 1982 had his residency permit extension denied by the Migration Service of Bern on October 8, 2021, leading to an expulsion order from Switzerland. He sought to restore the appeal deadline against this decision, but the Security Directorate of Bern refused to consider this request on April 4, 2022. The administrative court of Bern upheld this refusal on October 19, 2022. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on January 25, 2023, after the appeal deadline had passed, seeking a "last chance" for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Iraqi National Residence Permit Extension Appeal Inadmissibility: He sought to restore the appeal deadline against this decision, but the Security Directorate of Bern refused to consider this request on April 4, 2022. The administrative court of Bern upheld this refusal on October 19, 2022. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal on January 25, 2023, after the appeal deadline had passed, seeking a "last chance" for consideration.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung, Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Asylgesuch aus dem Irak verspätetes Fristerstreckungsgesuch Aufenthaltsbewilligung gesetzliche Frist Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to late filing via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the specific circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to rule that no party compensation is awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_45/2023

Urteil vom 30. Januar 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,

Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV),

Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung, Wiederherstellung der Beschwerdefrist,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. Oktober 2022 (100.2022.128U).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 verweigerte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern, Migrationsdienst, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des irakischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1982) und wies ihn aus der Schweiz weg.

Mit Entscheid vom 4. April 2022 trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern auf ein Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Beschwerdefrist für die Anfechtung der Verfügung vom 8. Oktober 2021 nicht ein.

1.2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, mit Urteil vom 19. Oktober 2022 ab. Dieses Urteil wurde A.________ am 24. Oktober 2022 zugestellt.

1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um "eine letzte Chance".

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

2.2. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendungsverfolgung Nr. 98.34.112152.00409770 der Schweizerischen Post. Folglich begann die Beschwerdefrist am Dienstag, den 25. Oktober 2022 zu laufen und endete am Mittwoch, den 23. November 2022.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 25. Januar 2023 bei der Post aufgegeben, wie aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag zu ersehen ist. Somit ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden. Ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt.

2.3. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. a) BGG nicht einzutreten.

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov