Taxpayer Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Submission
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a taxpayer who challenged decisions regarding cantonal and municipal taxes as well as direct federal taxes for the years 2014 and 2015. The taxpayer's complaints against rulings made by the cantonal tax appeal commission were previously dismissed by the administrative court, leading to an appeal to the federal tribunal. The taxpayer's appeal requested the annulment of the court's judgments and sought revisions to all tax assessments from 2008 to 2015. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated, failing to specify how the earlier decisions violated legal standards. Consequently, the federal tribunal declined to consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 BGG; Taxpayer Appeal Dismissed for Lack of Reasoned Submission: The taxpayer's complaints against rulings made by the cantonal tax appeal commission were previously dismissed by the administrative court, leading to an appeal to the federal tribunal. The taxpayer's appeal requested the annulment of the court's judgments and sought revisions to all tax assessments from 2008 to 2015. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated, failing to specify how the earlier decisions violated legal standards. Consequently, the federal tribunal declined to consider the appeal.
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KI-generiertUsed by the President to refrain from entering judgment on the appeal due to the obvious lack of sufficient reasoning.
Cited as the basis for the decision to waive court costs, although the standard rule would be to charge them to the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_45/2018
Urteil vom 24. Januar 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Glarus, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus 2014 und 2015; Direkte Bundessteuer 2014 und 2015,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 21. Dezember 2017 (VG.2017.00069, VG.2017.00070, VG.2017.00071 und VG.2017.00072).
Nach Einsicht
in die eingangs erwähnten Urteile des glarnerischen Verwaltungsgerichts, worin dieses - im zweiten Rechtsgang - Beschwerden von A.________ gegen Entscheide der kantonalen Steuerrekurskommission (betreffend Ermessensveranlagungen in Kanton und Bund für die Steuerjahre 2014 und 2015) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die von A.________ hiergegen eingereichte "X-Beschwerde" vom 20. Januar 2018, worin die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung dieser Urteile beantragt und verlangt, es seien "irgendwann ALLE Entscheide bzw. Veranlagungen (von 2008 bis 2015) auf Richtigkeit abzuändern bzw. abzuweisen",
in Erwägung,
dass auf einen Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen verzichtet worden ist,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung enthalten müssen und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist,
inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt haben soll,
dass die Begründung sachbezogen sein muss und sich die Beschwerde führende Partei gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat,
dass die Beschwerdeführerin nicht sachbezogen argumentiert, sondern sich in ihrer Eingabe vom 20. Januar 2018 mit einem Rundumschlag gegen eine Vielzahl von Behörden in Bund, Kanton und Gemeinden begnügt,
dass sie damit nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die angefochtenen Urteile Recht verletzen könnten, weshalb auf die Beschwerde durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) im vereinfachten Verfahren aufgrund des offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass aufgrund der Erwägungen in den angefochtenen Urteilen zum gegenwärtigen Zeitunkt auch nicht ersichtlich ist, inwiefern diese mit einer tauglichen Begründung angefochten werden könnten,
dass bei diesem Ergebnis die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, die Umstände es aber rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 BGG ),
dass das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit hinfällig wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein