Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_449/2015 KI-generiert

Swiss Supreme Court Upholds Denial of Late Family Reunification for Adult Sons Due to Lack of Important Family Reasons

Geschäftsnummer 2C_449/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from Pakistan who sought family reunification by requesting the admission of his two sons from his first marriage, living in Pakistan. The individual had previously undergone an unsuccessful asylum procedure in Switzerland and had since divorced his first wife and married a Swiss citizen, though this second marriage ended in divorce as well. The initial application for family reunification was denied by the migration authority, and subsequent legal challenges at the cantonal level were unsuccessful. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting a renewal of the appeal deadline due to a health-related absence and aiming for the approval of the family reunification request. The tribunal ultimately examined the circumstances of the case, including the ages of the sons, their upbringing in Pakistan, and the implications of their potential migration to Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 50 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Swiss Supreme Court Upholds Denial of Late Family Reunification for Adult Sons Due to Lack of Important Family Reasons: The individual had previously undergone an unsuccessful asylum procedure in Switzerland and had since divorced his first wife and married a Swiss citizen, though this second marriage ended in divorce as well. The initial application for family reunification was denied by the migration authority, and subsequent legal challenges at the cantonal level were unsuccessful. The individual later appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting a renewal of the appeal deadline due to a health-related absence and aiming for the approval of the family reunification request. The tribunal ultimately examined the circumstances of the case, including the ages of the sons, their upbringing in Pakistan, and the implications of their potential migration to Switzerland.

Schlagwörter

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Familiennachzug Wiederherstellung der Beschwerdefrist Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Familiengründung wichtige familiäre Gründe Achtung des Familienlebens ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was disposed of in a simplified procedure based on this article because it was manifestly unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid in the Federal Tribunal proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

100 2020 240 (2021-08-11) · be
Swiss Family Reunification Permit Denial for Somali National's Family
«…treu- enden Person oder eine dramatische Verschlechterung der politischen Situation oder der Sicherheitslage (vgl. BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3). Die Umstände in Somalia sind unverändert schwierig (vgl. VGE 2017/249 vom 2.5.2018 E. 6.2; BVGer…»
100 2020 236 (2021-04-12) · be
North Macedonian Family Reunification Appeal Denied Due to Missed Deadline and Lack of Important Family Reasons
«…egel- mässig Schulen zu besuchen, und dass nur noch punktuelle Betreuungs- massnahmen erforderlich sind (vgl. etwa BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2019/124 vom 24.6.2020 E. 5.4 [bestätigt durch BGer 2C_624/2020 vom…»
100 2019 124 (2020-06-24) · be
Father's Belated Family Reunification Request Rejected Due to Children's Age and Integration Obstacles
«…0.2019.124U, Seite 12 suchen, und dass nur noch punktuelle Betreuungsmassnahmen erforder- lich sind (vgl. etwa BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2019/57 vom 25.6.2019 E. 5.4, 2017/137 vom 2.2.2018 E. 5.3). In schwierigen Le- benssituatione…»
100 2019 371 (2020-05-12) · be
Daughter's Retrospective Family Reunification Due to Grandmother's Illness
«…eits aus diesem Grund verneint (vgl. BGer 2C_146/2017 vom 25.1.2018 E. 4.4.1 ff. betreffend VGE 2016/66 vom 27.12.2016, 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 3.1 und 5.2 f.; vgl. auch VGE 2018/444 vom 10.7.2019 E. 6.2 f., 2018/…»
100 2018 444 (2019-07-10) · be
Father's Belated Family Reunification Request for Almost Adult Son Denied Due to Sufficient Support in Home Country
«…egelmässig die Schule zu besuchen, so dass nur noch punktuelle Be- treuungsmassnahmen erforderlich sind (vgl. etwa BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2018/252 vom 11.3.2019 E. 6.3). 6.4 Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde (S. 6 f.,…»
100 2019 57 (2019-06-25) · be
Subsequent Family Reunification Denial for Near-Adult Son Based on Untimely Application and Insufficient "Important Family Reasons"
«…regelmässig die Schule zu besuchen, und dass nur noch punktuelle Betreuungsmassnahmen erforderlich sind (vgl. etwa BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 5.3). In schwierigen Lebenssituationen erscheint zwar eine ge- wisse…»
100 2018 333 (2019-06-12) · be
Swiss Family Reunification Denial for Adult Child Missing Strict Age/Time Limits
«…von der Schweiz aus oder durch im Heimatland wohnhafte Familien- angehörige oder Dritte gewährleistet werden (vgl. BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3, 2C_578/2012 vom 22.2.2013 E. 5.3; VGE 2015/261 vom 6.4.2016 E. 4.3). Es trifft zu, dass der Beschw…»
100 2018 252 (2019-03-11) · be
Late Family Reunification Refused Despite Grandmother's Health Concerns
«…unehmen, regelmässig die Schule zu be- suchen und nur noch punktuelle Betreuungsmassnahmen erforderlich sind (vgl. BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2017/137 vom 2.2.2018 E. 5.3). Die jüngste Tochter bedarf sicherlich noch etwas mehr Betreuung…»
100 2017 137 (2018-02-02) · be
Father's Subsequent Family Reunification Denied Due to Missed Deadlines and Lack of Important Family Reasons
«…punktuelle Betreuungsmass- nahmen erforderlich sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 S. 9, u.a. mit Hinweis auf BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3). Zwar trifft zu, dass die Selbständigkeit der Kinder individuell beurteilt werden muss und der jün…»
100 2017 10 (2017-09-21) · be
Mother and Children Upheld Expulsion Despite Severe Mental Health Claims
«…hweiz aus oder durch im Heimatland wohnhafte Familienangehörige oder Dritte gewähr- leistet werden (vgl. allgemein BGer 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.3; VGE 2016/107 vom 3.2.2017 E. 4.3). Zwar bringen die Beschwerdeführen- den vor, es gebe in Mazedoni…»
100 2016 159 (2017-04-04) · be
Late Family Reunification Denial Based on Lack of Important Family Reasons
«…s Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. etwa BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.1, 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E.3.1, je mit weiteren Hin- weisen). 2.5 Ein wichtiger Grund ist zu…»
100 2016 107 (2017-02-03) · be
Family Reunification Denial for Nearly Adult Son Based on Lack of "Important Family Reasons"
«…1) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht verletzt wird (vgl. etwa BGer 2C_771/2015 vom 5.10.2015 E. 2.1, 2C_449/2015 vom 4.8.2015 E. 4.2, 2C_29/2014 vom 10.11.2014 E.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn d…»
100 2016 66 (2016-12-27) · be
Father Denied Late Family Reunification for Son Due to Applicant Autonomy and Insufficient "Important Family Reasons"
«…13 BV nicht verletzt wird (vgl. statt vieler BGer 2C_363/2016 vom 25.8.2016, E. 2.3, 2C_771/2015 vom 5.10.2015, E. 2.1, 2C_449/2015 vom 4.8.2015, E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen). 4.2 Gestützt auf die Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugeh…»
B.2015.305 (2016-07-19) · sg
Late Family Reunification Appeal Dismissed Due to Missed Deadlines and Lack of Compelling Reasons
«…dhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. BGer 2C_449/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2; BGer 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3.2; BGer 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; BGe…»
B.2015.305 (2016-07-19) · sg
Dismissal of Late Family Reunification Appeal Due to Untimely Filing and Lack of Compelling Reasons
«…dhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (vgl. BGer 2C_449/2015 vom 4. August 2015 E. 4.2; BGer 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3.2; BGer 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; BGe…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_449/2015

Urteil vom 4. August 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Winiger.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Familiennachzug;

Wiederherstellung der Beschwerdefrist,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20. Oktober 2014.

Erwägungen:

1.

1.1. Der aus Pakistan stammende A.A.________ (geb. 1966) reiste am 8. August 2000 in die Schweiz ein, wo er erfolglos ein Asylverfahren durchlief. Rund zwei Monate nach dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid liess sich A.A.________ am 15. Juli 2005 von seiner in Pakistan lebenden Ehefrau scheiden; aus der Ehe waren zwei Söhne (B.A.________, geb. 1995 bzw. C.A.________, geb. 1998) hervorgegangen. Am 24. Mai 2006 heiratete A.A.________ die Schweizer Bürgerin D.________ (geb. 1954). Die Ehe wurde am 7. September 2010 geschieden. Noch zuvor war am 27. März 2010 seine erleichterte Einbürgerung erfolgt.

1.2. Am 23. Februar 2012 ersuchte A.A.________ um den Nachzug seiner beiden in Pakistan lebenden Söhne aus erster Ehe. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wies das Familiennachzugsgesuch am 24. September 2012 ab. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 2. Oktober 2013 bzw. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20. Oktober 2014).

1.3. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 ersuchte A.A.________ vor dem Bundesgericht um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, da er aufgrund eines krankheitsbedingten Auslandsaufenthalts die Beschwerdefrist nicht habe einhalten können. Am 29. Mai 2015 hat A.A.________ aufforderungsgemäss eine begründete Beschwerdeschrift eingereicht. Er beantragt, der Entscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug für B.A.________ und C.A.________ Roqus zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Prozessführung. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 reicht A.A.________ noch diverse Unterlagen (Fotos, Presseartikel, etc.) nach.

Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist. Bei diesem Ergebnis kann somit offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG hier überhaupt erfüllt sind.

3.

3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurde ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

3.2. Willkür liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Sicht ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern nur, wenn sich die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unhaltbar erweist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt bzw. in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht weiter ein ( BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).

3.3. Der Beschwerdeführer muss sich entgegenhalten lassen, dass sich die Beschwerdebegründung teilweise mit der schon vor der Vorinstanz eingereichten deckt. Die Beschwerdeschrift setzt sich damit nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollen. Insoweit genügt die Beschwerdeschrift praxisgemäss den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ( BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 247; Urteil 2C_411/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 2.1) und ist auf diese Ausführungen nicht einzutreten.

3.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen sodann nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG ). Unzulässig sind hingegen neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (Urteil 2C_170/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.3). Die diversen vor Bundesgericht erstmals eingereichten Beweismittel (Zeitschriften, Medienberichte, Fotos) sind daher unbeachtlich.

4.

4.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizer Bürgern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Anspruch ist bei Kindern über 12 Jahren innerhalb von zwölf Monaten nach deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend zu machen (Art. 47 Abs. 1 AuG). Bestand das Familienverhältnis - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, hat die entsprechende Frist ab dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen (vgl. Art. 126 Abs. 3 AuG).

4.2. Hier wurde das Gesuch unbestrittenermassen nicht fristgerecht eingereicht; in diesen Fällen wird ein "nachträglicher" Familiennachzug bewilligt, wenn "wichtige familiäre Gründe" vorliegen, wobei Kinder über 14 Jahre anzuhören sind, "sofern dies erforderlich" erscheint (Art. 47 Abs. 4 AuG). Entsprechende Gründe liegen unter anderem dann vor, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE [SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden, wobei die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird (Urteile 2C_765/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1; 2C_205/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 4.2; 2C_709/2010 vom 25. Februar 2011 E. 5.1.1).

4.3. Wenn die kantonalen Behörden nun einen "nachträglichen" Familiennachzug im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AuG abgelehnt haben, ist dies nicht zu beanstanden: Die beiden heute 17- bzw. 20-jährigen Söhne des Beschwerdeführers haben ihre Sozialisierung und Ausbildung in Pakistan durchlaufen. Der Beschwerdeführer hat sie jahrelang dort bei ihrer Mutter zurückgelassen und damit akzeptiert, die entsprechenden familiären Beziehungen nur besuchsweise und damit eingeschränkt leben zu können. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ist hier keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ersichtlich, wie etwa der Tod oder eine Erkrankung des betreuenden Elternteils oder eine dramatische Verschlechterung der politischen oder Sicherheitslage (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3). Die Söhne sind sodann bereits in einem Alter, das es ihnen erlaubt, mit der finanziellen Hilfe des Vaters aus der Schweiz, allenfalls unter punktueller Betreuung durch in der Heimat lebende Familienmitglieder oder durch Dritte, selbständig zu leben. Es mutet - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - erstaunlich an, dass sämtliche in Pakistan lebenden Verwandten des Beschwerdeführers nicht in der Lage sein sollen, die beiden Söhne bis zur (nunmehr bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden) Volljährigkeit altersgerecht zu betreuen. Die beiden Söhne haben keinerlei Beziehungen zur Schweiz und sprechen keine Landessprache, weshalb ihnen die Integration in den hiesigen Verhältnissen schwerfallen dürfte. Es sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, weshalb die Söhne des Beschwerdeführers kurz vor bzw. bereits nach ihrer Volljährigkeit und damit im Wesentlichen mit Blick auf den Zugang zum Arbeitsmarkt noch in die Schweiz sollten nachgezogen werden können, nachdem ihr Vater sich während Jahren nicht hierum bemüht hat, obwohl er über einen entsprechenden Rechtsanspruch verfügte (vgl. Urteile 2C_506/2012 vom 12. Juni 2012 E. 2 und 2C_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 3.2). Unter diesen Umständen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegen soll.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, seine beiden Söhne wären gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG anzuhören gewesen, hat die Vorinstanz alles Wesentliche ausgeführt (vgl. angefochtener Entscheid E. 3), worauf verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Damit liegt hier weder ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK noch gegen Art. 29 BV vor.

5. Im vorliegenden Fall war die Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt angesichts der gefestigten Rechtsprechung aussichtslos, da die Gewinnaussichten der Prozessbegehren von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Aus demselben Grund ist auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ( Art. 64 Abs. 1 BGG ; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen). Der unterliegende Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Winiger