Asylum Seeker's Spatial Restriction Upheld on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who entered Switzerland illegally and subsequently applied for asylum. After being assigned to the canton of Lucerne, the individual faced legal issues, including a conviction for minor theft and a subsequent arrest for burglary, which he admitted. The migration authorities issued a restriction preventing him from leaving a specified area within the canton. An appeal against this restriction was dismissed by the administrative court, leading the individual to file a further complaint to the Federal Court. The Federal Court, however, found the complaint to lack sufficient justification and decided not to consider it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Asylum Seeker's Spatial Restriction Upheld on Appeal: After being assigned to the canton of Lucerne, the individual faced legal issues, including a conviction for minor theft and a subsequent arrest for burglary, which he admitted. The migration authorities issued a restriction preventing him from leaving a specified area within the canton. An appeal against this restriction was dismissed by the administrative court, leading the individual to file a further complaint to the Federal Court. The Federal Court, however, found the complaint to lack sufficient justification and decided not to consider it.
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KI-generiertThe appeal was not granted entry because it lacked a sufficient substantiation as required by this provision.
The appellant was ordered to pay the court costs based on the outcome of the procedure.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_448/2013
Urteil vom 14. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, Postfach 3439, 6002 Luzern.
Gegenstand
Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. April 2013.
Erwägungen:
X.________ reiste im Mai 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte am 26. Oktober 2012 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration wies ihn dem Kanton Luzern zu. Nach einer ersten Bestrafung wegen geringfügigen Diebstahls (30. November 2012) wurde er am 7. Februar 2013 wegen Einbruchdiebstahls vorläufig festgenommen und verzeigt; die Tat gab er zu. Das Amt für Migration des Kantons Luzern verfügte am 7. März 2013 gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG seine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Reiden. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 15. April 2013 ab. Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht (Datum der Rechtsschrift 11. Mai, Postaufgabe 13. Mai 2013).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Dabei genügt nicht zu wiederholen, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist ( BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246).
Das Verwaltungsgericht hat anhand der einschlägigen Norm (Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG) dargelegt, unter welchen Voraussetzungen einem Ausländer, der (wie der Beschwerdeführer) keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, die Auflage gemacht werden kann, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung), um alsdann aufgrund der konkreten Verhältnisse festzuhalten, dass die Eingrenzung des Beschwerdeführers rechtmässig und verhältnismässig sei. Die Rechtsschrift vom 11. Mai 2013 lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen detaillierten Erwägungen vermissen. Der Beschwerdeführer erwähnt einzig, er befinde sich wegen seiner nicht gerade einfachen Situation in einer sehr labilen psychischen Verfassung und eine Eingrenzung würde diese nur noch verstärken. Das Verwaltungsgericht hat sich namentlich mit den behaupteten gesundheitlichen Problemen befasst und die Eingrenzung ausdrücklich auch für den Fall bestätigt, dass solche bestehen sollten (E. 4 des angefochtenen Urteils am Ende); darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller