Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_448/2010 KI-generiert

Failure to Meet Procedural Requirements Bars Appeal on Reception Fees

Geschäftsnummer 2C_448/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against the decisions made by a company regarding the obligation to pay radio and television reception fees for a specified period. The individual appealed to a federal administrative court after the communication office dismissed their complaints. The court required the individual to pay a fee for the appeal, which was not fulfilled within the stipulated time. As a result, the court did not admit the appeal and imposed costs on the individual. Subsequently, the individual submitted another appeal to the federal court, which lacked proper justification and was not amended in time, leading to the court's decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Failure to Meet Procedural Requirements Bars Appeal on Reception Fees: The individual appealed to a federal administrative court after the communication office dismissed their complaints. The court required the individual to pay a fee for the appeal, which was not fulfilled within the stipulated time. As a result, the court did not admit the appeal and imposed costs on the individual. Subsequently, the individual submitted another appeal to the federal court, which lacked proper justification and was not amended in time, leading to the court's decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Radio- und Fernsehempfangsgebühren Prozessvoraussetzung Gebührenzahlung Kostenvorschuss Begründung Verwaltungsbeschwerde Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President to decide not to enter into the merits of the appeal in summary proceedings due to defective substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to decide that no judicial costs should be levied despite the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_448/2010

Urteil vom 16. Juli 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG,

Bundesamt für Kommunikation.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,

vom 17. Mai 2010.

Erwägungen:

Das Bundesamt für Kommunikation wies am 1. März 2010 Beschwerden von X._______ gegen Verfügungen der Billag AG vom 12. Januar und 30. September 2009 betreffend die Pflicht zur Bezahlung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis am 31. März 2009 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Beschwerdeentscheid gelangte X._______ mit Beschwerde vom 23./24. März 2010 ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses fordert ihn mit Verfügung vom 26. März 2010 auf, bis spätestens 26. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Da innert Frist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die diesbezügliche Verfügung angefochten worden war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2010 auf die Beschwerde nicht ein, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 200.-- an X._______.

Dieser reichte am 19. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen dessen Urteil vom 17. Mai 2010 ein mit dem Antrag, auf die Beschwerde solle eingetreten werden, Kosten seien ihm nicht aufzuerlegen und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Eingabe am 20. Mai 2010 an das Bundesgericht weiter.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 26. Mai 2010 im Auftrag des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts über die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG belehrt. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass einziger möglicher Gegenstand einer Beschwerde ans Bundesgericht die Frage der gesetzlichen Folgen einer versäumten Vorschussleistung sein könne, wozu sich seinem Schreiben vom 19. Mai 2010 nichts entnehmen lasse, weshalb es an einer sachbezogenen Begründung fehle und auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre; allerdings sei die Beschwerdefrist nicht abgelaufen, weshalb noch eine verbesserte Beschwerdeschrift nachgereicht werden könne. Eine Beschwerdeergänzung ist bis heute beim Bundesgericht nicht eingegangen. Da die Beschwerdefrist abgelaufen ist und die einzige innert Frist vorgelegte Rechtsschrift offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthält ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, darauf zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller