Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_445/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses VAT Assessment Appeal for Insufficient Grounds and Non-Payment of Costs

Geschäftsnummer 2C_445/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner contesting a ruling by the federal administrative court regarding the estimation of value-added tax for the year 2009. The petitioner had previously sought free legal assistance, which was denied, and failed to pay the required court fees for their appeal on time. Consequently, the administrative court dismissed the case based on this failure to comply with the payment deadlines. The petitioner subsequently appealed this dismissal, alleging that the court did not properly consider their financial situation, but the court found the appeal lacked sufficient justification and deemed it clearly without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs 1 erster; Federal Supreme Court Dismisses VAT Assessment Appeal for Insufficient Grounds and Non-Payment of Costs: The petitioner had previously sought free legal assistance, which was denied, and failed to pay the required court fees for their appeal on time. Consequently, the administrative court dismissed the case based on this failure to comply with the payment deadlines. The petitioner subsequently appealed this dismissal, alleging that the court did not properly consider their financial situation, but the court found the appeal lacked sufficient justification and deemed it clearly without merit.

Schlagwörter

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MWST (1. - 4. Quartal 2009 Ermessenseinschätzung, Nichteintreten) Mehrwertsteuerveranlagung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Verwaltungskosten administrative Entlassung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for the decision not to enter a judgment (Nichteintreten) by the single judge in the simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 65 BGG

Cited in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs 1 erster Satz BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_445/2011

Urteil vom 30. Mai 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand

MWST (1. - 4. Quartal 2009; Ermessenseinschätzung, Nichteintreten),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. Mai 2011.

Erwägungen:

1. Im am 29. September 2010 eingeleiteten Beschwerdeverfahren A-7130/2010 betreffend Ermessenseinschätzung der Mehrwertsteuer per 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab; auf die gegen die entsprechende Zwischenverfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_3/2011 vom 11. Januar 2011 nicht ein. Daraufhin forderte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts X.________ auf, für besagtes Verfahren A-7130/ 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- in zwei Raten à Fr. 550.-- bis zum 1. März bzw. bis zum 1. April 2011 zu bezahlen. Auf die gegen diese Zwischenverfügung vom 25. Januar 2011 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_145/2011 vom 14. Februar 2011 nicht ein. X.________ wurden in der Folge am 25. März 2011 die Fristen für die Bezahlung der zwei Raten à Fr. 550.-- auf den 15. April und 15. Mai 2011 neu angesetzt, unter der Androhung, dass bei Nichtbezahlung (auch bloss einer Rate) innert Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. X.________ liess die Frist zur Bezahlung der ersten Rate (15. April) unbenutzt verstreichen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Mai 2011 auf die Beschwerde A-7130/2010 nicht eintrat.

Mit Eingabe vom 23./24. Mai 2011 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Mai 2011.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass in gezielter Form auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird, wie dem Beschwerdeführer namentlich aus den bisher im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer 2009 ergangenen zwei bundesgerichtlichen Urteilen bekannt ist.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass Unterlagen betreffend die unentgeltliche Rechtsberatung nicht korrekt verwertet und kontrolliert wurden; aus den Unterlagen wäre ersichtlich gewesen, dass er die Kostenvorschüsse gar nicht bezahlen konnte. Damit aber zeigt er auch nicht im Ansatz auf, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht durch sein mit Säumnis bei der Vorschusszahlung begründetes Nichteintretensurteil schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt haben könnte, nachdem weder der Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege noch derjenige über die Aufforderung zur Vorschussleistung in zwei Raten formgültig angefochten worden sind. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die plausiblen Erwägungen das angefochtenen Urteils mit durch einen allfälligen rechtskundigen Beistand korrekt formulierten Rügen erfolgreich hätten angefochten werden können.

Die Beschwerde erschien denn auch von vornherein als aussichtslos, sodass dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ("Rechtsberatung") nicht entsprochen werden kann (vgl. Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller