Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_444/2024 KI-generiert

Mootness of Migration Permit Revocation Appeal Due to Appellant's Death

Geschäftsnummer 2C_444/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a German national who entered Switzerland in 2018 and was granted a temporary EU/EFTA residence permit as a worker for a sole proprietorship owned by his partner. In 2020, the business was dissolved and replaced by a new company he established. In 2023, the Zurich Migration Office revoked his residence permit and ordered his removal from Switzerland, a decision upheld by the Zurich Security Directorate and the cantonal Administrative Court. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and renew his residence permit, citing his relationship with his partner residing in Switzerland. However, during the federal proceedings, the complainant passed away, leading the court to declare the case moot and dismiss the proceedings, while deciding on procedural cost-related matters and granting free legal representation for the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Anhang, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG; Mootness of Migration Permit Revocation Appeal Due to Appellant's Death: In 2020, the business was dissolved and replaced by a new company he established. In 2023, the Zurich Migration Office revoked his residence permit and ordered his removal from Switzerland, a decision upheld by the Zurich Security Directorate and the cantonal Administrative Court. The complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and renew his residence permit, citing his relationship with his partner residing in Switzerland. However, during the federal proceedings, the complainant passed away, leading the court to declare the case moot and dismiss the proceedings, while deciding on procedural cost-related matters and granting free legal representation for the federal proceedings.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Verfahrensabschreibung Aufenthaltsbewilligung Sterbegeld Einreiseverfahren Verfahrensvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Anhang
Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht in vertretbarer Weise einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) sowie auf Art.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK
4 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) sowie auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK aufgrund seiner Beziehung zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Lebenspartnerin geltend, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung steht ( Art.
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
1 EMRK aufgrund seiner Beziehung zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Lebenspartnerin geltend, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung steht ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Art. 100 Abs. 1 BGG
90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Art. 32 Abs. 2 BGG
The procedure was closed as moot by the presiding judge acting as a single judge based on this provision.
Art. 71 BGG
Cited in conjunction with Art. 72 BZP to decide on costs due to the mootness of the case.
Art. 72 BZP
71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP [SR 273]).
Art. 66 Abs. 1 Satz
Vorliegend erübrigt es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure was closed as moot by the presiding judge acting as a single judge based on this provision.

Art. 64 BGG

Applied to grant the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) for the federal proceedings.

Art. 64 Abs. 2 BGG

Applied to order the remuneration of the appellant's lawyer from the Federal Court treasury.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to forgo the levying of judicial costs in this specific situation.

Art. 67 BGG

Cited as the reason why the Federal Tribunal cannot alter the cost decisions of the cantonal proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to rule that no party compensation is owed.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP to decide on costs due to the mootness of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_444/2024

Verfügung vom 23. Oktober 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Ryter, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________ sel.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Rudin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Juli 2024 (VB.2023.00734).

Erwägungen:

1.

1.1. Der deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1951) reiste am 12. September 2018 in die Schweiz ein und erhielt am 12. November 2018 eine bis am 11. September 2023 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Arbeitnehmer für das Einzelunternehmen B.________, dessen Inhaberin seine Lebenspartnerin C.________, ebenfalls deutsche Staatsangehörige, war.

Am 9. August 2022 meldete die Gemeindeverwaltung Richterswil, dass A.________ Ergänzungsleistungen beantragt habe. Aus dem Gesuch von A.________ vom 7. August 2022 ging hervor, dass das Einzelunternehmen B.________ im Juli 2020 gelöscht worden war und er stattdessen die D.________ GmbH gegründet hat.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.

1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Rekurs-abteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. November 2023 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, mit Urteil vom 3. Juli 2024 abgewiesen.

1.3. Mit elektronischer Eingabe vom 14. September 2024 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2024 aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Prozessual ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Verfügung vom 17. September 2024 erkannte die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

1.4. Mit Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2024 (elektronische Eingabe) wurde das Bundesgericht informiert, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2024 verstorben ist. Die Rechtsvertreterin beantragt dem Bundesgericht, das bundesgerichtliche Verfahren bezüglich des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung als gegenstandslos abzuschreiben. Zudem ersucht sie das Bundesgericht, über die Anträge bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens sowie über den Antrag um unentgeltliche Prozessführung sowie -verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren zu entscheiden.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht in vertretbarer Weise einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) sowie auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK aufgrund seiner Beziehung zu seiner in der Schweiz niedergelassenen Lebenspartnerin geltend, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung steht ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario ; vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7 ; 139 I 330 E. 1.1).

Da im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt waren, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

2.2. Aufgrund des Hinscheidens des Beschwerdeführers während des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse mehr an einem Urteil in der Sache. Das Verfahren ist gegenstandslos geworden und dementsprechend durch die Instruktionsrichterin (hier: das präsidierende Mitglied der Abteilung) als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.

3.

3.1. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP [SR 273]). Es ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. Verfügung 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3 mit Hinweis).

Vorliegend erübrigt es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Zudem war der Beschwerdeführer bedürftig und die vorliegende Beschwerde ist nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb gutzuheissen ( Art. 64 BGG ). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen ( Art. 64 Abs. 2 BGG ; vgl. Urteil 2C_78/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4).

Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

3.2. Soweit die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Bundesgericht darum ersucht, über die Anträge bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zu entscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens nur anders verteilen kann, wenn es den angefochtenen Entscheid ändert ( Art. 67 BGG ). Dies ist hier, wo das Ver-fahren gegenstandslos geworden ist, nicht der Fall (vgl. Urteil 2C_622/2016 vom 31. März 2017 E. 3.4).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren 2C_444/2024 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. Rechtsanwältin Lisa Rudin wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: M. Ryter

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov