Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_443/2014 KI-generiert

Ghanaian National Residence Permit Revocation and Moot Appeal

Geschäftsnummer 2C_443/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Ghanaian national who initially received a residence permit in Switzerland after marrying a compatriot in 2006. However, following the couple's separation in 2008 and subsequent divorce in 2012, the local authorities revoked his residence permit in 2010. An appeal to the cantonal government was unsuccessful, and the lower administrative court upheld this decision in 2014. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal. Before the tribunal could adjudicate, the individual was granted a new residence permit in December 2014, leading to questions about the relevance of the ongoing legal proceedings. The authorities from the canton of Zurich did not respond to this development, prompting the tribunal to consider the individual as victorious for cost and compensation purposes. A decision was made to discontinue the case with no costs imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 72 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 99 BGG; Ghanaian National Residence Permit Revocation and Moot Appeal: However, following the couple's separation in 2008 and subsequent divorce in 2012, the local authorities revoked his residence permit in 2010. An appeal to the cantonal government was unsuccessful, and the lower administrative court upheld this decision in 2014. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal. Before the tribunal could adjudicate, the individual was granted a new residence permit in December 2014, leading to questions about the relevance of the ongoing legal proceedings. The authorities from the canton of Zurich did not respond to this development, prompting the tribunal to consider the individual as victorious for cost and compensation purposes. A decision was made to discontinue the case with no costs imposed on the individual.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung hängiges Verfahren Einreiseverfahren Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

Cited to establish the President's authority to decide on the striking off of the proceedings due to mootness.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive to state that no court costs are to be levied because the case has become moot.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive to order the Canton of Zurich to compensate the appellant for legal costs.

Art. 71 BGG

Cited procedurally in conjunction with Art. 72 BGG to determine costs and compensation in the event of a case becoming moot.

Art. 72 BGG

Cited procedurally in conjunction with Art. 71 BGG to determine costs and compensation in the event of a case becoming moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_443/2014

Verfügung vom 18. Januar 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

vom 19. März 2014.

Erwägungen:

1. A.________, 1973 geborener Staatsangehöriger von Ghana, heiratete im Februar 2006 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehegatten lebten ab März 2008 getrennt, 2012 wurde die Ehe geschieden. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich widerrief am 26. März 2010 die (am 30. September 2010 ohnehin ablaufende) Aufenthaltsbewilligung; ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos (Beschluss vom 4. Dezember 2013), und mit Urteil vom 19. März 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab. Am 12. Mai 2014 erhob A.________ gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Mit Schreiben vom 11. November 2014, von welchem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesgericht eine Kopie zukommen liess, stellte das Migrationsamt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer in Aussicht. Am 10. Dezember 2014 übermittelte der Rechtsvertreter dem Bundesgericht eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers (Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 5. Dezember 2014). Er erklärt, das bundesgerichtliche Verfahren sei damit wohl gegenstandslos geworden; hinsichtlich der Kosten und der Entschädigung sei in der Sache von einem Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, die Kosten- und Entschädigungsregelung sei entsprechend festzulegen. Der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat wurde Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Eingabe vom 10. Dezember 2014 zu äussern; sie haben davon keinen Gebrauch gemacht.

2. Gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. Gleichzeitig befindet er über die Gerichtskosten und eine allfällige Parteientschädigung, im Falle der Gegenstandslosigkeit (bzw. des Dahinfallens des rechtlichen Interesses) - nach Vernehmlassung der Parteien - aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ( Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BGG ).

Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, die das vorliegende Verfahren dahinfallen lässt, beruht auf einer anderen Grundlage als das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beziehung zu seinen von ihm anerkannten zwei Kindern und deren Mutter, mit welcher ein Konkubinatsverhältnis zu haben er geltend gemacht hatte, unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV kein Bewilligungsanspruch zustehe, weil Mutter und Kinder nur über eine Aufenthaltsbewilligung verfügten (E. 4 des angefochtenen Urteils). Dass der Beschwerde auf diesem Hintergrund Erfolg beschieden gewesen wäre, namentlich ob darauf überhaupt hätte eingetreten werden können (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ), bleibt ungewiss. Nun wurden allerdings der Mutter und den Kindern am 9. April 2014 Niederlassungsbewilligungen erteilt, d.h. gefestigte Anwesenheitsrechte verliehen, aus der sich unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK nun ein Bewilligungsanspruch des Beschwerdeführers ableiten liess. Zu jenem Zeitpunkt hatte allerdings das Verwaltungsgericht sein Urteil bereits gefällt, und beim neuen ausländerrechtlichen Status der Kinder handelt es sich um ein echtes, gemäss Art. 99 BGG an sich unzulässiges Novum. Da es ausschlaggebend für die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, hätte das Bundesgericht es aber wohl berücksichtigen können (s. zur Frage der Veränderung von für das Bestehen von Eintretensvoraussetzungen massgeblichen Umständen während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens BGE 118 Ib 145 E. 2b S. 148 f.). Angesichts von E. 5.3 bis 5.5 des angefochtenen Urteils (namentlich wird dem Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten vorgeworfen) spricht sodann eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerde im Eintretensfall gutzuheissen gewesen wäre. Nachdem die vom Verfahren betroffenen Amtsstellen des Kantons Zürich von der Möglichkeit, zum Kosten- und Entschädigungsantrag des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht haben, rechtfertigt es sich, diesen im Hinblick auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als obsiegende Partei zu betrachten.

Das Verfahren ist abzuschreiben. Es werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für die ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller