Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_442/2008 KI-generiert

Non-Entry of Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 2C_442/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint by an individual against the non-renewal of their residence permit and an order for their expulsion from the country. The individual challenged a decision made by the administrative court regarding this issue, which was issued in May 2008. The complaint was submitted to the Federal Tribunal in June 2008, but the individual was required to pay a court fee of CHF 1,200. Although the individual attempted to pay the fee in installments, by the final deadline, they had only paid a total of CHF 1,000. As a result, the court ruled that it would not consider the complaint due to the insufficient payment of the required fee. Additionally, the court decided that the individual must bear the court-related costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Non-Entry of Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The individual challenged a decision made by the administrative court regarding this issue, which was issued in May 2008. The complaint was submitted to the Federal Tribunal in June 2008, but the individual was required to pay a court fee of CHF 1,200. Although the individual attempted to pay the fee in installments, by the final deadline, they had only paid a total of CHF 1,000. As a result, the court ruled that it would not consider the complaint due to the insufficient payment of the required fee. Additionally, the court decided that the individual must bear the court-related costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nicht geleisteter Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Einreisebewilligung Anwaltskosten Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure because the cost deposit was not fully paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Basis for non-admission of the appeal due to failure to pay the cost deposit within the final deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant following the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_442/2008

Urteil vom 6. Oktober 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertr. durch die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 9. Mai 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 12. Juni 2008 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2008 betreffend Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

1. in die Verfügung vom 19. Juni 2008, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens zum 10. Juli 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen,

in das Gesuch des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2008, es sei ihm zu ermöglichen, den Vorschuss in drei Raten zu bezahlen,

in die Verfügung vom 18. Juli 2008, womit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Nachfristansetzung gestattet wurde, den Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- in drei Raten à Fr. 400.-- zu bezahlen, die erste Rate bis zum 18. August 2008, die zweite Rate bis zum 5. September 2008 und die dritte Rate bis zum 26. September 2008, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Totalbetrag des Vorschusses nicht spätestens am 26. September 2008 nachweisbar geleistet sei,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),

dass der Beschwerdeführer am 8. August sowie am 16. September 2008 je einen Betrag von Fr. 400.-- und zudem am 24. September 2008 einen Betrag von Fr. 200.-- zuhanden der Bundesgerichtskasse einbezahlt hat,

dass der Beschwerdeführer mithin bis zum 26. September 2008, dem zur Leistung der letzten Rate und damit des vollständigen Vorschusses angesetzten (Nach-)Frist insgesamt nur einen Betrag von Fr. 1'000.-- und nicht den gesamten als Kostenvorschuss festgesetzten Betrag von Fr. 1'200.-- bezahlt hat, weshalb - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller