Tax Dispute Legal Aid Refusal Appeal Dismissed for Insufficient Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal case involving tax matters for the years 2004 to 2007, an individual applied for free legal assistance, which was denied by the tax appeals commission due to the individual having assets amounting to a specific value. Consequently, the individual was requested to pay a deposit for costs. The individual appealed this decision to the administrative court, which subsequently did not consider the appeal because it lacked a clear justification regarding the request for free legal aid. The individual then further appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was dismissed due to insufficient justification provided in the appeal documentation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Tax Dispute Legal Aid Refusal Appeal Dismissed for Insufficient Grounds: Consequently, the individual was requested to pay a deposit for costs. The individual appealed this decision to the administrative court, which subsequently did not consider the appeal because it lacked a clear justification regarding the request for free legal aid. The individual then further appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was dismissed due to insufficient justification provided in the appeal documentation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the specific procedural basis for non-entry into the simplified procedure due to insufficient justification.
Used as the basis for the decision not to enter upon the appeal due to lack of sufficient grounds for the appeal.
Cited as the basis for imposing court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_439/2010
Urteil vom 20. Mai 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau,
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuern 2004-2007,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau.
Erwägungen:
1. Im Rechtsmittelverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern bzw. die direkten Bundessteuern 2004 - 2007 lehnte die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau mit Verfügung ihrer Präsidentin vom 9. März 2010 ein Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil er über ein Vermögen von Fr. 66'000.-- verfüge; entsprechend wurde er zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dagegen gelangte X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches mit Entscheid vom 14. April 2010 auf die Beschwerde nicht eintrat. Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 ficht X.________ den verwaltungsgerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht an. Es ist weder ein Schritenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. der Beschwerdeführer muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss in der Rechtsschrift auf die von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründe eingegangen werden.
Das Verwaltungsgericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Rekurskommission keine verständliche, die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege und der Vorschusserhebung betreffende Begründung enthalte. Zu dieser Entscheidbegründung lässt sich weder der dem Bundesgericht vorgelegten Beschwerdeschrift selber noch den auf der Kopie des angefochtenen Entscheids angebrachten Anmerkungen etwas Substanzielles entnehmen. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller