Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_438/2013 KI-generiert

Condominium Owners v. Tax Authorities (Solar Installation Costs)

Geschäftsnummer 2C_438/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved two individuals who constructed a residential building and later installed a photovoltaic system and a solar water heating system in 2010. When filing their tax returns for that year, they sought to deduct the installation costs of these systems as maintenance expenses. However, the tax authorities denied this deduction, arguing that the costs were not eligible as they were incurred less than five years after the completion of the building. This decision was upheld by the cantonal tax court. The individuals subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal seeking approval for the deductions, challenging the tax authorities' and the court's reasoning regarding the timeframe and classification of the expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG, Art. 66 Abs. 5 BGG; Condominium Owners v. Tax Authorities (Solar Installation Costs): When filing their tax returns for that year, they sought to deduct the installation costs of these systems as maintenance expenses. However, the tax authorities denied this deduction, arguing that the costs were not eligible as they were incurred less than five years after the completion of the building. This decision was upheld by the cantonal tax court. The individuals subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal seeking approval for the deductions, challenging the tax authorities' and the court's reasoning regarding the timeframe and classification of the expenses.

Schlagwörter

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Staatssteuer 2010, direkte Bundessteuer 2010 Stockwerkeinheit Energiesteuer Kapitalsteuer Baukosten Steuerbehörde Unterhaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for concluding that the appeal lacks sufficient substantiation.

Art. 108 BGG

Cited as the basis for disposing of the appeal by decision of a single judge in simplified procedure due to lack of substantiation.

Art. 65 BGG

Cited for the imposition of court costs on the appellants.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited for the imposition of court costs on the appellants.

Art. 66 Abs. 5 BGG

Cited for the imposition of court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_438/2013

2C_439/2013

Urteil vom 13. Mai 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.X.________,

2. B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Staatssteuer 2010, direkte Bundessteuer 2010,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 4. März 2013.

Erwägungen:

1. Ab 2008 liessen A.X.________ und B.X.________ ein Wohngebäude erstellen. Sie sowie ein weiteres Paar bezogen das Haus als Stockwerkeigentümer im August 2009. Im April 2010 wurden eine auf dem Dach des Gebäudes installierte Photovoltaikanlage sowie eine Anlage für solares Warmwasser in Betrieb genommen. Bei der Veranlagung zu den Staatssteuern und zur direkten Bundessteuer 2010 lehnte die Veranlagungsbehörde den Abzug der entsprechenden Installationskosten als Unterhaltskosten ab. Mit Urteil vom 4. März 2013 wies das Steuergericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde der Steuerpflichtigen ab und bestätigte diese auch im Einspracheverfahren aufrechterhaltene Vorgehensweise der Veranlagungsbehörde.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Mai 2013 beantragen A.X.________ und B.X.________ dem Bundesgericht, die in der Steuererklärung 2010 geltend gemachten Liegenschaftskosten von Fr. 27'465.-- für die Installation einer Photovoltaikanlage seien zuzulassen; eventualiter seien auch die Kosten von Fr. 4'388.-- für die gleichzeitig erstellte solare Warmwasseraufbereitung als Liegenschaftskosten zuzulassen; der Behauptung der Veranlagungsbehörde und des Steuergerichts, dass zwischen der Realisierung der Neubaute und der Realisierung der Photovoltaikanlage ein planerischer Zusammenhang bestehe, sei zu widersprechen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen.

Das Steuergericht befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Unterhaltskosten und Kosten von wertvermehrenden Aufwendungen sowie mit der Möglichkeit, gegebenenfalls auch Letztere steuerrechtlich als abzugsberechtigende Unterhaltskosten zu qualifizieren, soweit entsprechende Renovationen als Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen erscheinen. Wie schon die Veranlagungsbehörde erwähnt das Steuergericht, dass die nachträgliche Installation der energiesparenden Massnahmen wohl schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Gebäudes geplant gewesen sei. Indessen stellt es letztlich allein auf die enge zeitliche Nähe zwischen Fertigstellung der Neubaute und der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage sowie der Anlage für solare Warmwasseraufbereitung (knapp neun Monate) ab, was die Gewährung des Abzugs grundsätzlich - unabhängig von den planerischen Absichten - unter anderem aus Rechtsgleichheitsgründen ausschliesse; es verweist hierfür auf das bundesgerichtliche Urteil 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.1 und E. 2.3. Die Beschwerdeführer begnügen sich damit, die vom Steuergericht in diesem Zusammenhang erwähnte Fünfjahresregel (keine Anerkennung von Energiesparmassnahmen als zum Abzug berechtigende Unterhaltsarbeiten, die weniger als fünf Jahre seit Erstellung eines Neubaus realisiert werden) als absurd und mit den gesetzgeberischen Zielen in Widerspruch stehend zu bezeichnen. Auf die detaillierten Erwägungen zu dieser Problematik (E. 3.2 und E. 3.3 des angefochtenen Urteils) und auf die im angefochtenen Urteil wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu gehen sie ebenso wenig ein wie auf die Tatsache, dass in ihrem Fall zwischen der Fertigstellung der Neubaute und der Inbetriebnahme der energiesparenden Installationen weniger als ein Jahr liegt. Da es nach der Konzeption des angefochtenen Urteils nicht darauf ankommt, wann die Realisierung von den Neubau ergänzenden energiesparenden Installationen ins Auge gefasst wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern die von den Beschwerdeführern beantragten Beweismassnahmen rechtserheblich gewesen wären und worin das Steuergericht eine Gehörsverweigerung begangen haben sollte, indem es auf Beweismassnahme verzichtete.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65, Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrens beteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller