Appeal Dismissed for Late Cost Advance Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Kosovar national challenged the revocation of his permanent residency permit and subsequent deportation ordered due to criminal offenses, a decision upheld by the Administrative Court of the Canton of Bern in July 2024. In September 2024, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the reversal of the revocation and deportation orders or, alternatively, a warning or a case review. The Tribunal required a payment of a CHF 2,000 advance cost, allowing partial payment in three installments. However, the individual was unable to meet the set deadline for the first installment, leading to the dismissal of the appeal for non-compliance with payment terms.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 i.V.m, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed for Late Cost Advance Payment: In September 2024, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the reversal of the revocation and deportation orders or, alternatively, a warning or a case review. The Tribunal required a payment of a CHF 2,000 advance cost, allowing partial payment in three installments. However, the individual was unable to meet the set deadline for the first installment, leading to the dismissal of the appeal for non-compliance with payment terms.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure because the required advance on costs was not paid in time.
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure.
Compensation for party costs was ruled not to be due.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_435/2024
Urteil vom 30. Oktober 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Thun,
Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun,
Beschwerdegegnerin,
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 12. Juli 2024 (100.2023.102U).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Urteil vom 12. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, eine Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1967) betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit ab.
1.2. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragte, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und von der Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei er zu verwarnen, subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
1.3. Mit Verfügung vom 17. September 2024 forderte ihn das Bundesgericht auf, bis spätestens am 9. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 (Postaufgabe) ersuchte A.________ das Bundesgericht darum, den Kostenvorschuss in vier Raten von je Fr. 500.-- leisten zu können.
Das Bundesgericht gab diesem Ersuchen mit Verfügung der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 8. Oktober 2024 teilweise statt. Es gestattete dem Beschwerdeführer, den Kostenvorschuss in drei Raten zu bezahlen, die erste Rate von Fr. 700.-- bis zum 23. Oktober 2024, die zweite Rate von Fr. 700.-- bis zum 25. November 2024 und die dritte Rate von Fr. 600.-- bis zum 3. Januar 2025. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine nicht erstreckbare Nachfristansetzung im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG handelt und dass weitere Fristerstreckungen bzw. andere Zahlungserleichterungen nicht gewährt würden. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung jeder der genannten Fristen zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führt (vgl. Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BGG ).
Der Beschwerdeführer leistete die erste Rate des Kostenvorschusses von Fr. 700.-- am 28. Oktober 2024.
2.
2.1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident ( Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist an, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss innert Nachfrist nicht geleistet wird.
2.2. Vorliegend wurde dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2024 um Ratenzahlung des Kostenvorschusses teilweise entsprochen und es wurde ihm eine Frist für die Leistung der ersten Rate bis zum 23. Oktober 2024 angesetzt. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Nichteinhaltung der für die Ratenzahlungen angesetzten Fristen zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel führt (vgl. Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BGG ; vgl. E. 1.3 hiervor).
Der Beschwerdeführer hat die erste Rate des Kostenvorschusses erst am 28. Oktober 2024 und somit verspätet bezahlt, sodass auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist.
3. Auf die Beschwerde ist infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Nachfrist androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov