Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_435/2011 KI-generiert

Brazilian National's Residence Permit Appeal Dismissed for Procedural Defects and Lack of Merit

Geschäftsnummer 2C_435/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Brazilian national who moved to Switzerland in 2005 and married a Swiss citizen in 2006, subsequently receiving multiple extensions of her residence permit. However, after the couple separated in 2007 and divorced in 2009, her application for further extension of residency was denied by the cantonal migration authority in Zurich, and her appeals to higher administrative authorities were unsuccessful. In response, she sought judicial review by submitting a complaint to the Federal Tribunal, requesting a new residence permit. However, procedural issues regarding the submission of necessary documents and a lack of legal entitlement to an extension ultimately led the Tribunal to dismiss her complaint without considering its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 8 EMRK, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Brazilian National's Residence Permit Appeal Dismissed for Procedural Defects and Lack of Merit: However, after the couple separated in 2007 and divorced in 2009, her application for further extension of residency was denied by the cantonal migration authority in Zurich, and her appeals to higher administrative authorities were unsuccessful. In response, she sought judicial review by submitting a complaint to the Federal Tribunal, requesting a new residence permit. However, procedural issues regarding the submission of necessary documents and a lack of legal entitlement to an extension ultimately led the Tribunal to dismiss her complaint without considering its merits.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Fremdes Recht Verfahrensmangel Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung fehlendes eheliches Zusammenleben Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for declaring the appeal inadmissible due to the lack of a demonstrable claim for a permit.

Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited as the reason why the appeal was obviously inadmissible regarding the substantive claim.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_435/2011

Urteil vom 6. Juni 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 23. März 2011.

Erwägungen:

1. X.________, 1974 geborene Brasilianerin, reiste im November 2005 in die Schweiz ein, wo sie am 24. März 2006 den Schweizer Bürger Y.________ heiratete. Sie erhielt eine in der Folge mehrmals verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde im Laufe des Jahres 2007 aufgegeben; am 9. Dezember 2009 wurde die Ehe geschieden.

Am 29. April 2010 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Urteil vom 23. März 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 15. September 2010 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Mai 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr eine neue Aufenthaltsbewilligung auszustellen.

Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufge-fordert, bis spätestens am 17. Mai 2011 den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin erst am 23. Mai 2011 nachgekommen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist dieser beizulegen ( Art. 42 Abs. 3 BGG ); dies hat grundsätzlich unaufgefordert zu geschehen, ohne dass spezifisch eine Frist anzusetzen ist. Wenn die Partei es versäumt hat, den Entscheid beizulegen, ist ihr eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt ( Art. 42 Abs. 5 BGG ).

Die Beschwerdeführerin hat der Aufforderung, den Entscheid innert der ihr auf den 17. Mai 2011 angesetzten Nachfrist nachzureichen, erst am 23. Mai 2011 Folge geleistet. Der entsprechende Briefumschlag trägt den Poststempel des 23. Mai 2011. Die Zusendung erfolgte kommentarlos, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 6. Mai 2011 zu einem Zeitpunkt zugegangen ist, der ihr fristgerechtes Handeln bis spätestens am 17. Mai 2011 erlaubt hätte. Schon aus diesem Grunde ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2 Hinzu kommt, dass im angefochtenen Urteil aufgezeigt wird, dass und warum die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe, einen solchen namentlich nicht aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ableiten könne. Auch in der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2011 werden keine Umstände geschildert, die für das Bestehen eines bundesgesetzlichen oder völkerrechtlichen Bewilligungsanspruchs sprechen könnten. Dass der Vater eines von der Beschwerdeführerin geborenen Sohnes, welch Letzterer sich offenbar in Brasilien aufhält, Schweizer Bürger sein soll, beruht auf einer blossen Behauptung, und erst recht wird nicht dargetan, dass das Kind seinerseits das Schweizer Bürgerrecht habe, was erste Voraussetzung für die Geltendmachung eines - allfälligen - Bewilligungsanspruchs gestützt auf Art. 8 EMRK darstellte. Ein entsprechender Sachverhalt hat im Übrigen nicht Eingang in die Erwägungen des angefochtenen Urteils gefunden. Damit aber ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Berücksichtigung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ohnehin offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller