Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_430/2015 KI-generiert

Company v. Cantonal Tax Authority (Timeliness of Tax Objection)

Geschäftsnummer 2C_430/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company was assessed for cantonal and municipal taxes as well as direct federal tax for the year 2012 due to the failure to file a tax return. An administrative fine was also imposed for this oversight. Following the assessments, the company submitted an objection that was deemed late by the tax administration. The company then appealed to the cantonal administrative court requesting a reconsideration of the case on the grounds of procedural injustice. The lower court's decision to reject the appeal was upheld, leading the company to file a complaint with the Federal Tribunal, arguing a violation of its constitutional right to a fair hearing. However, the Federal Tribunal found the complaint lacked sufficient justification regarding the timeliness of the initial objection and therefore did not accept it for further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 132 DBG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 99 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 65 BGG; Company v. Cantonal Tax Authority (Timeliness of Tax Objection): An administrative fine was also imposed for this oversight. Following the assessments, the company submitted an objection that was deemed late by the tax administration. The company then appealed to the cantonal administrative court requesting a reconsideration of the case on the grounds of procedural injustice. The lower court's decision to reject the appeal was upheld, leading the company to file a complaint with the Federal Tribunal, arguing a violation of its constitutional right to a fair hearing. However, the Federal Tribunal found the complaint lacked sufficient justification regarding the timeliness of the initial objection and therefore did not accept it for further proceedings.

Schlagwörter

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Kantons- und Gemeindesteuern 2012, Direkte Bundessteuer 2012 Rechtzeitigkeit der Veranlagung Steuerbehörde Steuererklärung Steuerbusse gesetzliche Frist Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked a sufficient statement of reasons.

Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made according to the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_430/2015

2C_431/2015

Urteil vom 15. Mai 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch A.________,

Verwaltungsrat der X.________ AG,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Zug.

Gegenstand

Kantons- und Gemeindesteuern 2012,

Direkte Bundessteuer 2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 28. April 2015.

Erwägungen:

Am 15. September 2014 wurde die X.________ AG für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2012 je nach Ermessen veranlagt; zugleich wurde ihr eine Ordnungsbusse von Fr. 600.-- auferlegt, weil sie innert Frist keine Steuererklärung eingereicht hatte. Die Veranlagungen wurden am 16. September 2014 versandt und am 17. September 2014 der Steuerpflichtigen zugestellt. Diese erhob am 13. November 2014 sinngemäss Einsprache. Die Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung des Kantons Zug trat mit Entscheid vom 25. November 2014 darauf darum nicht ein, weil sie nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen erhoben worden sei (§§ 118 Abs. 1 und 132 des Steuergesetzes des Kantons Zug vom 25.5.2000 [StG] bzw. Art. 132 DBG ). Dagegen gelangte die Pflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welchem sie eine Wiedererwägung in Härtefällen zur Einreichung der Steuererklärung beantragte. Mit Urteil vom 28. April 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug Rekurs (betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Beschwerde (betreffend die direkte Bundessteuer) ab.

Mit Eingabe vom 10. Mai 2015 hat die X.________ AG gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde resp. Rekurs wegen willkürlicher Einschätzung für die Steuerperiode 2012 erhoben; sie beantragt, der Fall sei zu Neubeurteilung unter Kostenfolge zulasten des Kantons Zug an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihr verfassungsmässiges Recht auf rechtliches Gehör vorsätzlich verletzt.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Streitig ist vorliegend allein, ob das Verwaltungsgericht zu Recht das Nichteintreten auf die Einsprache bestätigt hat. Dazu, d.h. zur Rechtzeitigkeit (und Formgültigkeit) der Einsprache an die kantonale Steuerverwaltung (E. 2b und 3 des angefochtenen Urteils) lässt sich der Eingabe vom 10. Mai 2015 nichts entnehmen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Beizufügen ist, dass sich das angefochtene Urteil auch mit einer verbesserten Beschwerdeschrift nicht erfolgreich anfechten liesse: In der dem Verwaltungsgericht unterbreiteten Rechtsschrift hatte die Beschwerdeführerin allein die Frage der nachträglichen Einreichung der Steuererklärung thematisiert und sich zur verspäteten Einspracheerhebung nicht geäussert. Allfällige diesbezügliche Darlegungen erst vor Bundesgericht wären nicht zu hören (vgl. nebst Art. 99 BGG auch Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ).

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller