Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_430/2013 KI-generiert

Deletion of Attorney's Register Entry Due to Incapacity Post-Conviction

Geschäftsnummer 2C_430/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a lawyer who was convicted of qualified money laundering and subsequently faced disciplinary action by the oversight commission for lawyers in his canton, leading to the decision to remove him from the attorneys' register. Following his conviction in 2011 and the subsequent legal appeal, the oversight commission determined he lacked full legal capacity, deeming him unfit to practice law. His appeal against this decision was dismissed by the cantonal court, prompting him to escalate the matter to the federal court. Ultimately, the case centers on the legality of his removal from the register based on his mental competency and ongoing inability to fulfill his legal duties.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 305bis Ziff. 2 StGB, Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 9 BGFA, Art. 90 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG; Deletion of Attorney's Register Entry Due to Incapacity Post-Conviction: Following his conviction in 2011 and the subsequent legal appeal, the oversight commission determined he lacked full legal capacity, deeming him unfit to practice law. His appeal against this decision was dismissed by the cantonal court, prompting him to escalate the matter to the federal court. Ultimately, the case centers on the legality of his removal from the register based on his mental competency and ongoing inability to fulfill his legal duties.

Schlagwörter

KI-generiert
Löschung des Eintrags im Anwaltsregister medizinische Beweismittel Vertretungsverbot für Rechtsanwälte qualifizierte Geldwäscherei strafbares Verhalten Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts Festsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose the costs of the federal court proceedings on the appellant for the unsuccessful appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

2C_659/2023 (2024-09-24)
Lawyer Removal Due to Criminal Convictions
«…ie Formulierung, die Behörden würden über einen grossen bzw. erheblichen "Beurteilungsspielraum" verfügen (vgl. Urteile 2C_430/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.6 und 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2). Die unterschiedlichen Formulierungen drücken jedoch…»
2C_90/2019 (2019-08-22)
Federal Court Upholds Disbarment for Aiding Illegal Banking Activities
«…Löschung zwingend vornehmen (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1 f. S. 427 f.; Urteile 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; 2C_430/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.4; 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3 und E. 2.6). 6.1. Die Vorinstanz kommt mit Verweisung a…»
2C_461/2019 (2019-08-08)
Attorney Removal Upheld Due to Loss Certificates
«…Die Löschung im Register ist zwingend, wenn es an einer Eintragungsvoraussetzung fehlt ( Art. 9 BGFA , vgl. auch Urteil 2C_430/2013 vom 22. Juli 2013, E. 4.4). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn Verlustscheine bestehen, mithin die E…»
100 2018 125 (2018-09-12) · be
Attorney Disciplinary Action and Registry Deletion Following Criminal Conviction
«…aftaten, wie Delikte gegen Leib und Leben, sowie namentlich Vermögens- und Urkundendelikte (BGE 137 II 425 E. 6.1; BGer 2C_430/2013 vom 22.7.2013 E. 4.6, 2C_183/2010 vom 21.7.2010 E. 2.4 f., 2C_119/2010 vom 1.7.2010 E. 2.5, 2A.79/2005 vom 22.7.2005 E.…»
A/3762/2016 (2017-05-23) · ge
Attorney Bar Registration Removal Due to Cognitive Decline and Guardianship
«…activités de l’avocat (arrêt du Tribunal fédéral [2C\_430/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=2C_430/2013) du 22 juillet 2013 consid. 4.2 ; Alexandre BRUNNER/Matthias-Christoph HENN/Kathrin KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, p. 32).…»
2C_848/2015 (2015-11-20)
Fiduciary License Revocation Upheld Due to Loss of Civil Rights
«…intellettive dell'insorgente nell'ambito in questione, l'art. 83 lett. t LTF non trova pertanto applicazione (sentenze 2C_430/2013 del 22 luglio 2013 consid. 1.1; 2C_955/2010 del 6 aprile 2011 consid. 1.1 e 2C_729/2010 del 10 febbraio 2011 consid. 1.…»
TDMAR C1 11 82 (2014-05-26) · vs
Release from Debt Based on Lack of Legal Capacity to Contract
«…es psychiques ou de déficience mentale (ATF 134 II 235 consid. 4.3.3 ; cf. ég. arrêts 5A_12/2009 précité consid. 2.1 et 2C_430/2013 du 22 juillet 2013 consid. 4.1 ; WERRO/SCHMIDLIN, CR CC I, n. 66 ad art. 16 CC). 5.2 En l’occurrence, il ressort de l’…»
9C_81/2014 (2014-05-20)
Insured v. Health Insurer (Dental Costs for Self-Inflicted Injury)
«…anz in suizidaler Absicht - geht, wird vermutet; wer sich auf Urteilsunfähigkeit beruft, hat diese zu beweisen (Urteile 2C_430/2013 vom 2. Juli 2013 E. 4.2 und 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3, je mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgeric…»
UP130050 (2013-11-29) · zh
Victim's Right to Free Legal Counsel in Complex Trauma Case
«…nd mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 Erw. 3.1; BGE 124 III 5 Erw. 1b; Urteil 2C_430/2013 vom 22.7.2013 Erw. 4.2). Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs.…»
UP130050 · zh
Victim's Appeal for Pro Bono Legal Aid in Sexual Offense Case Granted
«…nd mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 Erw. 3.1; BGE 124 III 5 Erw. 1b; Urteil 2C_430/2013 vom 22.7.2013 Erw. 4.2). Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_430/2013

Urteil vom 22. Juli 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug , Kirchenstrasse 6, 6300 Zug.

Gegenstand

Löschung des Eintrags im Anwaltsregister,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 4. April 2013.

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Urteil vom 15. September 2011 sprach das Obergericht des Kantons Zug den im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragenen Rechtsanwalt X.________ der qualifizierten Geldwäscherei ( Art. 305bis Ziff. 2 StGB ) schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu Fr. 400.- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 400.--. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde am 7. Februar 2012 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_676/2011).

A.b. Aufgrund dieser Verurteilung eröffnete die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) ein Verfahren, in dessen Verlauf X.________ verschiedene ärztliche Atteste einreichte und die Aufsichtskommission ein Gutachten des stellvertretenden Kantonsarztes einholte. Am 23. Januar 2012 beschloss die Aufsichtskommission, dass der Eintrag von Rechtsanwalt X.________ im Anwaltsregister gelöscht werde. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Urkundsberechtigung von Rechtsanwalt X.________ dahingefallen sei. Zur Begründung führte sie aus, X.________ sei nicht mehr handlungsfähig, weshalb sein Eintrag im Anwaltsregister gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 9 BGFA zu löschen sei.

B. Mit Urteil vom 4. April 2013 wies das Obergericht des Kantons Zug eine dagegen erhobene Beschwerde von Rechtsanwalt X.________ ab.

C. X.________ erhebt mit Eingabe vom 8. Mai 2013 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 4. April 2013 sei aufzuheben.

Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 10. Juni 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist zulässig ( Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG ) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Der angefochtene Entscheid stützt sich einerseits (in Bezug auf die Löschung im Anwaltsregister) auf Bundesrecht, dessen Anwendung das Bundesgericht frei prüft ( Art. 95 lit. a BGG ), andererseits (in Bezug auf das Dahinfallen der Beurkundungsbefugnis) auf kantonales Recht (vgl. Art. 55 SchlT ZGB ); dessen Verletzung kann vor Bundesgericht abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG nicht als solche gerügt werden; zulässig ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts führe zu einer Bundesrechtsverletzung, namentlich indem kantonales Recht willkürlich angewendet worden sei ( BGE 138 I 143 E. 2 S. 150). Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung kantonalen Rechts nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechend begründete Rüge hin ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf genügend begründete Rüge hin ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Echte Noven, das heisst solche Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid aufgetreten sind, können nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst sein und sind deshalb unzulässig ( BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344).

2.

2.1. Jeder Kanton führt ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Artikeln 7 und 8 erfüllen ( Art. 5 Abs. 1 BGFA ). Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, können in der Schweiz ohne weitere Bewilligung Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten ( Art. 4 BGFA ). Voraussetzungen für den Registereintrag sind ein Anwaltspatent ( Art. 7 BGFA ) sowie verschiedene persönliche Voraussetzungen; u.a. müssen die Anwälte handlungsfähig sein und es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen ( Art. 8 Abs. 1 lit. a und b BGFA ). Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht ( Art. 9 BGFA ). Die Kantone regeln das Verfahren ( Art. 34 Abs. 1 BGFA ).

2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dem Beschwerdeführer fehle schon seit rund zehn Monaten die volle Urteils- und Handlungsfähigkeit. Er sei daher in seinem Beruf als Rechtsanwalt wegen Urteilsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit handlungsunfähig.

3. Der Beschwerdeführer rügt, verschiedene strafprozessuale Bestimmungen, auf welche § 16 Abs. 3 des Einführungsgesetzes des Kantons Zug zum BGFA (EG BGFA/ZG) verweise, seien verletzt worden. Erklärt ein kantonales Gesetz Bestimmungen eines Bundesgesetzes als anwendbar, so gelten diese als (subsidiäres) kantonales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft (Urteil 1C_467/2013 vom 26. Juni 2013 E. 3.4; 5A_134/2012 vom 7. Mai 2012 E. 4.2). Die Kritik des Beschwerdeführers vermag keine willkürliche Anwendung der entsprechenden Bestimmungen aufzuzeigen, zumal § 16 EG BGFA, dessen Abs. 3 auf die strafprozessualen Verfahrensgarantien verweist, gemäss seinem Marginale für "Disziplinarverfahren" gilt, was sich auf das Verfahren nach Art. 16 f. BGFA zu beziehen scheint, welches von der Löschung des Registereintrags ( Art. 9 BGFA ) zu unterscheiden ist ( BGE 137 II 425 E. 7.2 S. 429 und nicht publ. E. 3.2).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beurteilung, wonach er handlungsunfähig sei. Soweit diese Beurteilung auf Sachverhaltsfeststellungen beruht, ist sie vom Bundesgericht nur in den Schranken von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbar (vorne E. 1.3). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz von einem richtigen Rechtsbegriff der Handlungsfähigkeit ausgegangen ist und daraus die richtigen Rechtsfolgen abgeleitet hat (Urteil 5A_191/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 4.1.3; 2C_496/2008 vom 3. März 2009 E. 3.4).

4.2. Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist ( Art. 13 ZGB ). Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln ( Art. 16 ZGB ). Der Begriff der Urteilsfähigkeit gilt vermutungsweise in identischer Bedeutung im öffentlichen Recht (Urteil 2C_496/2008 vom 3. März 2009 E. 3.4). Die Urteilsfähigkeit wird vermutet; wer sich auf Urteilsunfähigkeit beruft, hat diese zu beweisen ( BGE 134 II 235 E. 4.3.3 S. 240 f.; 124 III 5 E. 1b S. 8 f.; Urteil 5A_191/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 4.1.2). Die Urteilsfähigkeit ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern in Bezug auf die konkret zur Diskussion stehenden Akte ( BGE 134 II 235 E. 4.3.2 S. 239 f.; 124 III 5 E. 1a S. 7 f.; Urteil 5A_191/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 4.1.1). Im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 lit. a BGFA muss somit massgebend sein, ob die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die anwaltlichen Tätigkeiten besteht (Staehelin/Oetiker, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Rz. 5 zu Art. 8).

4.3. Die Vorinstanz hat gestützt auf ein Gutachten des stellvertretenden Kantonsarztes und mehrere Atteste des behandelnden Arztes erwogen, der Beschwerdeführer sei weder verhandlungsfähig noch sei ihm der direkte Einsatz vor Gericht möglich. Er sei seit Januar 2013 zu 30 % arbeitsfähig, aber nur im Sinne eines Arbeitsversuchs für Arbeiten ohne Zeitdruck; er sei zudem nicht voll verhandlungsfähig. Es fehle ihm seit rund 10 Monaten an der vollen Urteilsfähigkeit. Dies sind Sachverhaltsfeststellungen, welche vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüfbar sind (E. 1.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, hat auch der behandelnde Arzt, auf dessen Zeugnis er abstellen will, bescheinigt, der Beschwerdeführer sei in eigener Sache nicht verhandlungsfähig. Die Vorinstanz durfte willkürfrei schliessen, wer in eigener Sache nicht verhandlungsfähig sei, könne auch nicht Klienten vor Gericht sorgfältig und gewissenhaft vertreten.

4.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, ein im Register eingetragener Anwalt sei zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor Gericht aufzutreten; es gebe viele Anwälte, die nur beratend und nicht forensisch tätig seien; sodann sei eine bloss vorübergehende Urteilsunfähigkeit ebenfalls häufig (Burn-out; längere Rehabilitationsaufenthalte usw.). Dass es viele eingetragene Anwälte gibt, die nicht vor Gericht auftreten, mag zutreffen. Das Publikum, zu dessen Schutz das Anwaltsregister u.a. dient ( Art. 10 Abs. 2 BGFA ), kann jedoch von einem eingetragenen Anwalt mit Fug erwarten, dass er grundsätzlich in der Lage ist, Klienten vor Gericht zu vertreten ( Art. 4 BGFA ). Sodann trifft ebenfalls zu, dass eine bloss vorübergehende Urteilsunfähigkeit nicht zu einer Löschung im Register führen wird. Die Vorinstanz hat jedoch aus der medizinischen Aktenlage geschlossen, der Beschwerdeführer sei auf unabsehbare Zeit handlungsunfähig. Dies ist als Momentanaufnahme im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht willkürlich. Seitherige Verbesserungen, wie sie der Beschwerdeführer vor Bundesgericht durch das Nachreichen mehrerer ärztlicher Zeugnisse zu belegen versucht, sind als echte Noven im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen (vorne E. 1.4). Bei dieser Sachlage ist es nicht bundesrechtswidrig, die Urteilsfähigkeit zu verneinen. Die Löschung des Eintrags ist alsdann vom Gesetz zwingend vorgeschrieben, ohne dass eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall stattzufinden hätte ( Art. 9 BGFA ; vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1 S. 427 f.; Urteile 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.5 und 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3).

4.5. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, eine erneute Eintragung zu beantragen, wenn seine Urteilsfähigkeit wieder hergestellt ist: Da es sich bei der (gegebenen oder fehlenden) Urteilsfähigkeit um einen Dauersachverhalt handelt, besteht von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Neubeurteilung, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben ( BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f.; 136 II 177 E. 2.1 S. 181 ,127 I 133 E. 6 S. 137 f.).

4.6.

Die Vorinstanzen haben sich in ihren Entscheiden einzig auf den Artikel 8 Abs. 1 lit. a BGFA gestützt, nicht jedoch auf dessen lit. b, obwohl das Verfahren ursprünglich aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet wurde. Als Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, kommen namentlich Vermögens- oder Urkundendelikte in Frage ( BGE 137 II 425 E. 6.1 S. 427 f.; Urteile 2C_183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3 und 2.4; 2C_119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.5; 2A.79/2005 vom 22. Juli 2005 E. 3.2), aber auch Delikte gegen die Rechtspflege wie die Geldwäscherei (Urteil 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5.2; Staehelin/Oetiker, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 8), wobei allerdings die zuständige Behörde einen erheblichen Beurteilungsspielraum hat ( BGE 137 II 425 E. 6.1 S. 427 f.). Falls der Beschwerdeführer aufgrund eines geänderten medizinischen Status um Wiedereintragung ersucht (vorne E. 4.5), wird die Aufsichtskommission zu prüfen haben, ob dem die erfolgte Verurteilung ( vorne lit. A.a) entgegensteht.

5. Dass das kantonalrechtliche Dahinfallen der Urkundsberechtigung auf einer willkürlichen Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts beruhen würde, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan (vgl. E. 1.2).

6. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein