Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_43/2019 KI-generiert

Taxpayer's Appeal Dismissed for Failure to Address Timeliness of Objection to Estimated Assessment

Geschäftsnummer 2C_43/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a taxpayer did not submit a tax return for the 2015 tax period in the Canton of Aargau despite a reminder, leading to her tax assessment being determined based on estimated figures by the local tax commission. When she attempted to contest this via an appeal, the commission did not consider her objection due to a missed deadline. This was confirmed by the Special Administrative Court's decision, which was further upheld by the Administrative Court of Aargau. The taxpayer brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the handling of her case, particularly in relation to her alleged inability to act due to health reasons. However, the evidence presented did not substantiate her claims of incapacity, and her submission was ultimately deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 1 StHG, Art. 46 Abs. 3 StHG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Taxpayer's Appeal Dismissed for Failure to Address Timeliness of Objection to Estimated Assessment: When she attempted to contest this via an appeal, the commission did not consider her objection due to a missed deadline. This was confirmed by the Special Administrative Court's decision, which was further upheld by the Administrative Court of Aargau. The taxpayer brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the handling of her case, particularly in relation to her alleged inability to act due to health reasons. However, the evidence presented did not substantiate her claims of incapacity, and her submission was ultimately deemed inadmissible.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015 Rechtzeitigkeit der Veranlagung verspätete Einwendungen Steuererklärung gesetzliche Frist bestrittene Forderung Steuerausstände

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used as the primary ground (procedural) for refusing to enter a decision on the appeal because it was clearly inadmissible.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited for dismissing the request for legal aid because the requests were hopeless from the start.

Art. 65 BGG

Cited alongside Art. 66 to establish the principle of imposing costs on the losing party.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited for ordering the losing party to pay the procedural costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to deny party compensation to the Canton, which succeeded in its official capacity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_43/2019

Urteil vom 18. Januar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Substitut MLaw Michel Memmishofer,

gegen

Kantonales Steueramt Aargau.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,

vom 23. November 2018 (WBE.2018.257).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1950; nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Zur Steuerperiode 2015 reichte sie die Steuererklärung trotz Mahnung nicht ein, weshalb die örtliche Steuerkommission für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen schritt (Veranlagungsverfügung vom 18. April 2017). Mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 trat die Steuerkommission auf die Einsprache - mangels Wahrung der gesetzlichen Frist - nicht ein. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, bestätigte dies auf Rekurs hin mit Entscheid vom 24. Mai 2018.

1.2. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, das die Beschwerde mit Entscheid WBE.2018.257 vom 23. November 2018 abwies. Das Verwaltungsgericht teilte die Auffassung, die Arztzeugnisse belegten nicht, dass die Steuerpflichtige zwischen Mitte April 2017 und Anfang September 2017 "generell oder speziell in Steuersachen durchgehend handlungsunfähig" gewesen sei. Die Angstzustände, die im Jahr 2017 zugenommen haben sollen, seien nicht nachgewiesen. Die Einsprachefrist sei unentschuldigt versäumt worden.

1.3. Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und es sei kein Kostenvorschuss zu erheben.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen - namentlich von einem Schriftenwechsel ( Art. 102 Abs. 1 BGG ) - abgesehen.

2.

2.1. Das Verwaltungsgericht und zuvor das Spezialverwaltungsgericht gingen ausdrücklich nur der Frage nach, ob die Steuerkommission mit Recht auf die Einsprache und auf das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand nicht eingetreten seien. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann der Streitgegenstand, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (

minus ), nicht aber ausgeweitet (

plus ) oder geändert (

aliud ) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Streitig und zu prüfen kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur sein, ob die kantonalen Behörden verfassungsrechtlich haltbar und bundesrechtskonform erwogen haben, die 30-tägige Einsprachefrist ( Art. 48 Abs. 1 StHG ) sei versäumt worden, ohne dass Entschuldigungsgründe vorlägen.

2.2.

2.2.1. Die Steuerpflichtige äussert sich in ihrer Beschwerde lediglich zur Frage, ob die Voraussetzungen der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgelegen hätten ( Art. 46 Abs. 3 StHG ) und ob der vorgenommene Ermessenszuschlag inhaltlich zutreffend sei. Dabei kommt sie zum Schluss, die Veranlagungsverfügung vom 18. April 2017 enthalte gewichtige inhaltliche Fehler, zumal ein schwerer Verstoss gegen die Untersuchungs- und Überprüfungspflicht vorläge. Sie rügt, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung festzustellen und beruft sich vor Bundesgericht auf Nichtigkeit.

2.2.2. Soweit die Steuerpflichtige eine Parallele zum Urteil 2C_679/2016 / 2C_680/2016 vom 11. Juli 2017 (ASA 86 S. 56, StE 2017 B 93.5 Nr. 33) zieht, ist festzuhalten, dass die Sachumstände unterschiedlich gelagert sind. In jenem Fall war bereits die Vorinstanz der Frage nachgegangen, ob Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen vorliege, was hier nicht zutrifft. Weder dem angefochtenen Entscheid noch der Beschwerde zufolge ist der Nichtigkeitspunkt auf kantonaler Ebene thematisiert worden. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist zwar von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten ( BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503 f.) und kann auch erst im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden ( BGE 136 II 415 E. 1.2 S. 417; Urteil 2C_720/2018 vom 11. September 2018 E. 3.2.1). Da es vorliegend aber bei der blossen Behauptung bleibt, die Veranlagungsverfügung erweise sich als nichtig, fehlen die inhaltlichen Grundlagen, um auf die Rüge eintreten zu können ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Der blosse Hinweis, ein Verwaltungsakt sei nichtig, vermag zu keiner Prüfung von Amtes wegen Anlass zu geben.

2.3. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Das im bundesgerichtlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos ( BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.). Es ist abzuweisen. Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.--werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher