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2C_43/2014 KI-generiert

Criminal Alien's Moot Appeal Regarding Residence Permit Extension Denial

Geschäftsnummer 2C_43/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland in 2005 and was granted a residency permit after marrying a Swiss national. However, the immigration office in Zurich denied the renewal of this permit in 2013 due to ongoing criminal activities by the individual, including multiple convictions related to drug offenses. After exhausting local legal remedies, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal in January 2014, requesting a permit extension. Subsequently, it was determined that the individual left Switzerland for the Dominican Republic in January 2014 and had not returned, which led to the conclusion that the residency permit had expired due to both the departure and the lack of proper re-entry documentation.

Legislator-Regeste

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Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 61 Abs. 2 AuG, Art. 62 lit. b AuG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Alien's Moot Appeal Regarding Residence Permit Extension Denial: However, the immigration office in Zurich denied the renewal of this permit in 2013 due to ongoing criminal activities by the individual, including multiple convictions related to drug offenses. After exhausting local legal remedies, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal in January 2014, requesting a permit extension. Subsequently, it was determined that the individual left Switzerland for the Dominican Republic in January 2014 and had not returned, which led to the conclusion that the residency permit had expired due to both the departure and the lack of proper re-entry documentation.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Ausländergesetz ausländischer Ehegatte Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Bewilligungsauflagen umfangreiches Vorstrafenregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG
dass eine ausländerrechtliche Bewilligung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG unter anderem erlischt, wenn eine Abmeldung ins Ausland erfolgt;
Art. 61 Abs. 2 AuG
dass die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG nach Ablauf von sechs Monaten auch dann erlischt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden;
Art. 62 lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 145 E.
Art. 64 Abs. 1 BGG
The request for free legal aid was rejected based on this provision (a contrario).
Art. 66 Abs. 1 BGG
The decision to waive the collection of court costs is based on this provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision (a contrario).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision to waive the collection of court costs is based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T

0/2

}

2C_43/2014

Verfügung vom 14. Oktober 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch lic. iur. Felice Grella,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich .

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 26. November 2013.

In Erwägung,

dass der 1965 geborene dominikanische Beschwerdeführer im Jahr 2005 in die Schweiz einreiste und die hier niedergelassene Mutter von drei gemeinsamen Kindern heiratete, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde;

dass das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. Mai 2013 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen anhaltender und erheblicher Delinquenz des Beschwerdeführers ablehnte;

dass der Beschwerdeführer zuerst erfolglos die kantonalen Rechtsmittel ausschöpfte und schliesslich mit Eingabe vom 16. Januar 2014 beim Bundesgericht Beschwerde führt, worin er im Wesentlichen die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt;

dass eine ausländerrechtliche Bewilligung gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AuG unter anderem erlischt, wenn eine Abmeldung ins Ausland erfolgt;

dass aus den Akten und den eingeholten Stellungnahmen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Schweiz spätestens am 24. Januar 2014 in Richtung Dominikanische Republik verlassen hat, ohne im Besitz eines Rückreisevisums zu sein;

dass die Ehegattin des Beschwerdeführers dem Bevölkerungsamt der Stadt Zürich am 19. Februar 2014 eine formelle Auszugsanzeige zukommen liess, worin sie den Wegzug des Beschwerdeführers nach Santo Domingo erklärte;

dass bei dieser Sachlage von einer Abmeldung ins Ausland auszugehen ist;

dass die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG nach Ablauf von sechs Monaten auch dann erlischt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden;

dass der Beschwerdeführer vorliegend die Schweiz spätestens am 24. Januar 2014 verlassen hat und seither unbestrittenermassen nicht zurückgekehrt ist, sondern sich noch immer in seinem Heimatland aufhält;

dass mithin feststeht, dass die im Streit liegende Bewilligung einerseits zufolge der Abmeldung in die Dominikanische Republik und andererseits wegen des seit mehr als sechs Monate andauernden Aufenthaltes im Ausland erloschen ist;

dass das Verfahren somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist;

dass bei diesem Verfahrensausgang über die Prozesskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden ist, was bedeutet, dass es in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses ankommt ( BGE 128 II 247 E. 6.1 S. 257; 118 Ia 488 E. 4a S. 494; Urteile 2C_26/2014 vom 14. August 2014 E. 5.1; 2A.573/2003 vom 30. Juli 2004 E. 3.1);

dass der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz insgesamt sechsmal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt werden musste, u.a. mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten;

dass der Beschwerdeführer insgesamt mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie Fr. 1'150.-- Busse bestraft wurde;

dass auch zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen den Beschwerdeführer nicht von weiterer Delinquenz abhalten konnten;

dass sich der Beschwerdeführer zudem während seines Aufenthaltes nicht in den hiesigen Arbeitsmarkt integrieren konnte und mit rund Fr. 110'000.-- von der Sozialhilfe unterstützt werden musste;

dass angesichts dieser Umstände bei einer summarischen Einschätzung der Prozessaussichten von einem mutmasslichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Art. 62 lit. b AuG; BGE 139 I 145 E. 2 S. 147 ff. mit weiteren Hinweisen);

dass der Beschwerdeführer somit an sich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hätte, da auch seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario);

dass es sich indes rechtfertigt, zufolge Uneinbringlichkeit auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ),

verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren 2C_43/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet.

4. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler