Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_428/2020 KI-generiert

Zurich Canton Forfeits Tax Claim Due to Undue Delay

Geschäftsnummer 2C_428/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over tax liabilities for the years 2007 to 2012 between an individual (the complainant) and the tax authorities of the Canton of Zurich and Schwyz, Switzerland. The individual was officially registered in the Canton of Schwyz during this period, but the Zurich tax authorities initiated back tax and penalty proceedings after suspecting, based on anonymous reports and investigations, that the individual was actually residing and thus taxable in Zurich. This resulted in conflicting tax claims from both cantons, leading to claims of inter-cantonal double taxation. The complainant contested Zurich's assertion of tax authority, and the case was escalated through various legal proceedings, ultimately leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal was asked to address the questions of tax authority, procedural delay (laches), and the possibility of inter-cantonal double taxation.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 83 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 127 Abs. 3 BV; Zurich Canton Forfeits Tax Claim Due to Undue Delay: The individual was officially registered in the Canton of Schwyz during this period, but the Zurich tax authorities initiated back tax and penalty proceedings after suspecting, based on anonymous reports and investigations, that the individual was actually residing and thus taxable in Zurich. This resulted in conflicting tax claims from both cantons, leading to claims of inter-cantonal double taxation. The complainant contested Zurich's assertion of tax authority, and the case was escalated through various legal proceedings, ultimately leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Federal Tribunal was asked to address the questions of tax authority, procedural delay (laches), and the possibility of inter-cantonal double taxation.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2007-2012 Verwirkung im öffentlichen Recht Steuerhoheit Steuerveranlagungsverfahren bestrittene Forderung Vorrang der Steuerforderung Klagegründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 Abs. 3 BV

The core issue revolved around the prohibition of intercantonal double taxation, which ultimately nullified the tax claim of the Canton of Zurich based on forfeiture.

Art. 100 BGG

Cited as part of the general requirements for the admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for considering the tax authority of Canton Schwyz as a party in the appeal concerning double taxation.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited regarding the binding nature of the factual findings of the lower court, which was partially modulated due to the nature of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 BGG

The Tribunal Federal applied the law ex officio (von Amtes wegen) in reviewing the appeal.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This is missing from the dispositive orders, therefore it is excluded (it was not explicitly cited in the final numbered orders 1-3).

Art. 29 Abs. 1 BGG

Cited because the Federal Tribunal examined its jurisdiction and the admissibility of the appeal ex officio.

Art. 42 BGG

Cited as part of the general requirements for the admissibility of the appeal in public law matters (formal compliance).

Art. 64 LTF

This is missing from the dispositive orders, therefore it is excluded (no order regarding legal aid was made).

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to justify imposing court costs on the Canton of Zurich as a creditor pursuing proprietary interests.

Art. 82 lit. a BGG

Cited as the basis for submitting the appeal in public law matters against a final decision.

Art. 83 BGG

Cited as part of the check confirming that no exclusion grounds applied to the appeal against the final decision.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Used to confirm the legitimacy of the appellant to file the appeal in public law matters.

Art. 90 BGG

Cited in confirming that the decision being appealed was a final decision.

Art. 95 BGG

Cited as a potential ground for contesting the facts established by the lower court, although the decision ultimately focused on the application of law (forfeiture).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_428/2020

Urteil vom 19. Januar 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichterin Hänni,

Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch xplena AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperioden 2007-2012,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 6. April 2020 (SR.2019.00002).

Sachverhalt:

A. A.________ war von 2002 bis Ende 2012 am U.________weg in X.________/SZ gemeldet, wobei er sich vom 20. September 2008 bis zum 25. September 2009 für ein Secondment vorübergehend in Kanada aufhielt. Aufgrund von zwei schriftlichen Denunziationen und eigenen Untersuchungen gelangte das Steueramt des Kantons Zürich zum Schluss, dass der Rekurrent an der V.________strasse in Y.________/ZH dauerhaft wohnhaft gewesen sei, worauf es mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2007 - 2012 sowie die direkte Bundessteuer 2007 - 2012 eröffnete. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 wurde die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz über die Eröffnung eines entsprechenden Steuerhoheitsverfahrens in Kenntnis gesetzt.

B. Am 16. März 2018 verfügte das Kantonale Steueramt, dass A.________ hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2007 - 2012 in der Stadt Zürich beziehungsweise im Kanton Zürich steuerpflichtig sei. Gleichentags beanspruchte es auch seine Steuerhoheit hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2007 - 2012. Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2018 hielt das kantonale Steueramt an der Steuerhoheit des Kantons beziehungsweise der Stadt Zürich fest.

C. C.a. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.________ am 23. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den Entscheid des kantonalen Steueramts über die Beanspruchung der Steuerhoheit vollständig aufzuheben. Eventualiter sei die Steuerhoheit lediglich für die Steuerperioden 2010 - 2012 dem Kanton Zürich zuzuweisen und hinsichtlich der direkten Bundessteuer sei der angefochtene Entscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit mangels Zuständigkeit des kantonalen Steueramtes Zürich an die Vorinstanz zurückzuweisen, sodass diese die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) als zuständige Instanz angehen könne. Daraufhin eröffnete das Verwaltungsgericht je ein Verfahren betreffend Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 - 2012 (Steuerhoheit) sowie für die direkte Bundessteuer 2007 - 2012 (Steuerhoheit).

C.b. Am 15. April 2019 ersuchte das kantonale Steueramt bei der ESTV im bundessteuerrechtlichen Verfahren um die Feststellung des Veranlagungsortes für die direkte Bundessteuer 2007 - 2012, woraufhin das Verfahren betreffend die Nachsteuer für die direkte Bundessteuer vom Verwaltungsgericht mittels Präsidialverfügung vom 17. April 2019 bis zum Abschluss des bei der ESTV hängigen Verfahrens betreffend Feststellung des Veranlagungsortes sistiert wurde. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem bundessteuerlichen Verfahren verfügte das Verwaltungsgericht gleichentags auch die Sistierung des Verfahrens betreffend die Steuerhoheit bei der Staats- und Gemeindesteuer. Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte das kantonale Steueramt das Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2007 - 2012 "mangels Unterbesteuerung" ein.

C.c. Mit Verweis auf diese Einstellungsverfügung beantragte das kantonale Steueramt in der Folge mit Eingabe vom 3. März 2020 dem Verwaltungsgericht, das Steuerhoheitsverfahren betreffend die Nachsteuern für die direkte Bundessteuer 2007 - 2012 abzuschreiben und das Steuerhoheitsverfahren betreffend die Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern 2007 - 2012 "baldmöglichst" wieder aufzunehmen. Daraufhin hob das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 6. März 2020 die im Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern verfügte Sistierung auf und schrieb am 10. März 2020 das bundessteuerrechtliche Steuerhoheitsverfahren als gegenstandslos ab.

C.d. Mit Urteil vom 6. April 2020 wies das Verwaltungsgericht schliesslich den Rekurs von A.________ ab.

D. A.________ legt mit Eingabe vom 22. Mai 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Er beantragt, die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz sei im Hinblick auf die Verwirkung des Besteuerungsrechts des Kantons Zürich aufgrund Säumigkeit einzuladen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vollständig aufzuheben. Eventualiter sei die Steuerhoheit dem Kanton Zürich lediglich für die Steuerperioden 2010 - 2012 zuzuweisen.

Das kantonale Steueramt Zürich beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich sei vollumfänglich zu bestätigen und es sei somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Steuerperioden 2007 - 2012 im Kanton Zürich steuerpflichtig sei (Ziff. 1). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Hauptantrag seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei (Ziff. 2). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Eventualantrag seien abzuweisen, da die Steuerpflicht des Beschwerdeführers für die Steuerperioden 2007 - 2012 wie in Ziffer 1 beantragt im Kanton Zürich gegeben sei (Ziff. 3). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Kanton Schwyz beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen und erhebt die Einrede der Verwirkung des Besteuerungsrechts des Kantons Zürich.

Sowohl das kantonale Steueramt Zürich als auch A.________ nehmen zu den vorangegangen Vernehmlassungen Stellung und halten dabei an ihren Rechtsbegehren fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und mit freier Kognition ( BGE 138 III 471 E. 1 S. 475; 137 III 417 E. 1 S. 417).

1.2. Bestreitet eine zur Veranlagung herangezogene Person die Steuerhoheit des Kantons, muss grundsätzlich in einem Vorentscheid rechtskräftig über die Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden darf ( BGE 137 I 273 E. 3.3.2 S. 278). Angefochten ist der Endentscheid ( Art. 90 BGG ) des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann ( Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung besonders berührt und gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten ( Art. 42 und 100 BGG ).

1.3. Auch auf dem Gebiet des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung ( Art. 127 Abs. 3 BV ) ist der Instanzenzug in einem Kanton vollständig zu durchlaufen, ehe das Bundesgericht angerufen werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 BGG). Trifft dies zu, kann zusammen mit dem noch nicht rechtskräftigen letztinstanzlichen Entscheid des einen Kantons auch die bereits rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder der bereits rechtskräftige Rechtsmittelentscheid eines weiteren Kantons bzw. mehrerer weiterer Kantone angefochten werden ( Art. 100 Abs. 5 BGG ). In Bezug auf diese Verfügungen und Entscheide aus einem oder mehreren anderen Kantonen besteht praxisgemäss kein Erfordernis der Letztinstanzlichkeit ( BGE 139 II 373 E. 1.4 S. 376 ; 133 I 300 E. 2.4 S. 307, 308 E. 2.4 S. 313; Urteile 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 139 I 64 ; 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 1.3, in: ASA 81 S. 671). Das Bundesgericht prüft aber nicht von Amtes wegen, ob eine nicht angefochtene konkurrierende Veranlagung das Verbot der Doppelbesteuerung gemäss Art. 127 Abs. 3 BV verletzt (Urteil 2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4).

Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers zielen inhaltlich darauf ab, die drohende Doppelbesteuerung durch die Kantone Zürich und Schwyz zu beseitigen. Zwar beantragt der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich, dass die Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz ebenfalls angefochten werden. Das Bundesgericht geht jedoch davon aus, dass derjenige, der eine Doppelbesteuerungsbeschwerde erhebt, nicht in zwei Kantonen Steuern bezahlen will. Wenn ein Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag, in einem Kanton nicht steuerpflichtig zu werden, nicht durchdringt, darf daher angenommen werden, dass er auch mit der bereits im anderen Kanton erfolgten Veranlagung nicht einverstanden ist (Urteile 2C_518/2011 vom 1. Februar 2012 E. 1.2; 2C_230/2008 vom 27. August 2008 E. 1.2 in: StR 64/2009 S. 302). Insoweit gelten die Veranlagungsverfügungen des Kantons Schwyz für die Steuerjahre 2007 bis 2012 als mit angefochten und richtet sich die vorliegende Beschwerde materiell auch gegen den Kanton Schwyz, der in das vorliegende Verfahren - wie vom Beschwerdeführer beantragt - einbezogen worden ist ( Art. 102 Abs. 1 BGG ; vgl. Urteil 2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 1.2).

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und Art. 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist daher weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 141 V 234 E. 1 S. 236). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem (einschliesslich kommunalem) und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht hingegen nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Es prüft die Anwendung des Bundesrechts und des harmonisierten kantonalen Steuerrechts mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots ( BGE 143 II 459 E. 2.1 S. 465; 134 II 207 E. 2 S. 210).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil nach Art. 105 Abs. 1 BGG den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die vorinstanzlichen Feststellungen können gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig ermittelt worden sind ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 137 II 353 E. 5.1 S. 356) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).

2.3. Die Bindung des Bundesgerichts an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) und das Novenverbot ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) gelten auch für Beschwerden in Sachen der interkantonalen Doppelbesteuerung. Anders verhält es sich nur dann, wenn der Kanton, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist und für den die Bindungswirkung nicht gilt, diese Feststellungen bestreitet. Nur in diesem Fall kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und ist auch das Novenverbot zu relativieren ( BGE 139 II 373 E. 1.7 S. 378 ; 133 I 300 E. 2.3 S. 306; Urteil 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Ein Verstoss gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung im Sinne von Art. 127 Abs. 3 BV liegt vor, wenn ein Steuersubjekt von zwei oder mehreren Kantonen (Steuerhoheiten) für das gleiche Steuerobjekt und dieselbe Steuerperiode zur Besteuerung herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton ein Steuersubjekt grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil es nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge seiner territorialen Beziehungen auch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 138 I 297 E. 3.1 S. 300 f. ; 137 I 145 E. 2.2 S. 147 ; 134 I 303 E. 2.1 S. 306 f.).

3.2. Vorliegend wird das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers für die Steuerperioden 2007 bis 2012 vom Kanton Zürich beansprucht. Für diese Steuerperioden ist er bereits im Kanton Schwyz veranlagt worden. Das beanstandete Vorgehen der Zürcher Steuerbehörde führt daher in den Steuerperioden 2007 bis 2012 zu einer aktuellen Doppelbesteuerung (vgl. Urteile 2C_ 592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 3; 2C_26/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2).

4. Die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz bringt vor, der Kanton Zürich habe seinen Besteuerungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin für die hier in Frage stehenden Steuerperioden 2007 bis 2012 verwirkt. Die Verwirkungseinrede ist vorweg zu prüfen. Stellt sie sich als begründet heraus, ist die Beschwerde gegen den Kanton Zürich von vornherein gutzuheissen, ohne dass weitere Erwägungen erforderlich wären. Andernfalls wäre der Frage nachzugehen, wo sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in den Jahren 2007 bis 2012 tatsächlich befand.

4.1. Ein Kanton, der die für die Steuerpflicht erheblichen Tatsachen kennt oder kennen kann und dessen ungeachtet mit der Erhebung des Steueranspruchs ungebührlich lange zuwartet, verwirkt sein Besteuerungsrecht, wenn aufgrund des entsprechenden Steuerbezugs ein anderer Kanton (vorliegend Schwyz) zur Rückerstattung von Steuern verpflichtet werden müsste, die er formell korrekt, in guten Treuen und in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bezogen hat ( BGE 139 I 64 E. 3.2 S. 67 ; 137 I 273 E. 3.3.4 S. 279; Urteile 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 2.1; 2C_301/2017 vom 13. November 2017 E. 7.1; 2C_505/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 5.2; 2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2). In zeitlicher Hinsicht tritt die Verwirkung bei periodischen Steuern unter der heute herrschenden Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung am Ende des Jahres ein, das der Veranlagungsperiode folgt. Fällt die Steuerperiode auf das Jahr "n", erstreckt sich die Veranlagungsperiode auf das Jahr "n + 1" und tritt somit die Verwirkung am Ende des Jahres "n + 2" ein ( BGE 139 I 64 E. 3.3 S. 67 f.; Urteile 2C_ 592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 4.1; 2C_301/2017 vom 13. November 2017 E. 7.1; 2C_505/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 5.2; 2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2).

4.2. Bei einem

Nachsteuerverfahren im Sinne von Art. 151 Abs. 1 DBG bzw. Art. 53 Abs. 1 StHG und § 161 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 des Kantons Zürich (StG/ZH; LS 631.1) hat die Veranlagung nicht zwingend innerhalb der fraglichen Steuer- und Veranlagungsperiode zu erfolgen; umso strenger wird gefordert, dass der berechtigte Kanton den Steueranspruch erhebt, sobald er von den massgebenden Verhältnissen Kenntnis hat, und dass er das Verfahren ohne ungebührliche Verzögerung durchführt; denn bei der Nachsteuer ist in besonderem Masse mit Rückwirkungen auf bereits bezogene Steuern in anderen Kantonen zu rechnen (Urteile 2C_604/2013 vom 10. Februar 2014; 2C_27/2009 vom 9. Juli 2009 E. 2.1 mit Hinweis).

4.3. Die Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Kantons bezweckt, den die Einrede erhebenden Kanton davor zu bewahren, schon bezogene Steuern aufgrund eines an sich vorrangigen, aber erst ungebührlich spät erhobenen Steueranspruches des anderen Kantons zurückerstatten zu müssen. Deshalb kann die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton und nicht durch die steuerpflichtige Person geltend gemacht werden ( BGE 139 I 64 E. 3.2 S. 67 ; 137 I 273 E. 3.3.4 S. 279 f. ; 132 I 29 E. 3.3 S. 33 ff.; siehe auch schon BGE 91 I 467 E. 4 S. 475 ff.).

5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kanton Schwyz den Beschwerdeführer in den Steuerperioden 2007 bis 2012 formell ordnungsgemäss, in guten Treuen und in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs, veranlagt hat.

5.1. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Kanton Zürich mit der Geltendmachung seines Besteuerungsanspruchs ungebührlich lange zugewartet hat. Davon ist hier auszugehen: Am 28. Januar 2014 ging bei der Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen Steueramtes Zürich eine anonyme Denunziation ohne Beweismittel ein, wonach der Beschwerdeführer bis im Frühling 2013 in Y.________ wohnhaft gewesen sei. Seit Ende seines Studiums sei er in Y.________ als Wochenaufenthalter gemeldet gewesen, der steuerliche Wohnsitz habe sich in X.________ im Kanton Schwyz befunden. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt eine Wohnung in X.________ bewohnt und sei auch nie Wochenaufenthalter gewesen, sondern habe seinen Wohnsitz dauerhaft in Y.________ gehabt. Bei der Adresse in X.________ habe es sich um eine Briefkastenadresse in der Immobiliengesellschaft seiner Mutter gehandelt.

Am 22. September 2015 ging bei der Dienstabteilung Spezialdienste des kantonalen Steueramtes Zürich eine weitere anonyme Denunziation ohne Beweismittel ein, wonach der Beschwerdeführer seit Jahren dauerhaft in der Stadt Zürich ohne Bezug zu seinem steuerlichen Wohnsitz in X.________ wohne. Nach Angaben des Beschwerdegegners wurden die Denunziationen jeweils umgehend an das Steueramt der Stadt Zürich zur Wohnsitzabklärung weitergeleitet. Nachdem dieses seine Abklärungen am 8. November 2017 abgeschlossen hatte, eröffnete das Steueramt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2007 bis 2012 sowie die direkte Bundessteuer 2007 bis 2012. Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 wurde die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz über die Eröffnung eines entsprechenden Steuerhoheitsverfahrens in Kenntnis gesetzt. Am 16. März 2018 verfügte das kantonale Steueramt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2007 bis 2012 in der Stadt Zürich beziehungsweise im Kanton Zürich steuerpflichtig sei. Somit vergingen zwischen Kenntnisnahme der massgebenden Verhältnisse und der Eröffnung des Steuerverfahrens fast vier Jahre. Eine solch langes Zuwarten ist angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ungebührlich zu bezeichnen (vgl. Urteile 2C_604/ 2013 vom 10. Februar 2014 E. 4.2; 2C_27/2009 vom 9. Juli 2009 E. 2.2).

5.2. Die Ausführungen des Beschwerdegegners vermögen diese Einschätzung nicht zu entkräften. Er ist der Ansicht, dass nach Abschluss seiner Abklärungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers am 8. November 2017 das Verfahren gegen diesen zeitnah am 7. Dezember 2017 formell eröffnet worden sei. Zudem stehe erst nach Abschluss des hängigen Verfahrens zur Steuerhoheit der bestrittene Steueranspruch fest und die doppelbesteuerungsrechtliche Verwirkungsfrist beginne zu laufen. Dementsprechend sei die Verwirkungseinrede des Kantons Schwyz verfrüht, weil noch gar kein kollidierender Steueranspruch feststehe. Erst wenn die entsprechenden Veranlagungen für die Steuerperioden 2007 bis 2012 erhoben worden seien, stehe dem Kanton Schwyz in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren des Beschwerdeführers seine bereits vorliegend geltend gemachte Verwirkungseinrede zu.

5.3. Der Kanton Zürich hat hier das Nachsteuerverfahren für insgesamt sechs Steuerperioden erst knapp fünf Jahre nach Ablauf der letzten strittigen Steuerperiode (2012) eingeleitet. In der speziellen Konstellation eines Nachsteuerverfahrens gelten, wie erwähnt (vgl. E. 4.2 hiervor), strengere Voraussetzungen für die Beurteilung des Zuwartens: der berechtigte Kanton müsste den Steueranspruch erheben, sobald er von den massgebenden Verhältnissen Kenntnis hat oder haben kann (Urteil 2C_604/2013 vom 10. Februar 2014 E. 4.2 f.). Die Verwirkung tritt ein, wenn er trotz solcher Kenntnis untätig bleibt (Urteil 2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 4.2). Die Denunziation vom 28. Januar 2014 erfolgte zwar anonym, enthielt aber auch ohne Beweismittel bereits sämtliche notwendigen Informationen zur Einleitung des Verfahrens. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen anschliessend beinahe vier Jahre benötigt wurden, um die anonymen Informationen zu überprüfen und erst im Anschluss daran das Verfahren formell zu eröffnen. Selbst Überlastung kann keine Entschuldigung für ein solch langes Zuwarten sein (vgl. Urteil 2C_27/2009 vom 9. Juli 2009 E. 2.2). Auch das Steueramt der Stadt Zürich ging in seinem Abschlussbericht vom 8. November 2017 zu Handen des Kantonalen Steueramtes davon aus, dass der Besteuerungsanspruch aufgrund der eindeutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits verwirkt sei. Aus der soeben dargelegten Rechtsprechung ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die Beurteilung des Zuwartens nicht anders ausfallen kann, nur weil die kantonale Behörde zeitnah nach ihren Abklärungen das Verfahren schliesslich formell eröffnete. Massgebend bleibt der Zeitpunkt, an welchem sie von den massgebenden Tatsachen erfährt oder sie hätte in Erfahrung bringen können. Andernfalls stünde es gänzlich im Belieben der Behörde, an welchem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt und sie könnte dadurch zu Ungunsten anderer Kantone eigenmächtig verzögert werden.

5.4. Soweit der Beschwerdegegner vorbringt, die Verwirkungseinrede des Kantons Schwyz erfolge verfrüht, ist er ebenfalls nicht zu hören. Der Kanton Zürich war in der Vergangenheit selbst wiederholt an Verfahren betreffend Steuerhoheit beteiligt (z.B. Urteile 2C_592/2018 vom 1. Oktober 2019 E. 3; 2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3), in welchen es ausser Frage stand, dass in diesen die Verwirkungseinrede durch den anderen betroffenen Kanton geltend gemacht werden konnte. Davon ist auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid ausgegangen (E. 2.3) und es besteht kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Ohnehin würden das anbegehrte weitere Zuwarten, bis eine Veranlagung des Beschwerdeführers erhoben wird, und der Verweis des anderen Kantons in ein allfälliges Rechtsmittelverfahren den Sinn und Zweck der Verwirkungseinrede im Bereich der interkantonalen Doppelbesteuerung - nämlich eine ungebührlich späte Verpflichtung zur Rückerstattung von in guten Treuen erhobenen Steuern zu verhindern (vgl. E. 4.3) - offensichtlich unterlaufen. Zudem wäre auch eine Verpflichtung des Kantons Schwyz zur Rückerstattung der Steuern absehbar, da auch dessen bereits rechtskräftige Veranlagungen als mitangefochten gelten (vgl. E. 1.3).

5.5. Somit hat der Kanton Zürich sein Besteuerungsrecht gegenüber dem Beschwerdeführer durch ungebührlich langes Zuwarten verwirkt. Ob sich das steuerrechtliche Domizil des Beschwerdeführers tatsächlich in Zürich befunden hat, muss dementsprechend unbeachtlich bleiben, obschon aufgrund des ausführlichen und unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung ergangenen vorinstanzlichen Entscheids a prima vista Einiges dafür gesprochen hätte.

6.

6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als begründet und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2020 ist aufzuheben.

6.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen, der in seiner Eigenschaft als Abgabegläubiger Vermögensinteressen im Sinne von Art. 66 Abs. 4 BGG verfolgt. Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesgericht einer nicht anwaltlich vertretenen Partei eine Entschädigung zusprechen kann (Art. 9 des Reglementes über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]), sind hier nicht gegeben. Die Gutheissung der Beschwerde erfolgt aufgrund der Verwirkungseinrede des Kantons Schwyz und ohne wesentlichen Beitrag durch den Beschwerdeführer.

6.3. Im Übrigen ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. April 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolge des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Zürich auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Mösching