Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_427/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Removal of Jamaican National After Short Marriage Dissolution

Geschäftsnummer 2C_427/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Der 1991 geborene A.________, von Jamaika, heiratete im März 2022 in Jamaika eine Schweizerin, reiste am 27. September 2022 in die Schweiz ein und erhielt am 2. Dezember 2022 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt verlängert bis 30. September 2024. Nachdem die Ehefrau von A.________ das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) über die Trennung der Ehegatten informiert hatte, gewährte dieses A.________ das rechtliche Gehör, tätigte weitere Abklärungen und verfügte am 29. August 2024 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie seine Wegweisung aus der Schweiz.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 AIG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Removal of Jamaican National After Short Marriage Dissolution: September 2022 in die Schweiz ein und erhielt am 2. Dezember 2022 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt verlängert bis 30. September 2024. Nachdem die Ehefrau von A.________ das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) über die Trennung der Ehegatten informiert hatte, gewährte dieses A.________ das rechtliche Gehör, tätigte weitere Abklärungen und verfügte am 29. August 2024 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie seine Wegweisung aus der Schweiz.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Auflösung der Ehe Wegnahmerecht Fremdes Recht Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzug Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The court decided not to rule on the appeal (Non-entrée en matière) in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the federal court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The court explicitly stated that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_427/2025

Urteil vom 18. August 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,

Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 25. Juni 2025 (WBE.2025.91).

Erwägungen:

1.

1.1.

Der 1991 geborene A.________, von Jamaika, heiratete im März 2022 in Jamaika eine Schweizerin, reiste am 27. September 2022 in die Schweiz ein und erhielt am 2. Dezember 2022 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt verlängert bis 30. September 2024.

Nachdem die Ehefrau von A.________ das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) über die Trennung der Ehegatten informiert hatte, gewährte dieses A.________ das rechtliche Gehör, tätigte weitere Abklärungen und verfügte am 29. August 2024 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie seine Wegweisung aus der Schweiz.

1.2.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen der Rechtsdienst des Migrationsamts mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, mit Urteil vom 25. Juni 2025 ab.

1.3.

Am 29. Juli 2025 (Postaufgabe) reichte A.________ eine als "Berufung gegen die Nichterneuerung B-Aufenthaltserlaubnis" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein und ersuchte um Erneuerung bzw. Verlängerung seiner "B-Wohnsitzgenehmigung".

Weil der angefochtene Entscheid fehlte, setzte ihm das Bundesgericht mit Schreiben vom 30. Juli 2025 eine am 14. August 2025 ablaufende Frist an, um diesen nachzureichen. Zudem wurde er auf die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften an das Bundesgericht (

Art. 42 Abs. 2 BGG

) aufmerksam gemacht.

Mit Eingabe vom 12. August 2025 (Postaufgabe) reichte A.________ das angefochtene Urteil sowie eine Beschwerdeergänzung nach.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1.

Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (

Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG

). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl.

BGE 147 I 268

E. 1.2.7

;

137 I 305

E. 2.5;

136 II 177

E. 1.1).

2.2.

Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizerin erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligung ist am 30. September 2024 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat.

2.3.

Nachdem es unbestritten ist, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau definitiv aufgelöst wurde, kann der Beschwerdeführer aus

Art. 42 AIG

(SR 142.20) keinen Bewilligungsanspruch mehr ableiten, was er im Übrigen auch nicht tut.

2.4.

Unbestritten ist weiter, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert hat, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Recht nicht auf diese Bestimmung.

3. Infrage kommt primär die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus wichtigen persönlichen Gründen gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

(in der von den Vorinstanzen angewendeten, ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung), auf welchen sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss beruft.

3.1.

Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht erwogen, der Beschwerdeführer habe sich mit dem im vorinstanzlichen Verfahren angefochtenen Einspracheentscheid des Migrationsamts nicht auseinandergesetzt und seine Behauptungen, wonach er Opfer ehelicher Gewalt gewesen sei, nicht weiter belegt. Andere wichtige persönliche Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz seien nicht ersichtlich und auch nicht substanziiert vorgebracht worden. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz einen Bewilligungsanspruch gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

verneint.

3.2.

In seinen Eingaben an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seinen persönlichen Hintergrund sowie seine berufliche Entwicklung darzulegen. Im Zusammenhang mit seiner inzwischen gescheiterten Ehe bringt er hauptsächlich vor, dass er von seiner Ehefrau unfair behandelt worden sei. Unter anderem habe diese ihn häufig gedemütigt, Aspekte seines täglichen Lebens kontrolliert, ihm gedroht und sich geweigert, ihn beruflich zu unterstützen. Diese Vorbringen gehen indessen über blosse Behauptungen nicht hinaus. Damit zeigt der Beschwerdeführer, der im Übrigen selber zugibt, dass er keine Beweise gesammelt habe, nicht substanziiert auf (

Art. 106 Abs. 2 BGG

), dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der behaupteten ehelichen Gewalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich seien oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v.

Art. 95 BGG

beruhen würden (

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 105 Abs. 2 BGG

; zum qualifizierten Rügeprinzip bei Sachverhaltsrügen vgl. u.a.

BGE 140 III 264

E. 2.3;

140 III 16

E. 1.3.1

;

137 I 58

E. 4.1.2). Es ist somit auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abzustellen (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, rechtsgenüglich darzutun, dass das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt habe, indem es das Vorliegen ehelicher Gewalt i.S.v.

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG

verneint hat.

Auch seine übrigen Behauptungen, wonach er besser Deutsch spreche und derzeit ein Malergeschäft aufbaue, reichen nicht aus, um in einer den Anforderungen an die Begründung von Beschwerden an das Bundesgericht genügenden Weise (

Art. 42 Abs. 2 BGG

; vgl. dazu

BGE 140 III 86

E. 2 mit Hinweisen) darzutun, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls i.S.v.

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

in bundesrechtswidriger Weise verneint hätte.

Die Beschwerde entbehrt in diesem Punkt einer rechtsgenüglichen Begründung (

Art. 42 Abs. 2 BGG

).

4.

4.1.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er lebe jetzt in einer stabilen Beziehung mit einer neuen Partnerin. Sollte er in diesem Zusammenhang sinngemäss einen Bewilligungsanspruch gestützt auf

Art. 8 Ziff. 1 EMRK

geltend machen wollen, ist Folgendes festzuhalten: Aus dieser Bestimmung ergibt sich nur dann ein Bewilligungsanspruch, wenn eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und diese eheähnlich gelebt wird. Soll der ausländische Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den Schutzbereich von

Art. 8 Ziff. 1 EMRK

verlangt, dass eine gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft unmittelbar bevorsteht (vgl.

BGE 144 I 266

E. 2.5 mit Hinweisen; Urteil 2C_976/2019 vom 24. Februar 2020 E. 4.1). Dass und inwiefern diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer vorliegend sollen, wird in der Beschwerde nicht konkret dargetan. Das vom 29. Juli 2025 datierte Schreiben seiner Partnerin, das der Beschwerde beigelegt ist, stellt ein echtes Novum dar und kann als solches nicht berücksichtigt werden (

Art. 99 Abs. 1 BGG

).

Im Übrigen ist die Berufung auf den Schutz des Familienlebens gemäss

Art. 8 Ziff. 1 EMRK

bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV

ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.

4.2.

Keinen Bewilligungsanspruch kann der Beschwerdeführer, der sich erst seit September 2022 in der Schweiz aufhält, aus dem Schutz seines Privatlebens (

Art. 8 Ziff. 1 EMRK

;

Art. 13 Abs. 1 BV

) und der in

BGE 144 I 266

aufgestellten Vermutung ableiten, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9). Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu

BGE 149 I 207

E. 5.3), werden nicht substanziiert dargetan.

4.3.

Ein anderweitiger Bewilligungsanspruch ist nicht ersichtlich und wird nicht substanziiert dargetan.

5.

5.1.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

(Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten.

5.2.

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov