Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_426/2017 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit Based on Criminal Convictions

Geschäftsnummer 2C_426/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a foreign national who immigrated to Switzerland under family reunification in 1988 and was later granted a residence permit. After experiencing a series of legal troubles, including multiple criminal convictions and debt-related issues, the authorities revoked his residence permit in 2016, citing a longer-term prison sentence as grounds for this decision. The individual challenged the revocation through various legal avenues, but his appeals were unsuccessful. Ultimately, he brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the revocation overturned and requesting legal aid, which was also denied.

Legislator-Regeste

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Art. 60 StGB, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 86 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Revocation of Settlement Permit Based on Criminal Convictions: After experiencing a series of legal troubles, including multiple criminal convictions and debt-related issues, the authorities revoked his residence permit in 2016, citing a longer-term prison sentence as grounds for this decision. The individual challenged the revocation through various legal avenues, but his appeals were unsuccessful. Ultimately, he brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the revocation overturned and requesting legal aid, which was also denied.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Rückfall bei Straftaten bedingter Strafvollzug strafrechtliche Landesverweisung Versuch im Strafrecht gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to dismiss the appeal summarily in simplified procedure because it was obviously unfounded.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs of the Federal Tribunal proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

2C_1044/2018 (2019-11-22)
Revocation of Settlement Permit Based on Sham Marriage Upheld Despite Dismissed Criminal Investigation
«…h im Administrativverfahren deshalb entgegen halten lassen muss (vgl. Urteile 2C_220/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.5; 2C_426/2017 vom 27. Juli 2017 E. 3.3); zu beurteilen ist vielmehr, ob sich ein Ausländer im migrationsrechtlichen Verfahren darauf…»
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«…h im Administrativverfahren deshalb entgegen halten lassen muss (vgl. Urteile 2C_220/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.5; 2C_426/2017 vom 27. Juli 2017 E. 3.3); zu beurteilen ist vielmehr, ob sich die Ausländerin im migrationsrechtlichen Verfahren darau…»
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2C_30/2018 (2018-07-05)
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«…139 I 145 E. 2.1), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGer 2C_426/2017 vom 27. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweis), und unabhängig davon, ob sie für eine einzelne oder mehrere Straftaten ausgefäll…»
B.2016.67 (2017-11-22) · sg
Criminal History Justifies Denial of Family Reunification to Swiss Partner's Applicant
«…139 I 145 E. 2.1), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGer 2C_426/2017 vom 27. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweis), und unabhängig davon, ob sie für eine einzelne oder mehrere Straftaten ausgefäll…»
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«…ner Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruhen soll ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Darauf ist daher nicht einzugehen (Urteile 2C_426/2017 vom 27. Juli 2017 E. 2.2 und 2C_484/2011 vom 23. August 2011 E. 3.2 in fine). 2.5. Nach dem Gesagten ist höchstens ein…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_426/2017

Urteil vom 27. Juli 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Buchmann,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des

Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung,

vom 22. Februar 2017.

Erwägungen:

1.

1.1. Der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige A.________ (geboren 1974) kam im Jahr 1988 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1997 heiratete er die Mutter seiner zwei Kinder (geboren 1997 und 1999). Die Ehe wurde im Jahr 2003 geschieden. Das Sorgerecht über die Kinder wurde der Mutter zugeteilt.

1.2. A.________ wurde am 9. Mai 2007 aufgrund diverser gegen ihn ergangener Strafbefehle sowie wegen Schulden ausländerrechtlich verwarnt. In der Folge musste er dennoch wiederholt strafrechtlich belangt werden. Seine Verschuldung nahm zu. Am 3. Dezember 2014 wurde er vom Kriminalgericht des Kantons Luzern wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 widerrief das Kriminalgericht den bedingten Vollzug.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 11. Oktober 2016 wurde A.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, Nichtanzeigens eines Fundes und mehrfachen unbefugten Konsums von psychotropen Stoffen und Betäubungsmitteln sowie mehrfachen unbefugten Erwerbs und Besitzes von psychotropen Stoffen und Betäubungsmitteln zum eigenen Konsum zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Zudem wurde unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine Massnahme nach Art. 60 StGB angeordnet.

Am 21. April 2016 widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern vom 18. Juli 2016 und Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Februar 2017).

1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung des Amts für Migration, Ziff. 1 und 2 des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements sowie Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

2.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Verfügung des Amts für Migration und des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements beantragt, ist darauf nicht einzutreten; diese Verfügungen bilden nicht Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ( Art. 86 Abs. 1 BGG ). Sie gelten jedoch aufgrund des Devolutiveffekts als inhaltlich mitangefochten ( BGE 139 II 404 E. 2.5 S. 415; Urteil 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.1).

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen ist.

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung ( BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

3.

3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ( BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147), und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil 2C_730/2015 vom 28. April 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Aus dem Strafurteil vom 3. Dezember 2014 ergebe sich, dass er zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt worden sei, als Zusatzstrafe zur Strafverfügung des Kantonalen Untersuchungsrichteramts Luzern vom 29. November 2005 und zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft 1 Luzern vom 20. und 23. Oktober 2014. Diese Freiheitsstrafe betreffe Delikte, die Jahre auseinanderliegen würden, und sei somit nicht gestützt auf ein einziges Strafurteil ausgesprochen worden. Die Vorinstanz habe unzulässigerweise mehrere kürzere Strafen zusammengezählt. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt.

3.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 3. Dezember 2014 rechtskräftig zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Dabei handelt es sich zweifellos um ein einziges Urteil. Dass darin eine Zusatzstrafe ausgefällt wurde, ändert an dieser Tatsache nichts. Die Einwände, die der Beschwerdeführer gegen das Strafurteil erhebt, sind nicht Gegenstand des ausländerrechtlichen Verfahrens, sondern wären im Rahmen des Straf- und eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen gewesen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (dortige E. 2.3) verwiesen werden. Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, dass nicht eine Gesamtstrafe unter Einbezug der vorangegangenen Verurteilungen bzw. Strafbefehlen erging, sondern eine Zusatzstrafe, die sich einzig auf die neu zu beurteilenden Delikte bezog. Der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG ist erfüllt. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz liegt nicht vor.

Bei dieser Sachlage ist unerheblich, ob die begangenen Delikte auch einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen und damit der Widerruf alternativ gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG angeordnet werden könnte (Urteil 2C_49/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1 mit Hinweis).

3.4. Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.). Dies trifft vorliegend zu. Die Vorinstanz gelangte in ihren Erwägungen zum Schluss, die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers würden seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen: Er habe trotz der ihm eingeräumten Chancen jahrelang delinquiert, sei wirtschaftlich und sozial unterdurchschnittlich integriert, und seine Rückfallprognose sei schlecht. Mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes dürfte er dagegen noch vertraut sein. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegen. Soweit er - ohne sich zur Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu äussern - ausführt, er sei sehr motiviert, ein drogen- und deliktfreies Leben zu führen, und es bestehe keine Rückfallgefahr, beschränkt er sich auf rein appellatorische Kritik, auf welche nicht näher einzugehen ist (vgl. E. 2.2 hiervor).

4. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzulehnen ( Art. 64 BGG ). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub