Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_425/2007 KI-generiert

Kosovan Asylum Seeker Challenges Non-Renewal of Residence Permit After Failed Marriage

Geschäftsnummer 2C_425/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Serbian national from Kosovo who entered Switzerland as an asylum seeker in 1993. His asylum application was rejected in 1995, leading to a planned expulsion, which was halted due to unfavorable conditions in Kosovo. In 2000, he married a Swiss citizen and received a residence permit based on that marriage. However, their relationship deteriorated, leading to separation and eventual divorce in 2004. Following a request in 2004, the Zurich Migration Office denied the extension of his residence permit and ordered his expulsion. The applicant's subsequent appeals to the cantonal authorities were unsuccessful, prompting him to challenge the decision in the Federal Court, hoping to secure the right to remain in Zurich.

Legislator-Regeste

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Art. 7 ANAG, Art. 83 lit. c BGG, Art. 8 EMRK, Art. 13 BV, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 116 BGG; Kosovan Asylum Seeker Challenges Non-Renewal of Residence Permit After Failed Marriage: His asylum application was rejected in 1995, leading to a planned expulsion, which was halted due to unfavorable conditions in Kosovo. In 2000, he married a Swiss citizen and received a residence permit based on that marriage. However, their relationship deteriorated, leading to separation and eventual divorce in 2004. Following a request in 2004, the Zurich Migration Office denied the extension of his residence permit and ordered his expulsion. The applicant's subsequent appeals to the cantonal authorities were unsuccessful, prompting him to challenge the decision in the Federal Court, hoping to secure the right to remain in Zurich.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Asylgesetz albanisches Asylgesuch Beschwerdelegitimation Auflösung der Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 7 ANAG
Oktober 2000 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin; gestützt auf die Heirat erhielt er in Anwendung von Art. 7 ANAG die Aufenthaltsbewilligung.
Art. 83 lit. c BGG
2.1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide über Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff.
Art. 8 EMRK
2.1.2 Es fragt sich einzig, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel Recht auf Privatleben ( Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 BV
Art. 13 BV ) Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erheben kann.
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Cited as the primary reason for not admitting the appeal due to the lack of a right to a residence permit.
Art. 116 BGG
2.2 Das ausdrücklich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnete Rechtsmittel könnte auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welchem ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen ist ( Art. 116 BGG ), entgegengenommen werden.
Art. 115 lit. b BGG
Da ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbewilligung fehlt, ist der Beschwerdeführer zur Willkürrüge nicht legitimiert ( BGE 133 I 185 zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 115 lit. b BGG , Beibehaltung der Rechtsprechung zu Art.
Art. 88 OG
b BGG , Beibehaltung der Rechtsprechung zu Art. 88 OG ); dasselbe gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Rüge, das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot sei verletzt (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the primary reason for not admitting the appeal due to the lack of a right to a residence permit.

Art. 108 BGG

The non-entry into the merits was carried out under the simplified procedure regulated by this article.

Art. 65 BGG

Mentioned in relation to the imposition of court costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant following the decision not to enter into the merits.

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«…cheint. Selbst langjährige Anwesenheit genügt für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts regelmässig nicht (vgl. BGer 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Obwohl der Beschwerdeführer seit früher Kindhe…»
B.2013.40 (2013-08-27) · sg
Revocation of Permanent Residence Permit for Turkish National Based on Serious Convictions
«…cheint. Selbst langjährige Anwesenheit genügt für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts regelmässig nicht (vgl. BGer 2C_425/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Obwohl der Beschwerdeführer seit früher Kindhe…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_425/2007/leb

Urteil vom 13. November 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

2. Abteilung, 2. Kammer, vom 6. Juni 2007.

Erwägungen:

1. Der aus dem Kosovo stammende serbische Staatsangehörige X.________, geboren 1976, reiste 1993 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Asylgesuch wurde am 8. Mai 1995, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung abgewiesen. Auf Beschwerde hin bestätigte die Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom 22. Februar 1999 sowohl die Rechtmässigkeit der Asylverweigerung als auch der Wegweisung, hielt aber dafür, dass der Wegweisungsvollzug angesichts der zum Urteilszeitpunkt herrschenden Verhältnisse in der Heimat des albanischstämmigen X.________ zur Zeit unzumutbar erscheine, weshalb das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) am 1. März 1999 seine vorläufige Aufnahme anordnete. Am 9. Oktober 2000 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin; gestützt auf die Heirat erhielt er in Anwendung von Art. 7 ANAG die Aufenthaltsbewilligung. Die Ehefrau gebar Ende 2002 in Südafrika, ihrem Geburtsland, ein von einem anderen Mann stammendes Kind. Nachdem die Ehe bereits am 10.Januar 2002 gerichtlich getrennt worden war, wurde am 30. September 2004 die Scheidung ausgesprochen.

Am 2. Juni 2004 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und ordnete seine Wegweisung aus dem Kanton Zürich an. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Am 6. Juni 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid vom 13. Dezember 2006 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. August 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts bzw. die diesem zugrundeliegenden Entscheide seien aufzuheben und es sei ihm der weitere Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen, eventualiter sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht beantragt, gleich wie namens des Regierungsrats die Staatskanzlei des Kantons Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 29. August 2007 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde hinsichtlich der mit dem angefochtenen Entscheid verbundenen Ausreiseverpflichtung die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichentags ist dem Gesuch um Verzicht auf die Einforderung eines Kostenvorschusses entsprochen worden; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nicht gestellt worden.

2.

2.1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig gegen Entscheide über Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), sowie gegen die Wegweisung (Ziff. 4).

2.1.1 Der Beschwerdeführer kann aus keiner landesrechtlichen Norm einen Bewilligungsanspruch ableiten. Dass Art. 7 ANAG vorliegend als anspruchsbegründende Norm ausser Betracht fällt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Was die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung [BVO; SR 823.21]) betrifft, kann auf BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284 verwiesen werden; aus den dortigen Erwägungen ergibt sich zwangslos, dass sich ein Recht auf Bewilligungserteilung auch nicht aus der Verordnung vom 13. September 2000 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländer-Integrationsverordnung [VIntA; SR 142.205]) ableiten lässt. Schliesslich vermag auch das vom Beschwerdeführer angerufene allgemeine Rechtsgleichheitsgebot kein Recht auf Bewilligungserteilung zu verschaffen; ohnehin erschiene vorliegend der Vorwurf rechtsungleicher Behandlung nicht substantiiert, bleibt es doch reine Spekulation, ob dem Beschwerdeführer nach dem Wegfall der Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme für Kosovo-Albaner eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden wäre, wenn er nicht mit einer Schweizerin verheiratet gewesen wäre.

2.1.2 Es fragt sich einzig, ob der Beschwerdeführer unter dem Titel Recht auf Privatleben ( Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ) Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erheben kann. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich auf die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen und die massgeblichen Kriterien zutreffend wiedergegeben. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären und ausserhäuslichen Bereich ( BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.). Erforderlich ist eine perfekte Integration, eine eigentliche Verwurzelung in der Schweiz in dem Sinn, dass die Lebensgestaltung anderswo, insbesondere im Heimatland, praktisch unmöglich erscheint. Selbst langjährige Anwesenheit genügt für die Anerkennung eines Anwesenheitsrechts regelmässig nicht (ebenda).

Beim Beschwerdeführer kann von einer Verwurzelung in der Schweiz im beschriebenen Sinn keine Rede sein; insbesondere lässt sich sein Fall nicht mit dem im erwähnten Urteil ( BGE 130 II 281 ) beurteilten Fall vergleichen. Er reiste 1993 in die Schweiz ein und konnte bloss wegen der Hängigkeit seines - unbegründeten - Asylgesuchs bzw. des entsprechenden Beschwerdeverfahrens längere Zeit hier bleiben. Nach Abschluss des Asylverfahrens wurde allein wegen - vorübergehender - Unzumutbarkeit der Rückreise vom Wegweisungsvollzug abgesehen. Eine Aufenthaltsbewilligung erhielt der Beschwerdeführer erst 2001, ausschliesslich gestützt auf eine Ehe, die schon nach gut einem Jahr als gescheitert gelten musste. Er hat im Zeitraum von 1996 bis Mitte 2002 mehrere Straferkenntnisse erwirkt, wobei er insgesamt zu über 80 Tagen Gefängnis verurteilt wurde. Nachdem mit Strafbefehl vom 5. Juni 2001 eine bedingte Gefängnisstrafe von 30 Tagen gegen ihn verhängt worden war, verwarnte ihn die Fremdenpolizei des Kantons Zürich am 27. Juli 2001. Am 10. Juni 2002 wurde ihm (zum zweiten Mal) der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. Unter diesen Voraussetzungen kann, selbst wenn der Beschwerdeführer sich beruflich bewährt haben sollte, von einer vollends gelungenen Integration, welche erste Voraussetzung für die Anerkennung eines auf die Garantie des Privatlebens ( Art. 8 EMRK ) gestützten Bewilligungsanspruchs wäre, von vornherein nicht gesprochen werden; es bedarf diesbezüglich keiner weiterer Abklärungen. Zu erwähnen bleibt, dass er in seiner Heimat Familienangehörige hat, die er ab und zu besucht, und seine dort lebende behinderte Schwester finanziell unterstützt.

2.1.3 Mangels Anspruchs auf Bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

2.2 Das ausdrücklich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnete Rechtsmittel könnte auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit welchem ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen ist ( Art. 116 BGG ), entgegengenommen werden. Dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen ausländerrechtlichen Status nichts aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV ableiten kann, ist bereits in E. 2.1.2 dargelegt worden. Da ein Rechtsanspruch auf Aufenthaltsbewilligung fehlt, ist der Beschwerdeführer zur Willkürrüge nicht legitimiert ( BGE 133 I 185 zur Beschwerdelegitimation gemäss Art. 115 lit. b BGG , Beibehaltung der Rechtsprechung zu Art. 88 OG ); dasselbe gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Rüge, das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot sei verletzt (vgl. BGE 129 I 113 E. 1.5 S. 118, mit Hinweisen, zu Art. 88 OG ; s. im Übrigen vorstehend E. 2.1.1). Zulässig könnte höchstens die Rüge sein, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt (sog. "Star-Praxis" [ BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.], die unter der Herrschaft des BGG weitergeführt wird [ BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.]). Der Beschwerdeführer macht unter diesem Titel geltend, die Voraussetzungen eines Härtefalles seien nicht geprüft worden. Insbesondere der Regierungsrat (E. 2 und 3 des Entscheids vom 13. Dezember 2006), aber auch das Verwaltungsgericht (E. 4 des angefochtenen Entscheids) haben sich mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seiner Situation in der Schweiz bzw. mit der Bedeutung, welche die Wegweisung für ihn hat, befasst. Die Gehörsverweigerungsrüge läuft demnach auf den Vorwurf unvollständiger Abklärungen und damit auf eine materielle Überprüfung des Sachentscheids hinaus, was bei fehlender Legitimation in der Sache selbst unzulässig ist (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313 ; 126 I 81 E. 7b S. 94).

2.3 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 BGG ) nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: