Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_424/2010 KI-generiert

Taxpayer v. Canton on Late Cost Advance Payment and Appeal Admissibility

Geschäftsnummer 2C_424/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tax dispute where a company challenged the tax assessments for state, communal, and federal taxes for the year 2007. The tax administration of the relevant canton declined to consider the company's appeal against the tax assessment due to a late submission of the required advance payment fee, which was made two days past the deadline. Subsequent appeals to the cantonal tax appeal commission and the administrative court were also dismissed on the same grounds. The company then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior decisions and remand the case for reconsideration. The Federal Tribunal, however, found that the company's appeal lacked sufficient justification and thus did not accept it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Taxpayer v. Canton on Late Cost Advance Payment and Appeal Admissibility: The tax administration of the relevant canton declined to consider the company's appeal against the tax assessment due to a late submission of the required advance payment fee, which was made two days past the deadline. Subsequent appeals to the cantonal tax appeal commission and the administrative court were also dismissed on the same grounds. The company then escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the prior decisions and remand the case for reconsideration. The Federal Tribunal, however, found that the company's appeal lacked sufficient justification and thus did not accept it.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuern 2007, direkte Bundessteuer 2007 Kostenvorschuss Versäumnis des Steuerpflichtigen Verzugskosten Vorschuss Gesuch an eine Behörde Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the basis for not entering into the appeal due to insufficient grounds for appeal.

Art. 108 BGG

Cited for the simplified procedure under which the appeal was not heard.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited for imposing the court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_424/2010

Urteil vom 25. Mai 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern 2007, direkte Bundessteuer 2007; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. März 2010.

Erwägungen:

1. Am 9. Juni 2009 trat die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau auf eine Einsprache der X.________ AG gegen die Ermessensveranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2007 sowie die direkte Bundessteuer 2007 nicht ein. Auf die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rechtsmittel (Rekurs und Beschwerde) trat die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheiden vom 25. November 2009 nicht ein, weil der Kostenvorschuss trotz Androhung des Nichteintretens bei Säumnis mit zwei Tagen Verspätung geleistet worden sei, ohne dass diesbezüglich ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt worden wäre oder ein Fristwiederherstellungsgrund ersichtlich sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde(n) mit Entscheid vom 24. März 2010 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Mai 2010 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht im Wesentlichen, die "beiden Entscheide" seien aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln ( Art. 95 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht, welche spezifischer Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ); dabei genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht. In der so ausgestalteten Beschwerdebegründung muss konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz selber eingegangen werden. Diesem Erfordernis genügt nicht, wer dem Bundesgericht eine Begründung vorlegt, die weitgehend deckungsgleich mit derjenigen ist, die der Vorinstanz präsentiert worden ist ( BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.).

Das Verwaltungsgericht hat auf die einschlägigen kantonalen Gesetzesnormen verwiesen, die die Frage des Kostenvorschusses, der Fristeinhaltung und der Säumnisfolgen regeln (namentlich § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]). Es hat sich sodann mit der Frage befasst, ob die strikte Anwendung dieser Regeln als überspitzt formalistisch qualifiziert werden könnte, auch wenn die Partei nicht durch ein unverschuldetes Hindernis vom rechtzeitigen Handeln abgehalten worden ist, und es hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (auf das gerade die Kostenvorschussregelung des Kantons Thurgau betreffende Urteil 2C_450/ 2008 vom 1. Juli 2008 E. 2.3.4) festgestellt, dass eine Behörde unter keinem Titel (auch nicht verfassungsrechtlicher Natur) verpflichtet ist, auf ein Rechtsmittel einzutreten, wenn eine Verfahrensvoraussetzung, wie sie die Leistung des Kostenvorschusses darstellt, nicht erfüllt wird, selbst wenn dies für die Partei schwerwiegende Folgen hat. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, genügt nicht um aufzeigen, dass das Verwaltungsgericht schweizerisches Recht (namentlich die von ihr erwähnten verfassungsmässigen Rechte) verletzt habe. Insbesondere geht sie nicht im Einzelnen auf die vorerwähnten Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein, womit dieses ihre dort vorgebrachten Rügen geprüft und für unbegründet befunden hat; sie wiederholt vor Bundesgericht im Wesentlichen, was sie bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hat. Damit aber fehlt es insgesamt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller