Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_424/2007 KI-generiert

Nigerian National v. Switzerland: Expulsion Detention Extension Upheld

Geschäftsnummer 2C_424/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Nigerian national who entered Switzerland illegally in February 2007. Following his informal expulsion by the local security department, he was placed in detention pending expulsion, which was subsequently extended by a local court. Despite ongoing proceedings related to his family situation and his assertion of paternity, he filed a complaint seeking release from detention, arguing that the family separation was causing him psychological problems. The case raises issues about the legality and proportionality of extending his detention while considering his familial circumstances, as well as the efforts required by authorities to facilitate his potential deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 13b Abs. 2 ANAG, Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 13b Abs. 3 ANAG, Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG, Art. 13g ANAG, Art. 109 BGG; Nigerian National v. Switzerland: Expulsion Detention Extension Upheld: Following his informal expulsion by the local security department, he was placed in detention pending expulsion, which was subsequently extended by a local court. Despite ongoing proceedings related to his family situation and his assertion of paternity, he filed a complaint seeking release from detention, arguing that the family separation was causing him psychological problems. The case raises issues about the legality and proportionality of extending his detention while considering his familial circumstances, as well as the efforts required by authorities to facilitate his potential deportation.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung Einreise- und Ausreiseverbot Wiedererwägung der Wegweisung Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Ehetrennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13b Abs. 2 ANAG
gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG ,
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG
Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the revision request based on a new fact.
Art. 13b Abs. 3 ANAG
auch das Beschleunigungsgebot nach Art. 13b Abs. 3 ANAG ) bei der nigerianischen Botschaft erkundigen müssen - soweit nicht bereits veranlasst -, ob die Ausstellung von Reisepapieren zwecks Vollzugs der Wegweisung möglich ist.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG
Sollte sich herausstellen, dass sich die Botschaft weigert, entsprechende Papiere zur Verfügung zu stellen, wäre die Ausschaffungshaft nach Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG zu beenden.
Art. 13g ANAG
Durchsetzungshaft nach Art. 13g ANAG in Frage kommen.
Art. 109 BGG
The appeal was decided in the simplified procedure based on this article.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure based on this article.

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the revision request based on a new fact.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

100 2014 55 (2014-03-21) · be
Guinean National Deportation Detention Extension Upheld Despite Family Ties and Past Marriage
«…om 14.1.2011, E. 4, 2C_743/2008 vom 15.10.2008, E. 2, 2C_508/2008 vom 24.7.2008, E. 2.2, 2C_424/2007 vom 4.9.2007, E. 4). – Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er kein enges Verhältnis zu seinem im Jahr 2010 gebo…»
D-779/2012 (2012-03-29)
Asylum denial upheld; revision denied due to insufficient new evidence
«…weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellten (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2), weshalb den entsprechenden Be- weisofferten nicht stattzugeben ist, dass v…»
D-5819/2010 (2010-08-24)
Asylum Seeker's Revision Request Regarding Expulsion Denied Due to Lack of Credible Evidence
«…5819/2010 es gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, IF_10/2007 E. 5.3, 6F_82007 E. 1.2), dass sich demzufolge das Revisionsgesuch diesbezüglich als un- zulässig erw…»
E-6379/2009 (2009-12-02)
Asylum Seekers Denied Revision and Legal Aid Amidst New Evidence Claims
«…, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2) und diesbe- züglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (bezüglich…»
D-1130/2009 (2009-04-21)
Asylum Revision Denied Due to Untimely and Insufficient Evidence
«…[ZGB, SR 210]) – gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halb- satz BGG kein zulässiges Beweismittel darstellt (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2). Hinsichtlich des vom 18. April 2007 datierten „Untersuchungsproto- kolls“…»
D-183/2009 (2009-01-27)
Asylum Seekers' Revision Request Dismissed as Manifestly Unfounded
«…dem Beweis von vorher oder von nachher eingetretenen Tatsachen dienen (vgl. BGE 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 5.3; 2C_424/2007 vom 4. September 2007 E. 3), dass nach dem Gesagten auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerich…»
D-6493/2008 (2008-11-25)
Asylum Case Revision Denied Due to Untimely and Inconsistent Evidence
«…auch nicht gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halb- satz BGG einen unzulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2), dass jedoch aus den beiden erwähnten Beweismitteln nichts hervor- geht, da…»
D-5815/2008 (2008-11-06)
Asylum Seeker's Revision Denied Due to Lack of Credibility and Untimely Evidence
«…, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2), dass sich demzufolge das Revisionsgesuch diesbezüglich als unzuläs- sig er…»
D-4520/2008 (2008-11-03)
Asylum Denial Upheld on Credibility and Late-Submitted Evidence, but Free Legal Aid Granted
«…Beschwerdeentscheid eingetretenen Tatsa- chen angestrebt wird (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Urteile des Bundes- gerichts 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2). Seite…»
2C_743/2008 (2008-10-15)
Detention Pending Deportation Upheld Despite Pending Paternity Hearing
«…oren ist, stattfinden. Ausserdem sei seine Beziehung zur Kindsmutter im Gegensatz zur Situation im Bundesgerichtsurteil 2C_424/2007 vom 4. September 2007, das im Entscheid vom 24. Juli 2008 zitiert worden ist, intakt. Diese Rügen gehen fehl. Zwar mag…»
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Federal Supreme Court Upholds Extension of Expulsion Detainment Despite Impending Marriage and Childbirth
«…zum Sohn ein Anwesenheitsrecht abzuleiten ist, nicht Gegenstand des Verfahrens der Ausschaffungshaft (vgl. auch Urteil 2C_424/2007 vom 4. September 2007, E. 4). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, verletzt der angefochtene Entschei…»
E-4258/2008 (2008-07-17)
Asylum Seekers' Revision Request Denied by Federal Administrative Court
«…, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2), dass sich demzufolge das Revisionsgesuch diesbezüglich als unzuläs- sig er…»
D-2920/2008 (2008-06-05)
Asylum Seekers' Revision Denied Over Pre-existing Medical Evidence
«…rher oder von nachher (vgl. sogleich) eingetretenen Tatsachen die- nen (vgl. BGE 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 5.3; 2C_424/2007 vom 4. September 2007 E. 3), dass nach dem Gesagten das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts v…»
D-2910/2008 (2008-06-02)
Cameroonian Asylum Seeker's Revision Petition Denied Over Unsubstantiated Persecution Claim
«…D-2910/2008 BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2), dass sich demzufolge das Revisionsgesuch diesbezüglich als unzuläs- sig er…»
D-1859/2008 (2008-05-16)
Asylum Revision Denied Due to Insufficient Grounds and Untimely Evidence
«…, weswegen sie gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a letzter Halbsatz BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellen (vgl. BGE 2C_424/2007 E. 3, 1F_10/2007 E. 5.3, 6F_8/2007 E. 1.2), dass sich demzufolge das Revisionsgesuch diesbezüglich als unzuläs- sig er…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_424/2007 /ble

Urteil vom 4. September 2007

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Müller,

Gerichtsschreiber Merz.

Parteien

X.________, alias Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,

Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Verlängerung der Ausschaffungshaft

gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG ,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 3. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Februar 2007 reiste der nigerianische Staatsangehörige X.________ (geb. 1984) illegal in die Schweiz ein, worauf ihn das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt am 6. Februar 2007 formlos wegwies und in Ausschaffungshaft nahm. Das zuständige Haftgericht bestätigte die Haft. Ebenso genehmigte es anschliessend die Verlängerung der Haft bis zum 4. August 2007, wobei die hiergegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2007 abgewiesen wurde (Verfahren 2C_249/2007).

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt bewilligte am 3. August 2007 die weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 3. November 2007.

2. Mit in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 17. August (Postaufgabe 23. August) 2007 gelangte X.________ an das Bundesgericht. Seiner Eingabe fügte er vor allem Unterlagen zu einem vor dem Zivilgericht Basel-Stadt hängigen eherechtlichen Verfahren bei. Unter anderem mangels einer für dieses Verfahren genügenden Eingabe überwies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Sache der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung. X.________ beantragt in seinem Schreiben vom 17. August 2007 sinngemäss, ihn aus der Haft zu entlassen. Das Bundesgericht hat das dieser Eingabe nicht beigefügte Urteil des Haftrichters vom 3. August 2007 beigezogen.

3. Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe vom 17. August 2007 als "Re-consideration letter" und verlangt insoweit eine Wiedererwägung des durch das Bundesgericht bereits getroffenen Entscheids ("supplicate for reconsideration [...] to the decision of this Court"). Das Bundesgericht kann seinen Entscheid indes nur in Wiedererwägung ziehen, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Zwar legt der Beschwerdeführer nunmehr eine Bestätigung vor, wonach er die Vaterschaft betreffend das Kind Z.________ (geb. 2005) anerkannt habe. Diese Anerkennung stammt indes vom 6. Juli 2007, erfolgte somit nach dem Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids vom 3. Juli 2007, weswegen sie - soweit überhaupt entscheiderheblich - gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG keinen zulässigen Revisionsgrund darstellt. Weitere Revisionsgründe nach Art. 121 ff. BGG macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Seine Eingabe lässt sich jedoch als (fristgerechte) Beschwerde gegen das haftrichterliche Urteil vom 3. August 2007 behandeln.

4. Bei Verlängerung der Ausschaffungshaft müssen sämtliche Voraussetzungen für diese Haftart nach Art. 13b und 13c ANAG (SR 142.20) weiterhin erfüllt sein. Das ist hier offensichtlich der Fall. Dem Beschwerdeführer sei immerhin in Erinnerung gerufen, dass seine familiäre Situation - soweit dies für das vorliegend einzig zu beurteilende Verfahren der Ausschaffungshaft überhaupt von Bedeutung ist - berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde nicht erst durch die vorliegende Ausschaffungshaft von seiner im Juni 2006 in Lagos/ Nigeria geehelichten Gattin und dem Kind Z.________ getrennt. Vielmehr liessen ihn diese bereits im September 2006 in Nigeria zurück und im Dezember 2006 wandte sich die Ehefrau vom Beschwerdeführer vollends ab und zeigte seither kein Interesse mehr an der Wiederaufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft. In der Folge ist der Beschwerdeführer mit fremden Reisepapieren und trotz einer bis zum 22. März 2008 geltenden Einreisesperre illegal in die Schweiz eingereist. Bereits im Jahre 2002, als sein Asylgesuch abgewiesen und er zur Ausreise aufgefordert worden war, hatte er sich dem Vollzug der Wegweisung zunächst durch Untertauchen entzogen, so dass seine Ausschaffung damals erst rund drei Jahre nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist stattfinden konnte. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in seiner Heimat den Ausgang eines Verfahrens zur etwaigen Bewilligung des Aufenthaltes in der Schweiz abzuwarten. Die vom kantonalen Sicherheitsdepartement am 6. Februar 2007 verfügte formlose Wegweisung ist nicht augenfällig unzulässig. Auch erweist sich die Verlängerung der Haft als verhältnismässig. Im Verfahren der Ausschaffungshaft ist nicht die familienrechtliche Frage zu beurteilen, wie der persönliche Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter Z.________ zu regeln ist. Dafür sind andere Instanzen zuständig. Ebenso wenig kann vorliegend Verfahrensgegenstand sein, ob er aus dem Verwandtschaftsverhältnis zu Z.________ ein Anwesenheitsrecht für die Schweiz wird ableiten können.

Der Beschwerdeführer verfügt offenbar über Reise- bzw. Identitätspapiere, zumal er solche für die am 6. Juli 2007 erklärte Vaterschaftsanerkennung vorweisen musste. Er weigert sich indes bisher, diese den Fremdenpolizeibehörden vorzulegen. Anlässlich seiner erneuten Vorführung bei der nigerianischen Botschaft am 31. Juli 2007 sei es seinen Bekundungen zufolge nicht um die Beschaffung von Reisepapieren gegangen. Ob der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist, steht derzeit nicht fest. Die Behörden werden sich aber innert nützlicher Frist (vgl. auch das Beschleunigungsgebot nach Art. 13b Abs. 3 ANAG ) bei der nigerianischen Botschaft erkundigen müssen - soweit nicht bereits veranlasst -, ob die Ausstellung von Reisepapieren zwecks Vollzugs der Wegweisung möglich ist. Sollte sich herausstellen, dass sich die Botschaft weigert, entsprechende Papiere zur Verfügung zu stellen, wäre die Ausschaffungshaft nach Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG zu beenden. Allerdings könnte diesfalls die Anordnung der sog. Durchsetzungshaft nach Art. 13g ANAG in Frage kommen.

Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im ausführlichen Haftrichterentscheid vom 3. August 2007 sowie im Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juli 2007 verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer neuerdings auf psychische Probleme wegen der Trennung von seiner Familie hinweist, steht dies der Haft nicht entgegen; die Behörden haben allenfalls für angemessene Haftbedingungen zu sorgen.

5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung zu erledigen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen und Akten der Vorinstanzen kann hier verzichtet werden. Zwar würde der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang kostenpflichtig. Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird jedoch praxisgemäss von der Erhebung einer Gebühr abgesehen.

6. Das kantonale Sicherheitsdepartement wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG :

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: