Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_422/2021 KI-generiert

Pet Owner Challenge to Cost Advance for Dog Legislation Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2C_422/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding dog ownership and animal welfare regulations in which the complainant challenged a decision by the Directorate of Health of the Canton of Zurich dated March 23, 2021. The complainant's appeal to the Administrative Court of the Canton of Zurich resulted in a requirement to pay an advance cost of 2,500 CHF under the threat of non-consideration within 20 days. The complainant then approached the Swiss Federal Tribunal to contest this fee imposition, seeking to have the Administrative Court accept their original appeal. However, the complainant did not adequately demonstrate why the Administrative Court's previous cost assessment related to an earlier case, which included a 2,955 CHF fee due to a joint liability with her spouse, was incorrect or unfair. The court focused solely on the issue of the cost advance, excluding consideration of the underlying appeal against the health directorate's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Pet Owner Challenge to Cost Advance for Dog Legislation Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The complainant's appeal to the Administrative Court of the Canton of Zurich resulted in a requirement to pay an advance cost of 2,500 CHF under the threat of non-consideration within 20 days. The complainant then approached the Swiss Federal Tribunal to contest this fee imposition, seeking to have the Administrative Court accept their original appeal. However, the complainant did not adequately demonstrate why the Administrative Court's previous cost assessment related to an earlier case, which included a 2,955 CHF fee due to a joint liability with her spouse, was incorrect or unfair. The court focused solely on the issue of the cost advance, excluding consideration of the underlying appeal against the health directorate's decision.

Schlagwörter

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Hundehaltung Kostenvorschuss Hundesteuer Verwaltungsgebühr Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Parteientschädigung Streitgegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President to decide not to enter into the appeal (nichteintreten) as a single judge following the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the final order because the Tribunal decided not to levy costs in this specific case.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the final orders as the basis for determining that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_422/2021

Urteil vom 20. Mai 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Zollstrasse 20, 8090 Zürich,

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich.

Gegenstand

Hundehaltung,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

3. Abteilung, vom 22. April 2021 (VB.2021.00271).

Erwägungen:

1. A.________ hat am 16. April 2021 einen Entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 23. März 2021 betreffend Tierschutz und Hundegesetzgebung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich angefochten. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2021 wurde der unter Androhung des Nichteintretens innerhalb von 20 Tagen zu leistende Kostenvorschuss auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. A.________ ist hiergegen mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, die entsprechende Verfügung aufzuheben und die Beschwerde vom 16. April 2021 "anzunehmen". Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte und Rechtsnormen verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sind, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt und damit qualifiziert begründet werden ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen). Bezüglich der Verletzung von Grundrechten bzw. einer verfassungswidrigen Anwendung kantonalen Rechts besteht die gleiche qualifizierte Begründungspflicht.

2.2.

2.2.1. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich die angefochtene Verfügung über den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.--; eine Annahme der Beschwerde im Sinn einer Gutheissung der Eingabe vom 16. April 2021 ist damit zum Vornherein ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, sie schulde aus einem früheren Verfahren Kosten im Betrag von insgesamt Fr. 2'955.--, weshalb ein Kostenvorschuss erhoben werden könne; sie legt nicht dar, inwiefern der entsprechende Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder § 15 Abs. 2 lit. b des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 willkürlich angewendet worden wäre.

2.2.2. Dies ist auch nicht ersichtlich: Der Umstand, dass die Rechnung aus dem Verfahren AN.2020.00014 betreffend Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an ihren Gatten gerichtet war, ändert nichts daran, dass der Betrag ausstehend und sie am entsprechenden Verfahren mit ihrem Mann als Beschwerdeführerin beteiligt gewesen ist; ihr wurden die entsprechenden Kosten unter Solidarhaft mit diesem auferlegt (Ziffer 3 des Dispositivs). Dass ihr Gatte und sie mit dem Ausgang des entsprechenden Verfahrens nicht einverstanden sind, ändert nichts daran, dass die entsprechenden Gebühren geschuldet sind.

3. Auf die Eingabe ist durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar