Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_422/2011 KI-generiert

Challenge to Legal Fee Award Following Exclusion from Joint Liability for Livestock Levy

Geschäftsnummer 2C_422/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between multiple companies engaged in pig farming and the Federal Office of Agriculture regarding a fee imposed for exceeding the maximum permitted livestock levels in 2007. Following an investigation, the Federal Office required a payment totaling approximately 250,150 CHF, which was later reduced by the Federal Administrative Court to 189,000 CHF. One of the involved parties contested the amount of compensation awarded for legal costs, feeling it was inadequate, and sought an increased compensation or a remand for reassessment. The Federal Court ultimately found the complaint to be without merit, concluding that the compensation amount was appropriate given the circumstances and established procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 6 EMRK, Art. 33a Abs. 2 VwVG, Art. 37 VGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Legal Fee Award Following Exclusion from Joint Liability for Livestock Levy: Following an investigation, the Federal Office required a payment totaling approximately 250,150 CHF, which was later reduced by the Federal Administrative Court to 189,000 CHF. One of the involved parties contested the amount of compensation awarded for legal costs, feeling it was inadequate, and sought an increased compensation or a remand for reassessment. The Federal Court ultimately found the complaint to be without merit, concluding that the compensation amount was appropriate given the circumstances and established procedures.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Landwirtschaftsrecht Grundsatz der Rechtsgleichheit Haftungsausschluss Fernhaltemassnahme Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was disposed of in simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the Federal Court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 BGG

No party compensation was awarded due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_422/2011

Urteil vom 9. Januar 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichter Donzallaz,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

E.Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Weber,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft.

Gegenstand

Abgabe wegen Überschreitung des Tierhöchstbestandes im Jahr 2007 / Parteientschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 1. April 2011.

Erwägungen:

1. Die X.________ SA, die Y.________ SA und die A.Z.________ & fils SA betreiben die Schweinezucht bzw. Schweinemast mit mehreren Produktionsstätten im Kanton Freiburg.

Mit Verfügung vom 6. August 2009 stellte das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) betreffend das Jahr 2007 eine Überschreitung des (Tier-) Höchstbestandes fest und es forderte als Folge hiervon eine Abgabe in Höhe von insgesamt Fr. 250'150.--. Das BLW rechnete dabei die Tierbestände der Produktionsstätten der genannten Unternehmungen zusammen, da diese nicht voneinander unabhängig seien. Unter Hinweis darauf, dass zwischen ihm und der A.Z.________ & fils SA "eine gewisse Verbindung" (un certain lien) bestehe, wurde die Verfügung des BLW auch E.Z.________ zugestellt.

Auf Beschwerde der X.________ SA, der Y.________ SA, der A.Z.________ & fils SA und von E.Z.________ reduzierte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. April 2011 die geforderte Abgabe auf Fr. 189'000.--. Bezüglich der durch das BLW erfolgten Verfügungseröffnung an E.Z.________ hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Letzterer zwar als verantwortliche Person verschiedener Betriebe genannt werde, jedoch von keiner der erwähnten Gesellschaften Aktien besitze. Er sei daher als blosser Betriebsleiter, nicht aber als Bewirtschafter zu verstehen, weshalb eine solidarische Mithaftung ausgeschlossen sei. In seinem Urteilsdispositiv stellte das Bundesverwaltungsgericht deshalb klar, dass die solidarische Haftbarkeit bezüglich der geschuldeten Abgabe ausschliesslich die X.________ SA, die Y.________ SA und die A.Z.________ & fils SA treffe. Es auferlegte E.Z.________ keine Gerichtskosten und sprach ihm zudem eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- zu.

Gegen die Höhe der vom Bundesverwaltungsgericht zugesprochenen Parteientschädigung richtet sich die von E.Z.________ am 20. Mai 2011 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, worin er eine Parteientschädigung von Fr. 17'294.--, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt werden kann:

Der Beschwerdeführer erachtet die ihm von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung als völlig ungenügend und führt in diesem Zusammenhang insbesondere auch ins Feld, dass er nicht zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert worden sei. Er rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Rechtsgleichheit, eine Rechtsverweigerung, einen Missbrauch des Ermessens, eine willkürliche Anwendung von Bundesrecht sowie eine Verletzung von Art. 6 EMRK .

Der Rüge kann nicht gefolgt werden. Wie den gemeinsamen Eingaben der X.________ SA, der Y.________ SA, der A.Z.________ & fils SA und von E.Z.________ an das Bundesverwaltungsgericht entnommen werden kann, wurde seitens der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nahezu ausschliesslich die Gesetz- und Verfassungsmässigkeit der rechtlichen Grundlagen der im Streit liegenden Abgabe thematisiert, wobei die diesbezüglich erhobenen Rügen vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet erachtet wurden. In Bezug auf E.Z.________ ging es im vorinstanzlichen Verfahren jedoch vor allem um die Frage der Parteistellung resp. um seine Beteiligung an den Geschäftsaktivitäten der genannten Unternehmungen; hierzu äussern sich die eingereichten Rechtsschriften einzig auf wenigen Zeilen. Bei dieser Sachlage kann in der E.Z.________ zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 250.-- jedenfalls kein Ermessensmissbrauch und keine unrichtige Anwendung von Bundesrecht erblickt werden.

Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend macht, er habe einen wesentlich grösseren Aufwand betrieben und er in diesem Zusammenhang behauptet, er habe sich eigens in eine für ihn unbekannte Materie einarbeiten müssen, können seine Ausführungen nicht nachvollzogen werden: Im Gegenteil ist erstellt, dass er bereits in der sehr ähnlich gelagerten Angelegenheit 2C_663/2008, welche vom Bundesgericht am 23. November 2009 entschieden wurde, als Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei agierte. Nicht überzeugend sind auch die Ausführungen des Rechtsvertreters, wonach das Verfahren vor dem BLW in französischer Sprache geführt worden sei und auch der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Französisch sprechen würde, weshalb ein abzugeltender Übersetzungsaufwand entstanden sei. Diesbezüglich ist dem Rechtsvertreter vielmehr entgegenzuhalten, dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur deshalb in deutscher und nicht in französischer Sprache geführt wurde, weil er selbst die Beschwerde bei der Vorinstanz auf Deutsch eingereicht hat (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG ). Ein solches Vorgehen sowie die Mandatierung eines anderssprachigen Anwalts sind freilich zulässig, doch sind damit verbundene Mehrkosten von der betreffenden Partei selbst zu tragen. Mit einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes sowie des Grundsatzes der interkantonalen Freizügigkeit gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) hat dies entgegen der Meinung des Rechtsvertreters nichts zu tun: Es versteht sich von selbst, dass ein Anwalt, der in einem anderen Sprachraum beruflich tätig sein will, sich entweder die entsprechenden Sprachkompetenzen aneignen oder aber selber für eine Übersetzung besorgt sein muss.

Sodann anerkennt der Beschwerdeführer explizit und zu Recht, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet gewesen wäre, von sich aus um Zustellung einer Honorarnote zu ersuchen (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Rz. 4.84; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, Nr. B-6203/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4). Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) auferlegt den Parteien, welche Anspruch auf Parteientschädigung erheben, die Obliegenheit, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Abs. 1); für den Fall, dass keine Kostennote eingereicht wird, sieht diese Bestimmung ausdrücklich vor, dass das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt (Abs. 2). Die rechtzeitige Einreichung der Honorarnote erscheint demzufolge als ein Aspekt der anwaltlichen Sorgfalt. Der Rechtsvertreter macht indessen geltend, er habe vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids noch gar nicht damit rechnen müssen, dass ein Urteil unmittelbar bevorstehe und es könne von ihm nicht verlangt werden, "bei jeder sich bietenden Vermutung, es könnte als Nächstes ein Urteil ergehen, eine Kostennote einzureichen"; dies käme einem "prozessökonomischen Unsinn" gleich. Diese Einwendung überzeugt in keiner Weise: Bevor das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil fällte, führte es einen vollständigen doppelten Schriftenwechsel durch. Im Anschluss daran, am 11. Oktober 2010, reichten die Beschwerdeführerinnen des vorinstanzlichen Verfahrens unaufgefordert noch eine abschliessende Stellungnahme ein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste es für den Rechtsvertreter offensichtlich sein, dass zumindest die Möglichkeit eines baldigen Entscheids des Gerichts besteht; von einer prozessökonomisch nicht zu vertretenden, prophylaktischen bzw. verfrühten Einreichung der Honorarnote konnte in diesem Moment keine Rede mehr sein. Nach dem Ausgeführten begründet der angefochtene Entscheid in diesem Zusammenhang weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) noch einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK .

3. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler