Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_420/2016 KI-generiert

Expulsion Detention Appeal Jurisdiction Challenge

Geschäftsnummer 2C_420/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the continuation of detention for a Tunisian national under deportation orders. The District Court of Zurich authorized an extension of the detention until June 7, 2016. The individual challenged this decision in the Administrative Court of Zurich, but the court dismissed the appeal, stating that the individual had already been deported on March 23, 2016, and therefore lacked the necessary legal interest for the appeal to be considered. Subsequent correspondence from the individual expressed concern about leaving Switzerland and separation from their children. However, the Federal Tribunal determined that the appeal did not adequately address the critical issues related to the Administrative Court's dismissal and hence chose not to proceed with the case. Additionally, no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Expulsion Detention Appeal Jurisdiction Challenge: The District Court of Zurich authorized an extension of the detention until June 7, 2016. The individual challenged this decision in the Administrative Court of Zurich, but the court dismissed the appeal, stating that the individual had already been deported on March 23, 2016, and therefore lacked the necessary legal interest for the appeal to be considered. Subsequent correspondence from the individual expressed concern about leaving Switzerland and separation from their children. However, the Federal Tribunal determined that the appeal did not adequately address the critical issues related to the Administrative Court's dismissal and hence chose not to proceed with the case. Additionally, no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Fortsetzung Ausschaffungshaft (G.-Nr. G1160059-L/U) Ausweisungsgrund administrative Versorgung sachliche Unzuständigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Zulässige Gründe Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to enter the appeal due to a lack of sufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_420/2016

Urteil vom 12. Mai 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________, c/o B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht.

Gegenstand

Fortsetzung Ausschaffungshaft (G.-Nr. G1160059-L/U),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. April 2016.

Erwägungen:

Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, bewilligte mit Verfügung vom 2. März 2016 die Verlängerung der gegen den 1969 geborenen tunesischen Staatsangehörigen A.________ angeordneten Ausschaffungshaft bis zum 7. Juni 2016. Dagegen liess dieser am 29. März 2016 durch einen Rechtsanwalt Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich führen. Dieses trat mit Verfügung des Einzelrichters vom 6. April 2016 auf die Beschwerde nicht ein; es begründete dies damit, dass der Betroffene bereits am 23. März 2016 mit einem Sonderflug in seine Heimat ausgeschafft worden sei, womit ihm das erforderliche aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde fehle; Gründe, um vom Erfordernis des (aktuellen) Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise abzusehen, seien nicht ersichtlich.

Mit vom 7. Mai 2016 datiertem Schreiben, dem verschiedene Dokumente beigelegt sind, nimmt A.________ Bezug auf die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts. Er beklagt sich darüber, dass er die Schweiz und seine Kinder verlassen muss bzw. musste.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die Eintretensfrage vor der Vorinstanz zu beziehen und zu beschränken.

Einziger möglicher Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht bildet die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2016. Dabei handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer äussert sich einzig zur Frage seiner Anwesenheit in der Schweiz. Zur allein massgeblichen Eintretensfrage vor dem Verwaltungsgericht lässt sich seiner Eingabe nichts entnehmen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände des Falles rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller