Appeal Admissibility Against Procedural Decision on Tax Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual contested a decision by the tax appeals court of the Canton of Zurich regarding state and municipal taxes, as well as direct federal tax for the years 2017 and 2018. The person appealed to the Zurich Administrative Court, which issued a directive on April 7, 2021, setting a non-extendable deadline for submitting an improved appeal and requiring a deposit of CHF 1,140, failing which the complaint would not be considered. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal to overturn this directive. However, the Federal Tribunal clarified that the dispute related only to the administrative directive for procedural improvement, not the substantive tax issues the appellant raised, which involved claims about procedural and financial conditions, including a required cost deposit and alleged financial difficulties.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Admissibility Against Procedural Decision on Tax Cost Advance: The person appealed to the Zurich Administrative Court, which issued a directive on April 7, 2021, setting a non-extendable deadline for submitting an improved appeal and requiring a deposit of CHF 1,140, failing which the complaint would not be considered. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal to overturn this directive. However, the Federal Tribunal clarified that the dispute related only to the administrative directive for procedural improvement, not the substantive tax issues the appellant raised, which involved claims about procedural and financial conditions, including a required cost deposit and alleged financial difficulties.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal by simplified procedure because the requirements for appeal were not met.
Used to refrain from imposing court costs on the parties.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_419/2021
Urteil vom 1. Juni 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Züric h.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017 und 2018,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, vom 7. April 2021
(SB.2021.00049 und SB.2021.00050).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ wandte sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2021 betreffend Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2017 und 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses setzte ihm mit Verfügung vom 7. April 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, und eine Frist von 20 Tagen, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'140.-- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
1.2. Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Verfügung vom 7. April 2021 sei "von der Hand- und an die Vorinstanz zurück zu weisen". Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
2. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist ausschliesslich die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2021, mit der die Steuerverfahren vereinigt worden sind (Ziff. 1) und eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung (Ziff. 2) sowie zur Leistung eines Kostenvorschusses (Ziff. 3) angesetzt worden ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen aber hauptsächlich Straf- und Zivilverfahren sowie materiell-rechtliche Vorbringen zur steuerrechtlichen Lage. Darauf kann von vornherein nicht eingetreten werden. Lediglich in Bezug auf den Kostenvorschuss enthält die Beschwerde Ausführungen zum Streitgegenstand.
3. Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Dieser muss von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerdebegründung dargelegt werden, sofern er nicht offensichtlich ist ( BGE 142 V 26 E. 1.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei Kostenvorschussverfügungen ( BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c) kann ein Nachteil wohl angenommen werden; die Frage kann aber letztlich offengelassen werden.
4. Der vom Verwaltungsgericht erhobene Kostenvorschuss stützt sich auf kantonales Prozessrecht ab. Dieses kann vom Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten überprüft werden ( BGE 141 I 105 E. 3.3.1). Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er der Zürcher Justiz kein Geld schulde, und der nicht näher substanziierte Verweis auf angebliche Prozessentschädigungen, die er von den Zürcher Gerichten noch zugute habe (vgl. S. 6 der Beschwerde), genügen diesen Anforderungen nicht und stehen zudem im Widerspruch zur beigelegten Betreibungsregisterauskunft und zur Aussage des Beschwerdeführers, wonach Zürcher Gerichte Verlustscheine "als Kopfgeld" gegen ihn halten würden (vgl. S. 10 der Beschwerde). Was schliesslich die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers betrifft, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen. Weder wird in der Beschwerde behauptet noch ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Insoweit obliegt es nicht dem Bundesgericht, als erste Instanz darüber zu befinden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden; dies geschieht durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger