Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_417/2023 KI-generiert

Energy Supply Interruption Dispute: Denial of Legal Aid Upheld

Geschäftsnummer 2C_417/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal before the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the President of the Appellate Court of Basel-Stadt on July 31, 2023. The appellant, A.______, was tasked with paying a cost advance in a pending appeal procedure related to the interruption of energy supply. The court refused her request for free legal aid, citing the lack of prospects of success for her appeal. A.______ challenged this decision, arguing, among other points, that her alleged damages claims against the Canton could offset the outstanding bills leading to the energy supply interruption. However, her submissions were largely incomprehensible, failing to properly engage with the court's reasoning. Consequently, the tribunal found the appeal unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 93 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 BGG; Energy Supply Interruption Dispute: Denial of Legal Aid Upheld: The appellant, A.______, was tasked with paying a cost advance in a pending appeal procedure related to the interruption of energy supply. The court refused her request for free legal aid, citing the lack of prospects of success for her appeal. A.______ challenged this decision, arguing, among other points, that her alleged damages claims against the Canton could offset the outstanding bills leading to the energy supply interruption. However, her submissions were largely incomprehensible, failing to properly engage with the court's reasoning. Consequently, the tribunal found the appeal unfounded.

Schlagwörter

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Unterbrechung der Energielieferung unentgeltliche Prozessführung unentgeltliche Rechtspflege Energieversorgung unrechtmässige Entziehung von Energie substantiierte Begründung Nothilfe nach BV richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided not to levy court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to award party compensation.

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«…tlichen Rechtspflege ab und bestätigte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 14. August 2023. Mit Urteil 2C_417/2023 trat das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mangels genügender Begründung ( Art. 42 Abs.…»
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«…reits in anderen Verfahren betreffend Unterbrechung der Energielieferung (vgl. Urteile 2C_328/2023 vom 5. Juli 2023 und 2C_417/2023 vom 11. September 2023) argumentiert sie mit angeblichen Fehlern des Zivilstandamtes des Kantons Basel-Stadt und daraus…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_417/2023

Urteil vom 11. September 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gegenstand

Unterbrechung der Energielieferung; unentgeltliche

Prozessführung,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident,

vom 31. Juli 2023 (VD.2023.69).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 setzte der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt A.________ eine am 14. August 2023 ablaufende Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- in einem beim Appellationsgericht hängigen Rekursverfahren betreffend Unterbrechung der Energielieferung zu leisten. In der Begründung wurde unter anderem festgehalten, dass ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit des Rekurses abgewiesen werden müsste.

Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 wies der Präsident des Appellationsgerichts ein nachträgliches Gesuch von A.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und bestätigte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 14. August 2023.

1.2. A.________ gelangt mit Eingabe vom 6. August 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und erklärt, Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Juli 2023 erheben zu wollen. Sie stellt kein Gesuch um aufschiebende Wirkung.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

Am 7. August 2023 reichte A.________ einen "Zusatz zur Begründung" ein.

2.

2.1. Die angefochtene Verfügung hat einzig die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem vor dem Appellationsgericht hängigen Rekursverfahren zum Gegenstand. Sie schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid ( Art. 90 BGG ), sondern einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar (vgl. sinngemäss Urteil 2C_990/2017 vom 6. August 2018 E. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen).

Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1; 134 V 138 E. 3) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).

In der Sache geht es um die Unterbrechung der Energielieferung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (vgl. BGE 137 I 120 E. 1). Folglich steht dieses Rechtsmittel auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid zur Verfügung.

2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, sofern sie die gesuchstellende Person - wie vorliegend - zur Leistung eines Kostenvorschusses auffordern und ihr androhen, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ( BGE 142 III 798 E. 2.3.1 ; 129 I 129 E. 1.1; Urteile 2C_404/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1.1; 2C_320/2023 vom 8. Juni 2023 E. 2.3).

2.3. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).

In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 ; 143 I 321 E. 6.1 ; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 148 I 104 E. 1.5 ; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).

2.4. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2023 hat der Präsident des Appellationsgerichts im Wesentlichen auf die Begründung der Verfügung vom 24. Juli 2023 verwiesen. Dort hatte er aufgrund einer summarischen Prüfung erwogen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetze, weshalb das Gericht mangels hinreichender Begründung (§ 16 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BS; SG 270.100]) auf den Rekurs mutmasslich nicht werde eintreten können. In der Verfügung vom 31. Juli 2023 hat die Vorinstanz weiter festgehalten, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin grösstenteils unverständlich seien und einen relevanten Bezug zum vorliegenden Verfahren weitgehend vermissen liessen. Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen.

2.5. In ihren Eingaben an das Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin zwar eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV geltend. Ihre Ausführungen sind indessen in weiten Teilen unverständlich bzw. schwer nachvollziehbar. Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Aussichtslosigkeit ihres Rekurses fehlt weitgehend. Wie bereits in einem anderen Verfahren betreffend Unterbrechung der Energielieferung (vgl. Urteil 2C_328/2023 vom 5. Juli 2023) argumentiert die Beschwerdeführerin mit angeblichen Fehlern des Zivilstandamtes des Kantons Basel-Stadt und daraus fliessenden Haftungsansprüchen gegen den Kanton. Soweit ersichtlich ist sie der Auffassung, dass die offenen Rechnungen, aufgrund derer die Energieliefersperre angeordnet worden war, mit ihren angeblichen Schadenersatzansprüchen gegen den Kanton verrechnet werden könnten.

Mit diesen Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin indessen nicht in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise darzutun ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. E. 2.3 hiervor), dass und inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich angewendet oder Art. 29 Abs. 3 BV verletzt habe, indem sie aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass ihr Rekurs aussichtslos sei.

3.

3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2. Den Eingaben der Beschwerdeführerin lässt sich nicht entnehmen, ob sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Umständehalber wird indessen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist den Industriellen Werken Basel (IWB) kein Aufwand entstanden, sodass ihnen bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov