Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_416/2010 KI-generiert

Residence permit extension for foreign spouse of Swiss citizen denied due to abusive reliance on a broken marriage (wife left country, no contact); appeal inadmissible for inadequate reasoning on abuse-of-rights basis (Art. 42(2) BGG).

Geschäftsnummer 2C_416/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. public-law division) dismissed the appeal, ordering the appellant to pay court costs of CHF 1,000. The decision not to enter into the case means the administrative and cantonal judgments stand: the appellant, a Bangladeshi national married to a Swiss citizen, was denied an extension of his residence permit and was ordered to leave the canton of Zurich. The dispute arose after the appellant's Swiss wife left for the USA in 2005, with the authorities concluding the marriage was no longer genuinely lived and that invoking it was an abuse of rights, permitting permit refusal under the former Art. 7 ANAG (now ALN). The Court found the appeal inadmissible because the appellant, represented by counsel, failed to meet the pleading requirements of Art. 42(2) BGG, as he only made a general claim about professional separation not ending entitlement to a permit without addressing the crucial abuse-of-rights reasoning, making the requested relief insufficiently substantiated in the legal merits.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 7 ANAG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Residence permit extension for foreign spouse of Swiss citizen denied due to abusive reliance on a broken marriage (wife left country, no contact); appeal inadmissible for inadequate reasoning on abuse-of-rights basis (Art. 42(2) BGG): public-law division) dismissed the appeal, ordering the appellant to pay court costs of CHF 1,000. The decision not to enter into the case means the administrative and cantonal judgments stand: the appellant, a Bangladeshi national married to a Swiss citizen, was denied an extension of his residence permit and was ordered to leave the canton of Zurich. The dispute arose after the appellant's Swiss wife left for the USA in 2005, with the authorities concluding the marriage was no longer genuinely lived and that invoking it was an abuse of rights, permitting permit refusal under the former Art. 7 ANAG (now ALN). The Court found the appeal inadmissible because the appellant, represented by counsel, failed to meet the pleading requirements of Art. 42(2) BGG, as he only made a general claim about professional separation not ending entitlement to a permit without addressing the crucial abuse-of-rights reasoning, making the requested relief insufficiently substantiated in the legal merits.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligungen Ehefreiheit Asylrecht ausländischer Ehegatte einvernehmliches Getrenntleben Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to dismiss the appeal in a simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Ground for inadmissibility due to insufficient legal reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_416/2010

Urteil vom 17. Mai 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer.

Erwägungen:

1. X.________, 1963 geborener Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste 1995 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Sein Gesuch blieb erfolglos; hingegen wurde im Rechtsmittelverfahren die Wegweisung aufgehoben und alsdann seine vorläufige Aufnahme angeordnet. Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurden 2002 und 2004 abgewiesen. Am 23. Juni 2003 erwirkte X.________ eine viermonatige bedingte Gefängnisstrafe wegen Raufhandels. Nachdem er am 25. Oktober 2004 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau erteilt. Im Spätsommer 2005 reiste die Ehefrau in die USA aus.

Mit Verfügung vom 21. August 2006 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit sowie zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets (Wegweisung). Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 3. März 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Mai 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm auch weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften namentlich die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid unter zutreffender Wiedergabe der diesbezüglich gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dargelegt, dass dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers nur dann gestützt auf Art. 7 ANAG die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden muss, wenn eine Ehe tatsächlich gelebt wird; die Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe, d.h. die Geltendmachung eines Bewilligungsanspruchs trotz fehlender Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft, sei rechtsmissbräuchlich und erlaube die Bewilligungsverweigerung. Das Verwaltungsgericht kam gestützt auf Indizien zur Auffassung, es liege Rechtsmissbrauch vor. Es erwähnte den Wegzug der Ehefrau Ende September 2005, der definitiv sei; seither sei die Ehe, ungeachtet des offenbar beruflichen Hintergrunds der Ausreise, endgültig zerrüttet; eine Wiedervereinigung habe bis heute nicht stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer selber angegeben habe, seit Juni/Juli 2005 keinen Kontakt mehr zur Ehefrau zu haben.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begnügt sich mit dem allgemeinen Hinweis darauf, dass beruflich bedingtes Getrenntwohnen den Bewilligungsanspruch nicht untergehen lasse, um ausdrücklich festzuhalten, es erübrige sich deshalb auf die (immerhin für den Verfahrensausgang zentrale) Rechtsmissbrauchsargumentation der Vorinstanz einzugehen. Im gegebenen Kontext geradezu abwegig sind die Ausführungen in Ziff. 2.2.3 der Beschwerdeschrift. Inwiefern sodann vorinstanzliche Behauptungen "haltlos" sein sollen, bleibt unerfindlich. Die Beschwerdeschrift genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller