Taxpayer Challenge to Personal Tax Liability Based on Health Claims and Smoking Regulations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against the tax administration of a Swiss canton regarding state, communal, and federal taxes for the years 2003 and 2004, in which the individual was assessed a taxable income of 48,300 and 7,200 Swiss francs for state and municipal taxes, and 49,000 and 7,900 Swiss francs for federal taxes. The individual contested these assessments, claiming a total exemption from tax obligations due to alleged inadequate protection for non-smokers in Switzerland, citing personal health issues related to smoking. The lower court upheld the tax assessments, leading to the individual's appeal to the Federal Tribunal, which found the appeal to be without merit, stating that personal circumstances do not exempt one from tax liabilities in Switzerland.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Taxpayer Challenge to Personal Tax Liability Based on Health Claims and Smoking Regulations: The individual contested these assessments, claiming a total exemption from tax obligations due to alleged inadequate protection for non-smokers in Switzerland, citing personal health issues related to smoking. The lower court upheld the tax assessments, leading to the individual's appeal to the Federal Tribunal, which found the appeal to be without merit, stating that personal circumstances do not exempt one from tax liabilities in Switzerland.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal in a simplified procedure due to obvious lack of merit.
Applied to reject the request for free legal aid due to lack of prospect of success.
Applied to take the appellant's strained economic situation into account when determining the amount of the court fee.
Applied to hold the appellant liable for the court costs because the appeal was dismissed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_416/2007 /ble
Urteil vom 29. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Luzern,
Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2003 und 2004,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Juli 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Einspracheentscheiden vom 21. April 2006 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Luzern X.________ für die Steuerjahre 2003 und 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von 48'300 bzw. 7'200 Franken bei den Staats- und Gemeindesteuern und von 49'000 bzw. 7'900 Franken bei der direkten Bundessteuer. Auf Beschwerde hin schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern diese Veranlagungen (Entscheid vom 16. Juli 2007).
2. Am 15. August 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, ihn - unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids - von der Steuerpflicht zu befreien; eventuell seien vom steuerbaren Einkommen die im vorinstanzlichen Verfahren erfolglos geltend gemachten Auslagen abzuziehen. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3.2), offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung; Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer, der offenbar an einer Rauchallergie leidet, beklagt den Umstand, dass in der Schweiz für Nichtraucher kein genügender Schutz bestehe. Er verlangt deshalb eine gänzliche Befreiung von der Steuerpflicht bis zum Zeitpunkt, in welchem "ein durchgesetzter Nichtraucherschutz herrsche" und ihm der "durch Zwangsmitrauchen entstandene Schaden" ersetzt worden sei. Mit dieser Argumentation vermag er offensichtlich weder die Steuerhoheit der Eidgenossenschaft noch jene des Kantons Luzern ernsthaft in Frage zu stellen: Der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen in P.________ (LU) wohnt, ist in der Schweiz bzw. im Kanton Luzern aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie § 8 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Luzerner Steuergesetzes vom 22. November 1999 [StG/LU]). Daran vermögen weder seine Krankheit noch allfällige Versäumnisse des Staates im Nichtraucherschutz etwas zu ändern. Soweit er glaubt, Anspruch auf Schadenersatz oder allenfalls auf Leistungen der Sozialversicherung zu haben, ist er hiefür an die zuständigen Stellen zu verweisen.
3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134 ; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), wobei pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften in anderen Verfahren den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermögen (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1 S. 287 f.). Sind diese gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes ist vorliegend bezüglich des Eventualbegehrens der Fall: Mit diesem verlangt der Beschwerdeführer, dass vom steuerbaren Einkommen weitere, von der Vorinstanz nicht berücksichtigte Auslagen abgezogen werden. Es scheint dabei u.a. um Fahrspesen und Krankheitskosten zu gehen, wobei sich der Beschwerdeschrift jedoch keine klaren Angaben entnehmen lassen; auch zur Höhe der geltend gemachten Abzüge äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Damit fehlt es seiner Beschwerde insoweit sowohl an einem klaren Antrag als auch an einer rechtsgenüglichen Begründung, weshalb auf das Eventualbegehren nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinem sinngemäss gestellten Begehren um unentgeltliche Prozessführung ist nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde nach dem Gesagten der erforderlichen Erfolgsaussicht entbehrte ( Art. 64 BGG ). Allerdings wird der offenbar angespannten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: