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2C_415/2014 KI-generiert

Cantonal Tax Objection Timeliness Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 2C_415/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint related to the timeliness of a tax appeal concerning state and municipal taxes for the year 2011. The local tax authority rejected the individual's appeal against a tax assessment due to its late submission. This decision was upheld by the tax court, which also ruled that the individual did not adequately address the legal issues raised regarding the timeliness in subsequent submissions. The individual then escalated the matter to the federal court, arguing that the tax assessment was unjustly excessive. However, the federal court found the complaint lacked sufficient justification and did not enter into the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Cantonal Tax Objection Timeliness Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The local tax authority rejected the individual's appeal against a tax assessment due to its late submission. This decision was upheld by the tax court, which also ruled that the individual did not adequately address the legal issues raised regarding the timeliness in subsequent submissions. The individual then escalated the matter to the federal court, arguing that the tax assessment was unjustly excessive. However, the federal court found the complaint lacked sufficient justification and did not enter into the merits of the case.

Schlagwörter

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Staats- und Gemeindesteuer 2011 Rechtzeitigkeit der Veranlagung nicht-administrative Streitigkeit Steuerjustizverfahren verspätete Einwendungen Rückzug des Rechtsbegehrens verspätete Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not to be admitted because it lacked a sufficient justification according to this provision.

Art. 108 BGG

The decision to not enter the appeal was made based on the simplified procedure authorized by this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure citing this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_415/2014

Urteil vom 8. Mai 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich ,

Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuer 2011,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. März 2014.

Erwägungen:

1. Das Kantonale Steueramt Zürich trat am 14. November 2013 auf eine Einsprache von A.________ vom 30. Juli 2013 gegen die ihr am 9. November 2012 eröffnete Veranlagung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2011 wegen Verspätung nicht ein. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 12. Februar 2014 ab. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Einzelrichters vom 27. März 2014 nicht ein. A.________ beschwert sich mit Schreiben vom 5. Juni (Postaufgabe 6. Juni) 2014 beim Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts und den Entscheid des Steuerrekursgerichts "gegen die

zu Unrecht und zu hoch

eingeschätzte Staats- und Gem.-steuer-rechn. 2011 [betr. auch 2010!]". Sie stellt den Antrag, auf ihre "Einsprache" vom 12. März 2014 (gemeint ist: die Beschwerde an das Verwaltungsgericht) einzutreten.

Die Eingabe wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2014 entgegengenommen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss aufgezeigt werden, inwiefern das Nichteintreten bzw. die Nichteintretensbegründung schweizerisches Recht verletze.

Das Verwaltungsgericht ist auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten, weil sie den Begründungsanforderungen des kantonalen Rechts, § 147 Abs. 4 erster Satz in Verbindung mit § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG-ZH), nicht genüge; der Streitgegenstand sei auf die Rechtzeitigkeit der Einsprache beschränkt; dazu habe sich die Beschwerdeführerin weder in der Beschwerde vom 12. März 2014 noch in der ergänzenden Eingabe vom 25. März 2014 geäussert. Weder legt die Beschwerdeführerin dar, inwiefern diese Beschränkung des Streitgegenstands im kantonalen Verfahren rechtsverletzend wäre, noch bemängelt sie die Darstellung des Verwaltungsgerichts, dass sie sich zum einzigen Prozessthema nicht geäussert habe. Sie befasst sich sodann nicht mit den vom kantonalen Recht vorgesehenen verfahrensrechtlichen Konsequenzen eines solchen Begründungsmangels bzw. zeigt nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht bei deren Umsetzung (Fällen eines Nichteintretensentscheids) schweizerisches Recht verletzt habe.

Auch das vorliegende bundesrechtliche Rechtsmittel enthält mithin keine sachbezogene und damit offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller