Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_415/2009 KI-generiert

Property Owner Challenge to Flat-Rate Municipal Waste Fee on Unoccupied Apartments

Geschäftsnummer 2C_415/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A municipal assembly in a Swiss commune decided to amend its waste regulation, changing the responsibility for waste fees from households and businesses to property owners. An individual contested this amendment, requesting that the fee obligation be limited to occupied dwellings only, arguing that it was unreasonable to charge for unoccupied properties. After unsuccessful attempts to reverse the decision at local administrative levels and the administrative court, the individual escalated the issue to the Federal Tribunal, seeking a review of the revised waste regulation. The case questioned the legality of imposing fees on unoccupied properties in relation to established waste management principles.

Legislator-Regeste

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Art. 32a USG, Art. 82 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 2 BV, Art. 2 USG, Art. 13 Abs. 1 AR; Property Owner Challenge to Flat-Rate Municipal Waste Fee on Unoccupied Apartments: An individual contested this amendment, requesting that the fee obligation be limited to occupied dwellings only, arguing that it was unreasonable to charge for unoccupied properties. After unsuccessful attempts to reverse the decision at local administrative levels and the administrative court, the individual escalated the issue to the Federal Tribunal, seeking a review of the revised waste regulation. The case questioned the legality of imposing fees on unoccupied properties in relation to established waste management principles.

Schlagwörter

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Art. 8, 9 BV und Art. 32a USG (Abfallgrundgebühren) Gebührenerhebung Siedlungsabfälle Gemeindeverordnung Liegenschaftsverwaltung Verursacherprinzip Abwassergebühren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32a USG
8, 9 BV und Art. 32a USG (Abfallgrundgebühren),
Art. 82 lit. b BGG
Cited as the basis for admitting the appeal as a complaint in matters of public law against a municipal decree.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht in allen Teilen (vgl.
Art. 74 Abs. 2 BV
auch Art. 74 Abs. 2 BV und Art.
Art. 2 USG
Sie erheben zur Finanzierung Gebühren, deren Ausgestaltung den Grundsätzen des Umweltschutzgesetzes des Bundes (USG; SR 814.01) zu entsprechen hat (Art. 28 des bernischen Abfallgesetzes vom 18.
Art. 13 Abs. 1 AR
Nach Art. 13 Abs. 1 AR setzen sich die Abfallgebühren aus Grund- und Benützungsgebühren zusammen.
Art. 13 Abs. 4 AR
Gemäss Art. 13 Abs. 4 AR decken die Grundgebühren diejenigen Aufwendungen, die von allen Benutzern gleichermassen verursacht werden oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgen.
Art. 13 AR
Scheidet eine weitere Benützung der Infrastruktur zumindest in absehbarer Zeit aus, entfällt auch regelmässig die Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr nach Art. 13 AR.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 133 II 249
Neighbor's Standing and Scope of Appeal in Building Permit Dispute
BGE 131 I 1
Municipality Road Work Obligation on Property Owners Violates Legal Equality
2A.403/1995
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ebenfalls zulässig, Grundgebühren bei vermieteten Wohnungen nicht beim Mieter, sondern beim Liegenschaftseigentümer zu erheben, da er sie auf den Mieter überwälzen kann (Urteil 2A.403/1995 vom 28.
2P.187/2006
Federal Tribunal Upholds Municipal Waste Fee Imposed on Property Owners
2P.266/2003
Property Owner v. Municipality: Validity of Fixed Utility Fees Based on Insured Value
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 BGG

Applied alongside Art. 66 Abs. 1 BGG to allocate court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 82 lit. b BGG

Cited as the basis for admitting the appeal as a complaint in matters of public law against a municipal decree.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 138 II 111
Swiss Federal Supreme Court Limits Municipality's Use of Basic Waste Fee for Public Litter Cleanup
«…in: URP 1997 S. 39; 2P.223/2005 vom 8. Mai 2006 E. 4.1, in: ZBl 108/2007 S. 493; 2P.187/2006 vom 26. März 2007 E. 2.4; 2C_415/2009 vom 22. April 2010 E. 3). Zulässig ist auch die Bemessung nach Nutzfläche, umbautem Raum oder Anzahl Wohnräumen (zitier…»
I.2.2021.19 (2022-01-06) · sg
Waste and Sewage Fee Assessment Based on Potential vs. Actual Use
«…truktur zumindest in absehbarer Zeit aus, entfalle auch regelmässig die Pflicht zur Ent- richtung der Grundgebühr (BGer 2C_415/2009 vom 22. April 2010 E. 3). cc) Bei den Wohnungen des Rekurrenten ist dies nicht der Fall. Er könnte die Wasserzufuhr i…»
I.2.2021.19 (2022-01-06) · sg
Residential Property Base Fee Affirmation for Multiple Units
«…truktur zumindest in absehbarer Zeit aus, entfalle auch regelmässig die Pflicht zur Ent- richtung der Grundgebühr (BGer 2C_415/2009 vom 22. April 2010 E. 3). cc) Bei den Wohnungen des Rekurrenten ist dies nicht der Fall. Er könnte die Wasserzufuhr i…»
2C_320/2020 (2020-10-20)
Swiss Letterbox Companies v. Municipality Waste Fee
«…RT RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., n°13 ad art. 32a LPE ), ainsi que d'un arrêt 2C_415/2009 du 22 avril 2010 du Tribunal fédéral. 6.2. C'est en vain que les recourants se référent à l'arrêt soleurois du 1er mai…»
2C_56/2020 (2020-07-02)
Property Owners v. Municipality Regarding Waste Disposal Fee Based on Building Volume
«…mément aux art. 257a et 257b CO , en l'incluant dans les frais accessoires (cf. ATF 138 II 111 consid. 5.3.4; arrêts 2C_415/2009 du 22 avril 2010 consid. 3; 2P.187/2006 du 26 mars 2007 consid. 2.4; 2A.403/1995 du 28 octobre 1996 consid. 4b). Le gri…»
100 2019 266 (2020-02-13) · be
Property Owner v. Municipality: Classification of Vacation Home for Waste Fee
«…scheinen, welche die Abfallentsor- gung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen (BGer 2C_415/2009 vom 22.4.2010 E. 3 mit Hinweisen). Es ist daher unerheblich, dass die Gemeinde den Abfall im Gebiet «Steineberg» gar ni…»
2C_1034/2017 (2019-05-16)
Property Tax Causality and Equivalence Challenge in Waste Collection Financing
«…eur utilisation effective (cf. ATF 137 I 257 consid. 6.1.1 p. 269; arrêts 2C_858/2014 du 17 février 2015 consid. 2.4; 2C_415/2009 du 22 avril 2010 consid. 3; 2P.187/2006 du 26 mars 2007 consid. 2.4). La taxe proportionnelle, qui peut prendre la form…»
100 2018 157 (2018-12-27) · be
Property Owner Challenges Differential Waste Fee Based on Residency
«…nmittelbar anwendbar, sondern bedarf der Umsetzung (BGE 138 II 111 E. 3.1; BVR 2010 S. 260 E. 3.3 [bestätigt durch BGer 2C_415/2009 vom 22.4.2010, in URP 2010 S. 495]). Der Bundesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Kan- tonen bzw. Gemeinden…»
2C_697/2017 (2018-11-15)
Municipality v. Canton: Waste Disposal Financing and Municipal Autonomy
«…utilizzazione effettiva ( DTF 137 I 257 consid. 6.1.1 pag. 269; sentenze 2C_858/2014 del 17 febbraio 2015 consid. 2.4; 2C_415/2009 del 22 aprile 2010 consid. 3; 2P.187/2006 del 26 marzo 2007 consid. 2.4). La tassa proporzionale, che può prendere la f…»
2C_698/2017 (2018-11-15)
Municipality v. Canton: Waste Disposal Fee Structure and Communal Autonomy
«…utilizzazione effettiva ( DTF 137 I 257 consid. 6.1.1 pag. 269; sentenze 2C_858/2014 del 17 febbraio 2015 consid. 2.4; 2C_415/2009 del 22 aprile 2010 consid. 3; 2P.187/2006 del 26 marzo 2007 consid. 2.4). La tassa proporzionale, che può prendere la f…»
II 2018 4 (2018-04-19) · sz
Property Owner v. Municipal Council (Sewage and Refuse Fees Assessment)
«…erichtli- cher Rechtsprechung dem Verursacherprinzip auch nicht, wenn sie pro Wohnung zu bezahlen ist (vgl. Urteil BGer 2C_415/2009 vom 22.4.2010 Erw. 3 m.H.; VGE II 2011 6 vom 16.2.2011 Erw. 3.2) und zwar – wie bereits vorstehend in Bezug auf die Abw…»
100 2017 230 (2017-11-29) · be
Property Owner vs. Municipality: Fixed Waste Disposal Fee Dispute and Uninhabitability Exception
«…für vorübergehend leer stehende Wohnungen zu erheben, wenn jederzeit mit deren erneuter Benützung zu rechnen ist (BGer 2C_415/2009 vom 22.4.2010, in URP 2010 S. 495 E. 3 sowie BGer 2P.266/2003 vom 5.3.2004, in URP 2004 S. 197 E. 3.2, je mit zahl- rei…»
VVGE.2009.10.Nr.18 (2016-07-01) · ow
Residential Unit Waste Disposal Fees and Invalid Tariff Approval
«…der wenn aus anderen Gründen davon auszugehen ist, dass sie für längere Zeit leer stehen (BG-Urteil vom 22. April 2010 [2C_415/2009], Erw. 3). 4.2 Im November 1995 hat die Mutter des Beschwerdeführers die betreffende Wohnung verlassen und Wohnsitz i…»
VVGE.2009.10.Nr.19 (2016-07-01) · ow
Waste Fees for Occasional-Use Mountain Hut
«…der wenn aus anderen Gründen davon auszugehen ist, dass sie für längere Zeit leer stehen (BG-Urteil vom 22. April 2010 [2C_415/2009], Erw. 3, auch publiziert in: URP 2010 S. 495). 2.3 Die Alphütte der Beschwerdeführerin gehörte früher wohl zu einem…»
2C_239/2011 (2012-02-21)
Bern Municipal Waste Fee Litigation
«…bühren zu erheben (Art. 28 des bernischen Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Abfälle [Abfallgesetz; BSG 822.1]; Urteil 2C_415/2009 vom 22. April 2010 E. 2.1). Sie haben in diesem Bereich eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und geniessen ins…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_415/2009

Urteil vom 22. April 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Huttwil, handelnd durch den Gemeinderat,

Regierungsstatthalteramt Trachselwald.

Gegenstand

Art. 8, 9 BV und Art. 32a USG (Abfallgrundgebühren),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2009.

Sachverhalt:

A. Die Gemeindeversammlung von Huttwil beschloss am 3. Dezember 2008 eine Änderung des kommunalen Abfallreglements vom 21. November 2001 (AR). Dessen Art. 13 Abs. 1 wurde hierbei dahingehend neu gefasst, dass künftig die Eigentümer der Liegenschaften zur Entrichtung der Abfallgrundgebühr verpflichtet sind. Die zuvor geltende Regelung erklärte die "Haushalte (bei Mietobjekten die Mieter) und die Gewerbebetriebe" als Abgabepflichtige. X.________stellte an der Gemeindeversammlung einen Rückweisungsantrag, mit dem er eine Beschränkung der Abgabepflicht auf besetzte Wohnungen verlangte. Die Stimmberechtigten lehnten den Antrag ab. X.________focht darauf die erwähnte Änderung des Abfallreglements erfolglos beim Regierungsstatthalter Trachselwald und schliesslich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an.

B. X.________erhebt gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2009 Beschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt, die Sache zu überprüfen und die mangelhafte Änderung des Abfallreglements zur Ergänzung an die kantonalen Behörden zurückzuweisen.

Der Gemeinderat Huttwil, das Regierungsstatthalteramt Trachselwald und das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt erklärt, das revidierte Abfallreglement verstosse nicht gegen das Bundesrecht, stellt aber keinen förmlichen Antrag.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer ficht einen kommunalen Erlass an. Das in der Eingabe an das Bundesgericht nicht näher bezeichnete Rechtsmittel kann einzig als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen werden ( Art. 82 lit. b BGG ). Als Eigentümer einer Liegenschaft in Huttwil ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Regelung zumindest virtuell betroffen und daher zur Rechtsmittelergreifung legitimiert. Die Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht in allen Teilen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f. ; 134 I 65 E. 1.3 - 1.5 S. 67 f.; 134 II 244 E. 2.1 - 2.3 S. 245 ff.). Soweit aus ihr aber klar hervorgeht, was der Beschwerdeführer erreichen und rügen will, ist auf sein Rechtsmittel einzutreten, zumal auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. insb. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 87 Abs. 2, Art. 90 und 100 BGG ).

2.

2.1 Die Entsorgung der Siedlungsabfälle obliegt im Kanton Bern den Gemeinden. Sie erheben zur Finanzierung Gebühren, deren Ausgestaltung den Grundsätzen des Umweltschutzgesetzes des Bundes (USG; SR 814.01) zu entsprechen hat (Art. 28 des bernischen Abfallgesetzes vom 18. Juni 2003). Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, muss sich die Erhebung der Abfallgebühren nach dem Verursacherprinzip richten ( Art. 32a USG ; vgl. auch Art. 74 Abs. 2 BV und Art. 2 USG ). Sie muss ausserdem den Grundsatz der Rechtsgleichheit beachten und darf nicht willkürlich sein ( Art. 8 und 9 BV ; dazu allg. BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6 f. ; 134 I 140 E. 5.4 S. 148, je mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung dieser bundesrechtlichen Grundsätze. Er macht geltend, es müsse bei der Erhebung der Abfallgrundgebühr dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Wohnungen "vergängliche" Objekte seien. Es dürfe für unbewohnte Altwohnungen und renovationsbedürftige Wohnungen, die längere Zeit leer stünden, nicht in gleicher Weise wie für bewohnte Wohnungen eine Grundgebühr verlangt werden. Solche Wohnungen hätten keine Benützer mehr. Es sei deshalb willkürlich, dafür Grundgebühren zu verlangen, die nur von Benützern der Abfallentsorgung erhoben werden könnten. Das Abfallreglement hätte deshalb die Pflicht zur Entrichtung einer Grundgebühr auf "besetzte" Wohnungen beschränken müssen.

3. Nach Art. 13 Abs. 1 AR setzen sich die Abfallgebühren aus Grund- und Benützungsgebühren zusammen. Erstere werden pro Wohnung von deren Eigentümern erhoben. Gemäss Art. 13 Abs. 4 AR decken die Grundgebühren diejenigen Aufwendungen, die von allen Benutzern gleichermassen verursacht werden oder die im überwiegenden öffentlichen Interesse erfolgen.

Die kantonalen Behörden gehen zu Recht davon aus, dass es sich bei der fraglichen Abgabe um eine sog. Bereitstellungsgebühr handelt, die insbesondere für die blosse Aufrechterhaltung der Infrastruktur (Organisation der Einsammlung und des Transports sowie der Verwertung der Abfälle) zu bezahlen ist. Da die Grundgebühr damit der Deckung der Fixkosten dient, die unabhängig von der Abfallmenge anfallen, widerspricht es dem Verursacherprinzip nicht, wenn sie pro Wohnung zu bezahlen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es ebenfalls zulässig, Grundgebühren bei vermieteten Wohnungen nicht beim Mieter, sondern beim Liegenschaftseigentümer zu erheben, da er sie auf den Mieter überwälzen kann (Urteil 2A.403/1995 vom 28. Oktober 1996 E. 4b, in: URP 1997 S. 39; bestätigt im Urteil 2P.187/2006 vom 26. März 2007 E. 2.4).

Die Grundgebühr wird nach Art. 13 Abs. 1 AR unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. von der effektiven Benützung der kommunalen Abfallentsorgung geschuldet. Die Abgabe muss demnach auch für Wohnungen mit nur wenig oder überhaupt keinem Abfall bezahlt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment nicht gebrauchen (vgl. die erwähnten Urteile 2A.403/1995 E. 4b und 2P.187/2006 E. 2.4 sowie Urteil 2P.266/2003 vom 5. März 2004 E. 3.2, in: URP 2004 S. 197; Veronika Huber-Wälchli, Finanzierung und Entsorgung von Siedlungsabfällen durch kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, URP 1999 S. 55; vgl. auch Ursula Brunner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 8. Lieferung, 2001, N. 78 und 80 zu Art. 32a).

Es ist deshalb keineswegs willkürlich und auch nicht im Widerspruch zum Verursacherprinzip, die Abfallgrundgebühr für vorübergehend leer stehende Wohnungen zu erheben, wenn jederzeit mit deren erneuten Benützung zu rechnen ist. Als Benützer erscheinen diesfalls die Liegenschaftseigentümer, welche die Wohnung kurzfristig wieder einer Nutzung zuführen können und damit Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur mitverursachen.

Anders kann es sich demgegenüber bei Wohnungen verhalten, bei denen z.B. wegen eines bevorstehenden Abbruchs eine Weiterbenützung von vornherein nicht mehr in Betracht kommt oder bei denen aus anderen Gründen davon auszugehen ist, dass sie für längere Zeit leer stehen. Scheidet eine weitere Benützung der Infrastruktur zumindest in absehbarer Zeit aus, entfällt auch regelmässig die Pflicht zur Entrichtung der Grundgebühr nach Art. 13 AR. Es wäre zwar möglich, das Abfallreglement in diesem Sinn zu präzisieren. Erforderlich ist das aber nicht, da sich der Wegfall der Abgabepflicht insoweit zwanglos auch durch Auslegung der genannten Norm ergibt. Die vom Beschwerdeführer verlangte Einschränkung der Abgabepflicht auf besetzte Wohnungen geht über die erwähnten besonderen Fälle hinaus und erfasst namentlich auch die bloss vorübergehend leer stehenden Objekte. Für Letztere darf indessen - wie dargelegt - eine Grundgebühr erhoben werden.

Die angefochtene Regelung verstösst demnach weder gegen das Verursacherprinzip noch gegen die übrigen sinngemäss gerügten verfassungsmässigen Rechte.

4. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Huttwil, dem Regierungsstatthalteramt Trachselwald, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Merz